§ 44 BDSG
Strafvorschriften
(1) Wer eine in § 43 Abs. 2 bezeichnete vorsätzliche
Handlung
gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu
bereichern oder einen anderen zu schädigen, begeht, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. Antragsberechtigt sind der
Betroffene, die verantwortliche Stelle, die oder der Bundesbeauftragte
für den Datenschutz und die Informationsfreiheit und die
Aufsichtsbehörde.
Bundesdatenschutzgesetz, Stand:
01.01.2016