§ 31 BtMG
Strafmilderung oder Absehen von Strafe
Das
Gericht kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 des Strafgesetzbuches
mildern oder, wenn der Täter keine
Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren verwirkt hat, von Strafe absehen,
wenn der Täter
1. durch freiwilliges
Offenbaren seines Wissens wesentlich dazu beigetragen
hat, daß eine Straftat nach
den §§ 29 bis 30a, die mit seiner Tat im Zusammenhang steht, aufgedeckt
werden konnte, oder
2. freiwillig sein Wissen so rechtzeitig einer Dienststelle offenbart,
daß eine Straftat nach
§ 29 Abs. 3, § 29a Abs. 1, § 30 Abs. 1,
§ 30a Abs. 1, die mit seiner
Tat im Zusammenhang steht und von deren Planung er
weiß, noch verhindert werden kann.
War der Täter an der Tat beteiligt, muss sich sein Beitrag zur
Aufklärung nach Satz 1 Nummer 1 über den eigenen
Tatbeitrag hinaus erstrecken. § 46b Abs. 2 und 3
des Strafgesetzbuches gilt entsprechend.
Betäubungsmittelgesetz,
Stand 01.07.2017