Darstellung der BGH-Rechtsprechung zum Strafrecht ::         
 LINKWEG :: allgemein / gesetze / btmg / § 31
  
G E S E T Z E S T E X T

W I E T E  -  S T R A F R E C H T



§ 31 BtMG
Strafmilderung oder Absehen von Strafe


Das Gericht kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 des Strafgesetzbuches mildern oder, wenn der Täter keine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren verwirkt hat, von Strafe absehen, wenn der Täter

1. durch freiwilliges Offenbaren seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, daß eine Straftat nach den §§ 29 bis 30a, die mit seiner Tat im Zusammenhang steht, aufgedeckt werden konnte, oder
 
2. freiwillig sein Wissen so rechtzeitig einer Dienststelle offenbart, daß eine Straftat nach § 29 Abs. 3, § 29a Abs. 1, § 30 Abs. 1, § 30a Abs. 1, die mit seiner Tat im Zusammenhang steht und von deren Planung er weiß, noch verhindert werden kann.

War der Täter an der Tat beteiligt, muss sich sein Beitrag zur Aufklärung nach Satz 1 Nummer 1 über den eigenen Tatbeitrag hinaus erstrecken. §
46b Abs. 2 und 3 des Strafgesetzbuches gilt entsprechend.
 
Betäubungsmittelgesetz, Stand 01.07.2017
 



Strafmilderung oder Absehen von Strafe
Überblick zur Darstellung § 31 BtMG
Links erfordern Nutzerberechtigung
Allgemeines
    Zweck der Vorschrift
    Neufassung
       Anwendbares Recht
    Präklusion
       Altfälle
    Anwendung der allgemeinen Kronzeugenregelung nach § 46b StGB
§ 31 Nr. 1 BtMG
    Ermessen des Tatrichters
    Tat im Sinne von § 31 BtMG
       Autonomer Tatbegriff des § 31 BtMG
    Zusammenhang
    Aufklärungserfolg
       Wissensoffenbarung zur Aufdeckung der Tat
       Fehlendes umfassendes Geständnis, Bestreiten und Beschönigen des eigenen Tatbeitrags
       Wesentlich tataufklärende Angaben mehrerer Angeklagter
       Keine Anwendung des Zweifelssatzes
       Aufklärungshilfe bei nicht bekanntem oder an unbekanntem Ort gelagerten Drogen
       Benennung von Beteiligten
       Bestätigung von bereits vorhandenem Wissen der Strafverfolgungsbehörden
       Untätigkeit der Strafverfolgungsbehörden bei möglichem Aufklärungserfolg
       Erreichbarkeit des Aufklärungserfolgs mit Hilfe des Beweisantragsrechts
       Tataufklärung im Ausland
       Späteres Widerrufen, Bestreiten oder Schweigen
    Freiwilligkeit
    Zusammentreffen von Milderungsgründen
       § 31 Nr. 1 BtMG und zugleich § 31 Nr. 2 BtMG
       Unterschiedliche Milderungsgründe
    Wahlmöglichkeiten bei Bejahung der Voraussetzungen des § 31 BtMG
       Minder schwerer Fall
       Gemilderter Strafrahmen
       Strafrahmenverschiebung gemäß § 31 BtMG a.F. nach § 49 Abs. 2 BtMG
§ 31 Nr. 2 BtMG
    Neue Straftaten
    Verhinderung geplanter Straftaten durch Sicherstellung der Betäubungsmittel
    Zusammentreffen von Milderungsgründen
Urteil
    Urteilsformel
    Urteilsfeststellungen
Prozessuales
    Rechtsmittel
       Revision
    Gesetze
       Verweisungen

 zum kontakt-formular von ra wiete auf www.wiete.de
 

Besucherzaehler


:: freigabestatus allgemein         
             © 2010 - 2017 Peter Wiete • E-Mail:  info@wiete-strafrecht.de