§ 29 BtMG
Straftaten
(1) Mit
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird
bestraft, wer
1. Betäubungsmittel unerlaubt anbaut,
herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie, ohne Handel
zu treiben, einführt,
ausführt, veräußert, abgibt, sonst in den
Verkehr bringt, erwirbt oder sich in sonstiger
Weise
verschafft,
2. eine ausgenommene Zubereitung (§ 2 Abs. 1
Nr. 3) ohne Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 Nr.
2 herstellt,
3. Betäubungsmittel besitzt, ohne zugleich im
Besitz einer schriftlichen Erlaubnis für
den Erwerb zu sein,
4. (weggefallen)
5. entgegen § 11 Abs. 1 Satz 2
Betäubungsmittel durchführt,
6. entgegen § 13 Abs. 1
Betäubungsmittel
a) verschreibt,
b) verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch
überläßt,
6a. entgegen § 13 Absatz 1a Satz 1 und 2 ein dort genanntes
Betäubungsmittel überlässt,
7. entgegen § 13 Absatz 2
a) Betäubungsmittel in einer Apotheke oder
tierärztlichen Hausapotheke,
b) Diamorphin als pharmazeutischer Unternehmer
abgibt,
8. entgegen § 14 Abs. 5 für
Betäubungsmittel wirbt,
9. unrichtige oder unvollständige Angaben
macht, um für sich oder einen anderen oder für
ein Tier die Verschreibung eines
Betäubungsmittels zu erlangen,
10. einem anderen eine Gelegenheit zum unbefugten
Erwerb oder zur unbefugten Abgabe von
Betäubungsmitteln verschafft oder
gewährt, eine solche Gelegenheit öffentlich oder
eigennützig mitteilt oder einen anderen
zum unbefugten Verbrauch von Betäubungsmitteln
verleitet,
11. ohne Erlaubnis nach § 10a einem anderen
eine Gelegenheit zum unbefugten Verbrauch von
Betäubungsmitteln verschafft oder
gewährt, oder wer eine außerhalb einer Einrichtung
nach § 10a bestehende Gelegenheit
zu einem solchen Verbrauch eigennützig
oder öffentlich mitteilt,
12. öffentlich, in einer Versammlung oder
durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3 des
Strafgesetzbuches) dazu auffordert,
Betäubungsmittel zu verbrauchen, die nicht zulässigerweise
verschrieben worden sind,
13. Geldmittel oder andere
Vermögensgegenstände einem anderen für eine
rechtswidrige Tat nach Nummern 1, 5, 6, 7, 10,
11 oder 12
bereitstellt,
14. einer Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 2
Satz 2 Nr. 1 oder § 13 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1,
2a oder 5 zuwiderhandelt, soweit sie für
einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift
verweist.
Die Abgabe von sterilen Einmalspritzen an
Betäubungsmittelabhängige und die
öffentliche Information
darüber sind kein Verschaffen und
kein öffentliches Mitteilen einer Gelegenheit
zum Verbrauch nach Satz 1 Nr. 11.
(2) In den Fällen des Absatzes
1 Satz 1 Nr.
1, 2, 5 oder 6 Buchstabe b ist der Versuch strafbar.
(3) In besonders schweren
Fällen ist die
Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Ein
besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor,
wenn der Täter
1. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1,
5, 6, 10, 11 oder 13 gewerbsmäßig handelt,
2. durch eine der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, 6 oder 7
bezeichneten Handlungen die Gesundheit mehrerer
Menschen gefährdet.
(4) Handelt der Täter in den
Fällen
des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 5, 6 Buchstabe b, Nr.
10 oder 11 fahrlässig, so ist die Strafe
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
(5) Das Gericht kann von einer
Bestrafung nach den
Absätzen 1, 2 und 4 absehen, wenn der
Täter die Betäubungsmittel
lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge anbaut, herstellt,
einführt, ausführt,
durchführt, erwirbt, sich in sonstiger Weise verschafft oder
besitzt.
(6) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz
1 Nr. 1 sind,
soweit sie das Handeltreiben, Abgeben oder
Veräußern betreffen,
auch anzuwenden, wenn sich die Handlung auf Stoffe oder
Zubereitungen bezieht, die nicht
Betäubungsmittel sind, aber als solche ausgegeben werden.
Betäubungsmittelgesetz,
Stand 01.07.2017
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