§ 20 VereinsG
Zuwiderhandeln gegen ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot
(1) Wer im
räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes durch eine darin
ausgeübte Tätigkeit
1. den organisatorischen Zusammenhalt eines Vereins
entgegen einem vollziehbaren Verbot oder
entgegen einer vollziehbaren Feststellung,
daß er Ersatzorganisation eines verbotenen
Vereins ist, aufrechterhält
oder sich in einem solchen Verein als Mitglied
betätigt,
2. den organisatorischen Zusammenhalt einer Partei
oder eines Vereins entgegen einer vollziehbaren
Feststellung, daß sie
Ersatzorganisation einer verbotenen Partei sind (§
33 Abs. 3 des Parteiengesetzes),
aufrechterhält oder sich in einer solchen Partei oder
in einem solchen Verein als Mitglied
betätigt,
3. den organisatorischen Zusammenhalt eines Vereines
oder einer Partei der in den Nummern 1 und 2
bezeichneten Art unterstützt,
4. einem vollziehbaren Verbot nach § 14 Abs.
3 Satz 1 oder § 18 Satz 2 zuwiderhandelt
oder
5. Kennzeichen einer der in den Nummern 1 und 2
bezeichneten Vereine oder Parteien oder eines
von einem Betätigungsverbot nach
§ 15 Abs. 1 in Verbindung mit § 14 Abs. 3 Satz
1 betroffenen Vereins während der
Vollziehbarkeit des Verbots oder der Feststellung
verbreitet oder öffentlich oder
in einer Versammlung verwendet,
wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder
mit
Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in den
§§ 84, 85, 86a oder den
§§ 129 bis 129b des Strafgesetzbuches mit Strafe
bedroht ist. In den Fällen der Nummer 5 gilt
§ 9 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 entsprechend.
(2) Das Gericht kann von einer
Bestrafung nach Absatz
1 absehen, wenn
1. bei Beteiligten die Schuld gering oder deren
Mitwirkung von untergeordneter Bedeutung ist
oder
2. der Täter sich freiwillig und ernsthaft
bemüht, das Fortbestehen der Partei oder des
Vereins zu verhindern; erreicht er dieses Ziel
oder wird es ohne sein Bemühen erreicht, so
wird der Täter nicht bestraft.
(3) Kennzeichen, auf die sich eine
Straftat nach
Absatz 1 Nr. 5 bezieht, können eingezogen
werden.
Vereinsgesetz, Stand: 5.1.2007