§ 31 WStG
Entwürdigende Behandlung
(1) Wer
einen Untergebenen entwürdigend behandelt oder ihm
böswillig den Dienst erschwert, wird
mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer es
fördert oder pflichtwidrig duldet, daß ein Untergebener
die Tat gegen einen anderen Soldaten begeht.
(3) In besonders schweren Fällen
ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu
fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel
vor, wenn der Täter sein Verhalten
beharrlich wiederholt.
Wehrstrafgesetz, Stand: 22.4.2005