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§ 30 BtMG
Straftaten

(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren wird bestraft, wer
1. Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt oder mit ihnen Handel treibt (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) und dabei als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat,
2. im Falle des § 29a Abs. 1 Nr. 1 gewerbsmäßig handelt,
3. Betäubungsmittel abgibt, einem anderen verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überläßt und dadurch leichtfertig dessen Tod verursacht oder
4. Betäubungsmittel in nicht geringer Menge ohne Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 einführt.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
 
Betäubungsmittelgesetz, Stand 01.07.2017
 


Straftaten
Überblick zur Darstellung § 30 BtMG
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§ 30 Abs. 1 Nr. 1 BtMG
    Allgemeines
    Anbauen, Herstellen von und Handeltreiben mit Betäubungsmitteln
    Bande
       Bandenmitgliedschaft
       Auflösung der Bande
       Beweisanforderungen
       Besonderes persönliches Merkmal i.S.d. § 28 Abs. 2 StGB
§ 30 Abs. 1 Nr. 2 BtMG
    Gewerbsmäßiges Abgeben, Verabreichen oder Überlassen zum unmittelbaren Verbrauch von Betäubungsmitteln an
      Minderjährige
    Gewerbsmäßigkeit i.S.v. § 30 Abs. 1 Nr. 2 BtMG
§ 30 Abs. 1 Nr. 3 BtMG
    Abgabe, Verabreichen und Verbrauchsüberlassung
    Leichtfertige Verursachung des Todes
       Rechtsgedanke der eigenverantwortlichen Selbstgefährdung
          Einschränkung bei der Auslegung und Anwendung der Straftatbestände des Betäubungsmittelgesetzes
       Leichtfertigkeit
          Überlegenes Wissen
          Pflichtverletzung
§ 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG
    Einfuhr
       Einfuhr verschiedener Betäubungsmittel und Bestimmung der nicht geringen Menge
       Einfuhr von Imitaten
    Nicht geringe Menge
    Versuch, Vollendung und Beendigung
       Vollendung
          Bodypacker
       Versuch
          Versuch in Zwischenlandungsfällen
       Vollendung
       Beendigung
    Mittäterschaft
    Anstiftung
    Beihilfe
       Fahrzeugvermittlung
       Beifahrer
       Beihilfe nach Sicherstellung der Drogen
    Alternativstrafbarkeit
       Verbrechensverabredung
§ 30 Abs. 2 BtMG
    Minder schwerer Fall
Konkurrenzen
    Einfuhr in nicht geringer Menge und Handeltreiben (in nicht geringer Menge)
    Einfuhr in nicht geringer Menge und Abgabe von Betäubungsmitteln
    Einfuhr in nicht geringer Menge und Besitz in nicht geringer Menge
    Einfuhr in nicht geringer Menge und vorangegangener Erwerb
    Einfuhr in nicht geringer Menge und bewaffnetes Handeltreiben in nicht geringer Menge
    Gewerbsmäßige Abgabe von Betäubungsmitteln als Person über 21 Jahren an Personen unter 18 Jahren und Handeltreiben mit Betäubungsmitteln
    Bewertungseinheit (Wahlfeststelllung)
    Gesetzeskonkurrenz
       Privilegierende Spezialität
          § 30 Abs. 1 Nr. 3 BtMG und § 222 StGB
          § 30 Abs. 1 Nr. 3 BtMG und § 227 Abs. 1 StGB
          § 30 Abs. 1 Nr. 3 BtMG und § 212 StGB
          Beihilfe zum Bandenhandel und bandenmäßige Einfuhr
    Bandenhandel und Fahren ohne Fahrerlaubnis
 Strafzumessung
    Strafrahmen
    Strafrahmenwahl
       Vertypter Strafmilderungsgrund des § 31 BtMG
    Strafzumessungserwägungen
       Strafmildernde Erwägungen
       Strafschärfende Erwägungen
          Kosten der Aufklärung einer Straftat / Körperschmuggel
          Strafschärfende Berücksichtigung der Todesfolge
       Nicht zulässige Strafzumessungserwägungen
 Urteil
    Urteilsformel
       Gewerbsmäßige Abgabe
       Leichtfertige Verursachung des Todes
       Minder schwere Fälle
    Urteilsgründe
 Prozessuales
    Verfahrenshindernisse
       Verfolgungsverjährung
       Strafklageverbrauch
    Ermittlungsmaßnahmen
       Überwachung der Telekommunikation
       Erhebung von Verbindungsdaten der Telekommunikation
       Einsatz technischer Mittel
       Einsatz weiterer technischer Mittel
       Ermittlung von Mobilfunkendgeräten
       Akustische Wohnraumüberwachung
    Haftsachen
       Sicherungshaft bei Wiederholungsgefahr
    Führungsaufsicht
    Gesetze
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