§ 30a BtMG
Straftaten
(1) Mit
Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren wird bestraft, wer
Betäubungsmittel in nicht geringer
Menge unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie ein-
oder ausführt (§ 29 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1) und dabei als Mitglied einer Bande handelt, die
sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.
(2) Ebenso wird bestraft, wer
1. als Person über 21 Jahre eine Person unter
18 Jahren bestimmt, mit Betäubungsmitteln
unerlaubt Handel zu treiben, sie, ohne Handel zu treiben, einzuführen,
auszuführen, zu veräußern, abzugeben oder
sonst in den Verkehr zu bringen oder eine
dieser Handlungen zu fördern, oder
2. mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge unerlaubt Handel treibt oder sie, ohne
Handel zu treiben, einführt, ausführt oder sich
verschafft und dabei eine Schußwaffe
oder sonstige Gegenstände mit sich führt, die ihrer
Art nach zur Verletzung von Personen geeignet
und bestimmt sind.
(3) In minder schweren Fällen ist
die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn
Jahren.
Betäubungsmittelgesetz,
Stand 01.07.2017