§ 36 BtMG
Anrechnung und Strafaussetzung zur Bewährung
(1) Ist
die Vollstreckung zurückgestellt worden und hat sich der
Verurteilte in einer staatlich anerkannten
Einrichtung behandeln
lassen, so wird die vom Verurteilten
nachgewiesene Zeit seines Aufenthaltes in
dieser Einrichtung auf die Strafe angerechnet,
bis infolge der Anrechnung zwei
Drittel der Strafe erledigt sind. Die
Entscheidung über die
Anrechnungsfähigkeit trifft das Gericht zugleich mit der
Zustimmung nach § 35 Abs. 1. Sind durch
die Anrechnung zwei Drittel der Strafe erledigt
oder ist eine Behandlung in der Einrichtung
zu einem früheren Zeitpunkt nicht mehr
erforderlich, so setzt das Gericht die
Vollstreckung des Restes der Strafe zur
Bewährung aus, sobald dies unter
Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit
verantwortet werden kann.
(2) Ist die Vollstreckung
zurückgestellt
worden und hat sich der Verurteilte einer anderen
als der in Absatz 1 bezeichneten Behandlung
seiner Abhängigkeit unterzogen, so
setzt das Gericht die Vollstreckung der
Freiheitsstrafe oder des Strafrestes zur
Bewährung aus, sobald dies unter
Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit
verantwortet werden kann.
(3) Hat sich der Verurteilte nach der
Tat einer
Behandlung seiner Abhängigkeit unterzogen,
so kann das Gericht, wenn die
Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 nicht vorliegen,
anordnen, daß die Zeit der
Behandlung ganz oder zum Teil auf die Strafe angerechnet
wird, wenn dies unter
Berücksichtigung der Anforderungen, welche die Behandlung
an den Verurteilten gestellt hat, angezeigt
ist.
(4) Die §§ 56a bis 56g
und 57 Abs. 5
Satz 2 des Strafgesetzbuches gelten entsprechend.
(5) Die Entscheidungen nach den
Absätzen 1
bis 3 trifft das Gericht des ersten Rechtszuges
ohne mündliche Verhandlung durch
Beschluß. Die Vollstreckungsbehörde, der Verurteilte
und die behandelnden Personen oder
Einrichtungen sind zu hören. Gegen die Entscheidungen
ist sofortige Beschwerde
möglich. Für die Entscheidungen nach Absatz 1
Satz 3 und nach Absatz 2 gilt § 454 Abs. 4
der Strafprozeßordnung entsprechend; die Belehrung
über die Aussetzung des Strafrestes
erteilt das Gericht.
Betäubungsmittelgesetz,
Stand 01.07.2017