§ 108 UrhG
Unerlaubte
Eingriffe in verwandte Schutzrechte
(1) Wer in
anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen ohne
Einwilligung des Berechtigten
1. eine wissenschaftliche Ausgabe (§ 70) oder eine Bearbeitung
oder Umgestaltung einer solchen Ausgabe vervielfältigt,
verbreitet oder öffentlich wiedergibt,
2. ein nachgelassenes Werk oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung
eines solchen Werkes entgegen § 71 verwertet,
3. ein Lichtbild (§ 72) oder eine Bearbeitung oder
Umgestaltung eines Lichtbildes vervielfältigt, verbreitet oder
öffentlich wiedergibt,
4. die Darbietung eines ausübenden Künstlers entgegen
den § 77 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 1, § 78 Abs. 1
verwertet,
5. einen Tonträger entgegen § 85 verwertet,
6. eine Funksendung entgegen § 87 verwertet,
7. einen Bildträger oder Bild- und Tonträger entgegen
§§ 94 oder 95 in Verbindung mit § 94
verwertet,
8. eine Datenbank entgegen § 87b Abs. 1 verwertet,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
Urheberrechtsgesetz, Stand
1.1.2016