§ 38 BtMG
Jugendliche und Heranwachsende
(1) Bei
Verurteilung zu Jugendstrafe gelten die §§ 35 und 36
sinngemäß. Neben der Zusage des Jugendlichen nach
§ 35 Abs. 1 Satz 1 bedarf es auch der Einwilligung des
Erziehungsberechtigten und des gesetzlichen Vertreters. Im Falle des
§ 35 Abs. 6 Satz 2 findet § 83 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3
Satz 2 des Jugendgerichtsgesetzes sinngemäß
Anwendung. Abweichend von § 36 Abs. 4 gelten die
§§ 22 bis 26a des Jugendgerichtsgesetzes
entsprechend. Für die Entscheidungen nach § 36 Abs. 1
Satz 3 und Abs. 2 sind neben § 454 Abs. 4 der
Strafprozeßordnung die §§ 58, 59 Abs. 2 bis
4 und § 60 des Jugendgerichtsgesetzes ergänzend
anzuwenden.
(2) § 37 gilt sinngemäß auch für
Jugendliche und Heranwachsende.
Betäubungsmittelgesetz,
Stand 01.07.2017