§ 38 WpHG
Strafvorschriften
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird
bestraft, wer
1. entgegen § 14 Abs. 1 Nr. 1 ein Insiderpapier erwirbt oder veräußert
oder
2.
a) als Mitglied des Geschäftsführungs- oder
Aufsichtsorgans oder als persönlich haftender Gesellschafter des
Emittenten oder eines mit dem Emittenten verbundenen Unternehmens,
b) auf Grund seiner Beteiligung am Kapital des Emittenten oder eines
mit dem Emittenten verbundenen Unternehmens,
c) auf Grund seines Berufs oder seiner Tätigkeit oder seiner Aufgabe
bestimmungsgemäß oder
d) auf Grund der Vorbereitung oder Begehung einer Straftat
über eine Insiderinformation verfügt und unter Verwendung
dieser Insiderinformation eine in § 39 Abs. 2 Nr. 3 oder 4
bezeichnete vorsätzliche Handlung begeht.
(2) Ebenso wird bestraft, wer eine in § 39 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2
oder Abs. 2 Nr. 11 bezeichnete vorsätzliche Handlung begeht und
dadurch
1. auf den inländischen Börsen- oder Marktpreis eines
Finanzinstruments, einer Ware im Sinne des § 2 Abs. 2c, einer
Emissionsberechtigung im Sinne des § 3 Nummer 3 des
Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes oder eines ausländischen
Zahlungsmittels im Sinne des § 51 des Börsengesetzes,
2. auf den Preis eines Finanzinstruments an einem organisierten Markt
in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in
einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum oder
3. auf den Preis einer Ware im Sinne des § 2 Abs. 2c, einer
Emissionsberechtigung im Sinne des § 3 Nummer 3 des
Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes oder eines ausländischen
Zahlungsmittels im Sinne des § 51 des Börsengesetzes an einem
mit einer inländischen Börse vergleichbaren Markt in einem
anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum
einwirkt.
(2a) Ebenso wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 1031/2010
der Kommission vom 12. November 2010 über den zeitlichen und
administrativen Ablauf sowie sonstige Aspekte der Versteigerung von
Treibhausgasemissionszertifikaten gemäß der Richtlinie
2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über ein
System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der
Gemeinschaft (ABl. L 302 vom 18.11.2010, S. 1) verstößt,
indem er
1. entgegen Artikel 38 Absatz 1 Unterabsatz 1, auch in Verbindung mit
Absatz 2 oder Artikel 40, ein Gebot einstellt, ändert oder
zurückzieht oder
2. als Person nach Artikel 38 Absatz 1 Unterabsatz 2, auch in
Verbindung mit Absatz 2,
a) entgegen Artikel 39 Buchstabe a eine Insider-Information weitergibt
oder
b) entgegen Artikel 39 Buchstabe b die Einstellung, Änderung oder
Zurückziehung eines Gebotes empfiehlt oder eine andere Person
hierzu verleitet.
(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2a ist der Versuch strafbar.
(4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1
oder des Absatzes 2a Nummer 1 leichtfertig, so ist die Strafe
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
(5) Einer in Absatz 1 Nr. 1 oder 2 in Verbindung mit § 39 Abs. 2
Nr. 3 oder 4 oder in Absatz 2 in Verbindung mit § 39 Abs. 1 Nr. 1
oder 2 oder Abs. 2 Nr. 11 genannten Verbotsvorschrift steht ein
entsprechendes ausländisches Verbot gleich.
Wertpapierhandelsgesetz,
Stand 1.1.2016