§ 32 BtMG
Ordnungswidrigkeiten
(1)
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig
1. entgegen § 4 Abs. 3 Satz 1 die Teilnahme am
Betäubungsmittelverkehr nicht anzeigt,
2. in einem Antrag nach § 7, auch in Verbindung mit §
10a Abs. 3 oder § 13 Absatz 3 Satz 3, unrichtige Angaben macht
oder unrichtige Unterlagen beifügt,
3. entgegen § 8 Abs. 3 Satz 1, auch in Verbindung mit
§ 10a Abs. 3, eine Änderung nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht unverzüglich mitteilt,
4. einer vollziehbaren Auflage nach § 9 Abs. 2, auch in
Verbindung mit § 10a Abs. 3, zuwiderhandelt,
5. entgegen § 11 Abs. 1 Satz 1 Betäubungsmittel ohne
Genehmigung ein- oder ausführt,
6. einer Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 bis 4,
§ 12 Abs. 4, § 13 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2, 3 oder 4,
§ 20 Abs. 1 oder § 28 Abs. 2 zuwiderhandelt, soweit
sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese
Bußgeldvorschrift verweist,
7. entgegen § 12 Abs. 1 Betäubungsmittel abgibt oder
entgegen § 12 Abs. 2 die Abgabe oder den Erwerb nicht richtig,
nicht vollständig oder nicht unverzüglich meldet oder
den Empfang nicht bestätigt,
7a. entgegen § 13 Absatz 1a Satz 3 nicht, nicht richtig oder
nicht rechtzeitig bei einer Apotheke anfragt,
7b. entgegen § 13 Absatz 1a Satz 4 oder 5 eine Aufzeichnung
nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt
oder eine Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens drei Jahre
aufbewahrt,
8. entgegen § 14 Abs. 1 bis 4 Betäubungsmittel nicht
vorschriftsmäßig kennzeichnet,
9. einer vollziehbaren Anordnung nach § 15 Satz 2
zuwiderhandelt,
10. entgegen § 16 Abs. 1 Betäubungsmittel nicht
vorschriftsmäßig vernichtet, eine Niederschrift
nicht fertigt oder sie nicht aufbewahrt oder entgegen § 16
Abs. 2 Satz 1 Betäubungsmittel nicht zur Vernichtung
einsendet, jeweils auch in Verbindung mit § 16 Abs. 3,
11. entgegen § 17 Abs. 1 oder 2 Aufzeichnungen nicht, nicht
richtig oder nicht vollständig führt oder entgegen
§ 17 Abs. 3 Aufzeichnungen oder Rechnungsdurchschriften nicht
aufbewahrt,
12. entgegen § 18 Abs. 1 bis 3 Meldungen nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
13. entgegen § 24 Abs. 1 einer Duldungs- oder
Mitwirkungspflicht nicht nachkommt,
14. entgegen § 24a den Anbau von Nutzhanf nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anzeigt oder
15. Betäubungsmittel in eine Postsendung einlegt, obwohl diese
Versendung durch den Weltpostvertrag oder ein Abkommen des
Weltpostvereins verboten ist; das Postgeheimnis
gemäß Artikel 10 Abs. 1 des Grundgesetzes wird
insoweit für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeit
eingeschränkt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu
fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesinstitut
für Arzneimittel und Medizinprodukte, soweit das Gesetz von
ihm ausgeführt wird, im Falle des § 32 Abs. 1 Nr. 14
die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung.
Betäubungsmittelgesetz,
Stand 01.07.2017