§ 43 BDSG
Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig
1. entgegen § 4d Abs. 1, auch in Verbindung mit § 4e
Satz 2, eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig
oder nicht rechtzeitig macht,
2. entgegen § 4f Abs. 1 Satz 1 oder 2, jeweils auch in
Verbindung mit Satz 3 und 6, einen Beauftragten für den
Datenschutz nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht
rechtzeitig bestellt,
2a. entgegen § 10 Absatz 4 Satz 3 nicht
gewährleistet, dass die Datenübermittlung
festgestellt und überprüft werden kann,
2b. entgegen § 11 Absatz 2 Satz 2 einen Auftrag nicht richtig,
nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise
erteilt oder entgegen § 11 Absatz 2 Satz 4 sich nicht vor
Beginn der Datenverarbeitung von der Einhaltung der beim Auftragnehmer
getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen
überzeugt,
3. entgegen § 28 Abs. 4 Satz 2 den Betroffenen nicht, nicht
richtig oder nicht rechtzeitig unterrichtet oder nicht sicherstellt,
dass der Betroffene Kenntnis erhalten kann,
3a. entgegen § 28 Absatz 4 Satz 4 eine strengere Form verlangt,
4. entgegen § 28 Abs. 5 Satz 2 personenbezogene Daten
übermittelt oder nutzt,
4a. entgegen § 28a Abs. 3 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
5. entgegen § 29 Abs. 2 Satz 3 oder 4 die dort bezeichneten
Gründe oder die Art und Weise ihrer glaubhaften Darlegung
nicht aufzeichnet,
6. entgegen § 29 Abs. 3 Satz 1 personenbezogene Daten in
elektronische oder gedruckte Adress-, Rufnummern-, Branchen- oder
vergleichbare Verzeichnisse aufnimmt,
7. entgegen § 29 Abs. 3 Satz 2 die Übernahme von
Kennzeichnungen nicht sicherstellt,
7a. entgegen § 29 Abs. 6 ein Auskunftsverlangen nicht richtig
behandelt,
7b. entgegen § 29 Abs. 7 Satz 1 einen Verbraucher nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet,
8. entgegen § 33 Abs. 1 den Betroffenen nicht, nicht richtig
oder nicht vollständig benachrichtigt,
8a. entgegen § 34 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz
3, entgegen § 34 Absatz 1a, entgegen § 34 Absatz 2
Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, oder entgegen § 34
Absatz 2 Satz 5, Absatz 3 Satz 1 oder Satz 2 oder Absatz 4 Satz 1, auch
in Verbindung mit Satz 2, eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder entgegen
§ 34 Absatz 1a Daten nicht speichert,
8b. entgegen § 34 Abs. 2 Satz 3 Angaben nicht, nicht richtig,
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,
8c. entgegen § 34 Abs. 2 Satz 4 den Betroffenen nicht oder
nicht rechtzeitig an die andere Stelle verweist,
9. entgegen § 35 Abs. 6 Satz 3 Daten ohne Gegendarstellung
übermittelt,
10. entgegen § 38 Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 4 Satz 1 eine
Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig erteilt oder eine Maßnahme nicht duldet oder
11. einer vollziehbaren Anordnung nach § 38 Abs. 5 Satz 1
zuwiderhandelt.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig
1. unbefugt personenbezogene Daten, die nicht allgemein
zugänglich sind, erhebt oder verarbeitet,
2. unbefugt personenbezogene Daten, die nicht allgemein
zugänglich sind, zum Abruf mittels automatisierten Verfahrens
bereithält,
3. unbefugt personenbezogene Daten, die nicht allgemein
zugänglich sind, abruft oder sich oder einem anderen aus
automatisierten Verarbeitungen oder nicht automatisierten Dateien
verschafft,
4. die Übermittlung von personenbezogenen Daten, die nicht
allgemein zugänglich sind, durch unrichtige Angaben
erschleicht,
5. entgegen § 16 Abs. 4 Satz 1, § 28 Abs. 5 Satz 1,
auch in Verbindung mit § 29 Abs. 4, § 39 Abs. 1 Satz
1 oder § 40 Abs. 1, die übermittelten Daten
für andere Zwecke nutzt,
5a. entgegen § 28 Absatz 3b den Abschluss eines Vertrages von
der Einwilligung des Betroffenen abhängig macht,
5b. entgegen § 28 Absatz 4 Satz 1 Daten für Zwecke
der Werbung oder der Markt- oder Meinungsforschung verarbeitet oder
nutzt,
6. entgegen § 30 Absatz 1 Satz 2, § 30a Absatz 3 Satz
3 oder § 40 Absatz 2 Satz 3 ein dort genanntes Merkmal mit
einer Einzelangabe zusammenführt oder
7. entgegen § 42a Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig,
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann im Fall des Absatzes 1 mit einer
Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den
Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu
dreihunderttausend Euro geahndet werden. Die Geldbuße soll
den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der
Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reichen die in
Satz 1 genannten Beträge hierfür nicht aus, so
können sie überschritten werden.
Bundesdatenschutzgesetz, Stand:
01.01.2016