§ 30 WStG
Misshandlung
(1) Wer
einen Untergebenen körperlich mißhandelt oder an der
Gesundheit beschädigt, wird mit
Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer es
fördert oder pflichtwidrig duldet, daß ein Untergebener
die Tat gegen einen anderen Soldaten begeht.
(3) In minder schweren Fällen ist
die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren.
(4) In besonders schweren Fällen
ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu
fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel
vor, wenn der Täter sein Verhalten
beharrlich wiederholt.
Wehrstrafgesetz, Stand: 22.4.2005