§ 29a BtMG
Straftaten
(1) Mit
Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer
1. als Person über 21 Jahre Betäubungsmittel
unerlaubt an eine Person unter 18 Jahren abgibt oder sie ihr entgegen
§ 13 Abs. 1 verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch
überläßt oder
2. mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge unerlaubt Handel treibt, sie in nicht geringer
Menge herstellt oder abgibt oder sie besitzt, ohne sie auf Grund einer Erlaubnis
nach § 3 Abs. 1 erlangt zu haben.
(2) In minder schweren Fällen ist
die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf
Jahren.
Betäubungsmittelgesetz,
Stand 01.07.2017