§ 5 WStG
Handeln auf Befehl
(1) Begeht
ein Untergebener eine rechtswidrige Tat, die den Tatbestand eines Strafgesetzes
verwirklicht, auf Befehl, so trifft ihn
eine Schuld nur, wenn er erkennt, daß es sich
um eine rechtswidrige
Tat handelt oder dies nach den ihm bekannten Umständen
offensichtlich ist.
(2) Ist die Schuld des Untergebenen mit
Rücksicht auf die besondere Lage, in der er sich
bei der Ausführung des Befehls befand,
gering, so kann das Gericht die Strafe nach §
49 Abs. 1 des Strafgesetzbuches mildern,
bei Vergehen auch von Strafe absehen.
Wehrstrafgesetz, Stand: 22.4.2005