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§ 30a BtMG
Straftaten


(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren wird bestraft, wer Betäubungsmittel in nicht geringer Menge unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie ein- oder ausführt (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) und dabei als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.
 
(2) Ebenso wird bestraft, wer
1. als Person über 21 Jahre eine Person unter 18 Jahren bestimmt, mit Betäubungsmitteln unerlaubt Handel zu treiben, sie, ohne Handel zu treiben, einzuführen, auszuführen, zu veräußern, abzugeben oder sonst in den Verkehr zu bringen oder eine dieser Handlungen zu fördern, oder
2. mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unerlaubt Handel treibt oder sie, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt oder sich verschafft und dabei eine Schußwaffe oder sonstige Gegenstände mit sich führt, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt sind.
 
(3) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.

 
Betäubungsmittelgesetz, Stand 01.07.2017
 




Straftaten
Überblick zur Darstellung § 30a BtMG
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§ 30a Abs. 1 BtMG
    Verfassungsmäßigkeit
    Eigenständiger Tatbestand
    Anbauen, Herstellen, Handeltreiben, Einführen, Ausführen
    Bande
    Nicht geringe Menge
 § 30a Abs. 2 Nr. 1 BtMG
    Bestimmen
       Erfolgreiche Einflussnahme
       Bestimmen eines Minderjährigen zum Fördern einer der Kataloghandlungen
 § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG
    Schutzzweck
    Mitsichführen einer Schusswaffe
       Tatbezogenes Unrechtsmerkmal
       Mitsichführen
       Schusswaffe
    Mitsichführen sonstiger Gegenstände
    Innerer Tatbestand
       Subjektive Zweckbestimmung
    Zurechnung der Bewaffnung bei Mittätern und Gehilfen
 § 30a Abs. 3 BtMG
    Minder schwerer Fall
 Konkurrenzen
    Gesetzeskonkurrenz
       Sperrwirkung der Mindeststrafe bei Gesetzeskonkurrenz
    Bandenmäßige Einfuhr von BtM in nicht geringer Menge und bandenmäßiges Handeltreiben mit BtM in nicht geringer Menge
    Handeltreiben mit BtM in nicht geringer Menge, bei dem ein Teilakt bewaffnet verübt wird
    Bestimmen von Minderjährigen zum Handeltreiben und gewerbsmäßiges Handeltreiben
    Keine Verklammerung zweier Verbrechen durch ein Vergehen
    Anbindung zweier zum Teil tateinheitlich zusammentreffender Vergehen an ein Verbrechen
    Bewaffnetes Handeltreiben und (bewaffnete) Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
    Bewaffnetes Sichverschaffen in Tateinheit mit bewaffneter Einfur einer nicht geringen Menge und Handeltreiben
    Bewaffnetes Handeltreiben und Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
    Bewaffnetes Handeltreiben und Tötungsdelikt
    Bewaffnetes Handeltreiben und Handeltreiben (Grunddelikt)
    Bewaffnetes Handeltreiben und Fahren ohne Fahrerlaubnis
    Bewaffnete und bandenmäßige Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
 Strafzumessung
    Strafrahmen
    Strafrahmenwahl
       Sperrwirkung der höheren Mindeststrafe eines verdrängten Tatbestandes
    Strafzumessungserwägungen
       Strafmildernde Erwägungen
       Strafschärfende Erwägungen
          Außerordentlich hohe Menge harter Drogen
          Verbringen über die Grenze
          Vorhandensein einer scharfen Schusswaffe
       Nicht zulässige Strafschärfungsgründe
    Urteil
    Urteilsformel
       Minder schwere Fälle
       Bewertungseinheit: Handeltreiben mit BtM in nicht geringer Menge, bei dem ein Teilakt bewaffnet verübt wird
    Urteilsgründe
 Prozessuales
    Verfahrenshindernisse
       Verfolgungsverjährung
       Strafklageverbrauch
    Ermittlungsmaßnahmen
       Überwachung der Telekommunikation
       Erhebung von Verbindungsdaten der Telekommunikation
       Einsatz technischer Mittel
       Einsatz weiterer technischer Mittel
       Ermittlung von Mobilfunkendgeräten
       Akustische Wohnraumüberwachung
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