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§ 16 UWG
Strafbare Werbung


(1) Wer in der Absicht, den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen, in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, durch unwahre Angaben irreführend wirbt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
 
(2) Wer es im geschäftlichen Verkehr unternimmt, Verbraucher zur Abnahme von Waren, Dienstleistungen oder Rechten durch das Versprechen zu veranlassen, sie würden entweder vom Veranstalter selbst oder von einem Dritten besondere Vorteile erlangen, wenn sie andere zum Abschluss gleichartiger Geschäfte veranlassen, die ihrerseits nach der Art dieser Werbung derartige Vorteile für eine entsprechende Werbung weiterer Abnehmer erlangen sollen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
 
Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), Stand 24.2.2016
 



Strafbare Werbung
Überblick zur Darstellung § 16 UWG
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       Verkaufsfahrten
    Irreführung
    Zusammenhang zwischen Werbung und beworbener Ware oder Leistung
       Zusammenhang bei Gewinnvorteil- und Geschenkversprechungsfällen
       Einheitliches Angebot
 § 16 Abs. 2 UWG
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