§ 108b UrhG
Unerlaubte
Eingriffe in technische Schutzmaßnahmen und zur
Rechtewahrnehmung erforderliche Informationen
(1) Wer
1. in der Absicht, sich oder einem Dritten den Zugang zu einem nach
diesem Gesetz geschützten Werk oder einem anderen nach diesem
Gesetz geschützten Schutzgegenstand oder deren Nutzung zu
ermöglichen, eine wirksame technische Maßnahme ohne
Zustimmung des Rechtsinhabers umgeht oder
2. wissentlich unbefugt
a) eine von Rechtsinhabern stammende
Information für die Rechtewahrnehmung entfernt oder
verändert, wenn irgendeine der betreffenden Informationen an
einem Vervielfältigungsstück eines Werkes oder eines
sonstigen Schutzgegenstandes angebracht ist oder im Zusammenhang mit
der öffentlichen Wiedergabe eines solchen Werkes oder
Schutzgegenstandes erscheint, oder
b) ein Werk oder einen sonstigen
Schutzgegenstand, bei dem eine Information für die
Rechtewahrnehmung unbefugt entfernt oder geändert wurde,
verbreitet, zur Verbreitung einführt, sendet,
öffentlich wiedergibt oder öffentlich
zugänglich macht
und dadurch wenigstens leichtfertig die
Verletzung von Urheberrechten oder verwandten Schutzrechten veranlasst,
ermöglicht, erleichtert oder verschleiert,
wird, wenn die Tat nicht ausschließlich zum eigenen privaten
Gebrauch des Täters oder mit dem Täter
persönlich verbundener Personen erfolgt oder sich auf einen
derartigen Gebrauch bezieht, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder
mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer entgegen § 95a Abs. 3 eine
Vorrichtung, ein Erzeugnis oder einen Bestandteil zu gewerblichen
Zwecken herstellt, einführt, verbreitet, verkauft oder
vermietet.
(3) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1
gewerbsmäßig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis
zu drei Jahren oder Geldstrafe.
Urheberrechtsgesetz, Stand
1.1.2016