§ 31a BtMG
Absehen von der Verfolgung
(1) Hat
das Verfahren ein Vergehen nach § 29 Abs. 1, 2 oder 4 zum
Gegenstand, so kann die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung absehen,
wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre,
kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht und
der Täter die Betäubungsmittel lediglich zum
Eigenverbrauch in geringer Menge anbaut, herstellt, einführt,
ausführt, durchführt, erwirbt, sich in sonstiger
Weise verschafft oder besitzt. Von der Verfolgung soll abgesehen
werden, wenn der Täter in einem Drogenkonsumraum
Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch, der nach
§ 10a geduldet werden kann, in geringer Menge besitzt, ohne
zugleich im Besitz einer schriftlichen Erlaubnis für den
Erwerb zu sein.
(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht in jeder Lage
des Verfahrens unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 mit Zustimmung
der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren
einstellen. Der Zustimmung des Angeschuldigten bedarf es nicht, wenn
die Hauptverhandlung aus den in § 205 der
Strafprozeßordnung angeführten Gründen
nicht durchgeführt werden kann oder in den Fällen des
§ 231 Abs. 2 der Strafprozeßordnung und der
§§ 232 und 233 der Strafprozeßordnung in
seiner Abwesenheit durchgeführt wird. Die Entscheidung ergeht
durch Beschluß. Der Beschluß ist nicht anfechtbar.
Betäubungsmittelgesetz,
Stand 01.07.2017