§ 54 WaffG
Einziehung und erweiterter Verfall
(1) Ist
eine Straftat nach den §§ 51, 52 Abs. 1, 2 oder 3 Nr.
1, 2 oder 3 oder Abs. 5 begangen worden, so
werden Gegenstände,
1. auf die sich diese Straftat bezieht oder
2. die durch sie hervorgebracht oder zu ihrer Begehung
oder Vorbereitung gebraucht worden oder
bestimmt gewesen sind,
eingezogen.
(2) Ist eine sonstige Straftat nach
§ 52 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 53 begangen
worden, so können in Absatz 1 bezeichnete Gegenstände
eingezogen werden.
(3) § 74a des Strafgesetzbuches
und § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind
anzuwenden. In den Fällen der §§ 51, 52 Abs.
1 oder 3 Nr. 1 bis 3 ist § 73d des Strafgesetzbuches
anzuwenden, wenn der Täter gewerbsmäßig
oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich
zur fortgesetzten Begehung solcher Straftaten verbunden hat.
(4) Als Maßnahme im Sinne des
§ 74b Abs. 2 Satz 2 des Strafgesetzbuches kommt auch die
Anweisung in Betracht, binnen einer angemessenen Frist eine
Entscheidung der zuständigen
Behörde über die Erteilung einer Erlaubnis nach
§ 10 vorzulegen oder die Gegenstände
einem Berechtigten zu überlassen.
Waffengesetz,
Stand 8.9.2015