§ 30 BtMG
Straftaten
(1) Mit
Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren wird bestraft, wer
1. Betäubungsmittel unerlaubt anbaut,
herstellt oder mit ihnen Handel treibt (§ 29 Abs.
1 Satz 1 Nr. 1) und dabei als Mitglied einer Bande handelt, die sich
zur fortgesetzten Begehung solcher Taten
verbunden hat,
2. im Falle des § 29a Abs. 1 Nr.
1 gewerbsmäßig handelt,
3. Betäubungsmittel abgibt, einem anderen
verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überläßt
und dadurch leichtfertig dessen Tod verursacht oder
4. Betäubungsmittel in nicht geringer Menge
ohne Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 einführt.
(2) In minder schweren Fällen ist
die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf
Jahren.
Betäubungsmittelgesetz,
Stand 01.07.2017