§ 92 StPO
Gutachten bei Verdacht einer Geld- oder Wertzeichenfälschung
(1) Liegt
der Verdacht einer Geld- oder Wertzeichenfälschung vor, so
sind das Geld oder die Wertzeichen erforderlichenfalls der
Behörde vorzulegen, von der echtes Geld oder echte Wertzeichen
dieser Art in Umlauf gesetzt werden. Das Gutachten dieser
Behörde ist über die Unechtheit oder
Verfälschung sowie darüber einzuholen, in welcher Art
die Fälschung mutmaßlich begangen worden ist.
(2) Handelt es sich um Geld oder Wertzeichen eines fremden
Währungsgebietes, so kann an Stelle des Gutachtens der
Behörde des fremden Währungsgebietes das einer
deutschen erfordert werden.
Strafprozessordnung, Stand
05.09.2017
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