§ 19 UWG
Verleiten und Erbieten zum Verrat
(1) Wer zu
Zwecken des Wettbewerbs oder aus Eigennutz jemanden zu bestimmen
versucht, eine Straftat nach § 17 oder § 18 zu
begehen oder zu einer solchen Straftat anzustiften, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer zu Zwecken des Wettbewerbs oder aus
Eigennutz sich bereit erklärt oder das Erbieten eines anderen
annimmt oder mit einem anderen verabredet, eine Straftat nach
§ 17 oder § 18 zu begehen oder zu ihr anzustiften.
(3) § 31 des Strafgesetzbuches gilt entsprechend.
(4) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die
Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen
öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein
Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
(5) § 5 Nr. 7 des Strafgesetzbuches gilt entsprechend.
Gesetz gegen den unlauteren
Wettbewerb (UWG), Stand 24.2.2016