§ 51 WaffG
Strafvorschriften
(1) Mit
Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren wird
bestraft, wer entgegen § 2 Abs. 1 oder
3, jeweils in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.2.1, eine dort
genannte Schusswaffe zum Verschießen von Patronenmunition
nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nr.
1.1 erwirbt, besitzt, überlässt, führt,
verbringt, mitnimmt, herstellt, bearbeitet,
instand setzt oder damit Handel treibt.
(2) In besonders schweren Fällen
ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu
zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn
der Täter gewerbsmäßig
oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung
solcher Straftaten verbunden hat, unter
Mitwirkung eines anderen Bandenmitgliedes handelt.
(3) In minder schweren Fällen ist
die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
(4) Handelt der Täter
fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei
Jahren oder Geldstrafe.
Waffengesetz,
Stand 8.9.2015