§ 37 BtMG
Absehen von der Erhebung der öffentlichen Klage
(1) Steht
ein Beschuldigter in Verdacht, eine Straftat auf Grund einer
Betäubungsmittelabhängigkeit begangen zu haben, und
ist keine höhere Strafe als eine Freiheitsstrafe bis zu zwei
Jahren zu erwarten, so kann die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des
für die Eröffnung des Hauptverfahrens
zuständigen Gerichts vorläufig von der Erhebung der
öffentlichen Klage absehen, wenn der Beschuldigte nachweist,
daß er sich wegen seiner Abhängigkeit der in
§ 35 Abs. 1 bezeichneten Behandlung unterzieht, und seine
Resozialisierung zu erwarten ist. Die Staatsanwaltschaft setzt
Zeitpunkte fest, zu denen der Beschuldigte die Fortdauer der Behandlung
nachzuweisen hat. Das Verfahren wird fortgesetzt, wenn
1. die Behandlung nicht bis zu ihrem
vorgesehenen Abschluß fortgeführt wird,
2. der Beschuldigte den nach Satz 2
geforderten Nachweis nicht führt,
3. der Beschuldigte eine Straftat begeht
und dadurch zeigt, daß die Erwartung, die dem Absehen von der
Erhebung der öffentlichen Klage zugrunde lag, sich nicht
erfüllt hat, oder
4. auf Grund neuer Tatsachen oder
Beweismittel eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren zu erwarten
ist.
In den Fällen des Satzes 3 Nr. 1, 2 kann von der Fortsetzung
des Verfahrens abgesehen werden, wenn der Beschuldigte
nachträglich nachweist, daß er sich weiter in
Behandlung befindet. Die Tat kann nicht mehr verfolgt werden, wenn das
Verfahren nicht innerhalb von zwei Jahren fortgesetzt wird.
(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht mit Zustimmung
der Staatsanwaltschaft das Verfahren bis zum Ende der Hauptverhandlung,
in der die tatsächlichen Feststellungen letztmals
geprüft werden können, vorläufig einstellen.
Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluß. Absatz
1 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Unanfechtbar ist auch eine
Feststellung, daß das Verfahren nicht fortgesetzt wird (Abs.
1 Satz 5).
(3) Die in § 172 Abs. 2 Satz 3, § 396 Abs. 3 und
§ 467 Abs. 5 der Strafprozeßordnung zu §
153a der Strafprozeßordnung getroffenen Regelungen gelten
entsprechend.
Betäubungsmittelgesetz,
Stand 01.07.2017