§ 35 BtMG
Zurückstellung der Strafvollstreckung
(1) Ist
jemand wegen einer
Straftat zu einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren
verurteilt worden und ergibt sich aus den Urteilsgründen oder
steht sonst fest, daß er die Tat auf Grund einer
Betäubungsmittelabhängigkeit begangen hat, so kann
die
Vollstreckungsbehörde mit Zustimmung des Gerichts des ersten
Rechtszuges die Vollstreckung der Strafe, eines Strafrestes oder der
Maßregel der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt
für
längstens zwei Jahre zurückstellen, wenn der
Verurteilte sich
wegen seiner Abhängigkeit in einer seiner Rehabilitation
dienenden
Behandlung befindet oder zusagt, sich einer solchen zu unterziehen, und
deren Beginn gewährleistet ist. Als Behandlung gilt auch der
Aufenthalt in einer staatlich anerkannten Einrichtung, die dazu dient,
die Abhängigkeit zu beheben oder einer erneuten
Abhängigkeit
entgegenzuwirken.
(2) Gegen die Verweigerung der Zustimmung durch das Gericht des ersten
Rechtszuges steht der Vollstreckungsbehörde die Beschwerde
nach
dem Zweiten Abschnitt des Dritten Buches der
Strafprozeßordnung
zu. Der Verurteilte kann die Verweigerung dieser Zustimmung nur
zusammen mit der Ablehnung der Zurückstellung durch die
Vollstreckungsbehörde nach den §§ 23 bis 30
des
Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz anfechten.
Das
Oberlandesgericht entscheidet in diesem Falle auch über die
Verweigerung der Zustimmung; es kann die Zustimmung selbst erteilen.
(3) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn
1. auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren
erkannt worden ist oder
2. auf eine Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe von mehr als
zwei Jahren erkannt worden ist und ein zu vollstreckender Rest der
Freiheitsstrafe oder der Gesamtfreiheitsstrafe zwei Jahre nicht
übersteigt
und im übrigen die Voraussetzungen des Absatzes 1 für
den
ihrer Bedeutung nach überwiegenden Teil der abgeurteilten
Straftaten erfüllt sind.
(4) Der Verurteilte ist verpflichtet, zu Zeitpunkten, die die
Vollstreckungsbehörde festsetzt, den Nachweis über
die
Aufnahme und über die Fortführung der Behandlung zu
erbringen; die behandelnden Personen oder Einrichtungen teilen der
Vollstreckungsbehörde einen Abbruch der Behandlung mit.
(5) Die Vollstreckungsbehörde widerruft die
Zurückstellung
der Vollstreckung, wenn die Behandlung nicht begonnen oder nicht
fortgeführt wird und nicht zu erwarten ist, daß der
Verurteilte eine Behandlung derselben Art alsbald beginnt oder wieder
aufnimmt, oder wenn der Verurteilte den nach Absatz 4 geforderten
Nachweis nicht erbringt. Von dem Widerruf kann abgesehen werden, wenn
der Verurteilte nachträglich nachweist, daß er sich
in
Behandlung befindet. Ein Widerruf nach Satz 1 steht einer erneuten
Zurückstellung der Vollstreckung nicht entgegen.
(6) Die Zurückstellung der Vollstreckung wird auch widerrufen,
wenn
1. bei nachträglicher Bildung einer Gesamtstrafe nicht auch
deren
Vollstreckung nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3
zurückgestellt wird oder
2. eine weitere gegen den Verurteilten erkannte Freiheitsstrafe oder
freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung zu
vollstrecken ist.
(7) Hat die Vollstreckungsbehörde die Zurückstellung
widerrufen, so ist sie befugt, zur Vollstreckung der Freiheitsstrafe
oder der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt einen Haftbefehl zu
erlassen. Gegen den Widerruf kann die Entscheidung des Gerichts des
ersten Rechtszuges herbeigeführt werden. Der Fortgang der
Vollstreckung wird durch die Anrufung des Gerichts nicht gehemmt.
§ 462 der Strafprozeßordnung gilt entsprechend.
Betäubungsmittelgesetz,
Stand 01.07.2017