§ 16 UWG
Strafbare Werbung
(1) Wer in
der Absicht, den Anschein eines besonders günstigen Angebots
hervorzurufen, in öffentlichen
Bekanntmachungen oder in Mitteilungen, die für einen
größeren Kreis von Personen
bestimmt sind, durch unwahre Angaben irreführend wirbt, wird
mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft.
(2) Wer es im geschäftlichen
Verkehr unternimmt, Verbraucher zur Abnahme von Waren, Dienstleistungen
oder Rechten durch das Versprechen zu veranlassen, sie würden
entweder vom Veranstalter selbst oder von einem
Dritten besondere Vorteile erlangen, wenn sie andere
zum Abschluss gleichartiger Geschäfte veranlassen, die
ihrerseits nach der Art dieser Werbung
derartige Vorteile für eine entsprechende Werbung weiterer
Abnehmer erlangen sollen, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Gesetz gegen den unlauteren
Wettbewerb (UWG), Stand 24.2.2016