§ 39 BtMG
Übergangsregelung
Einrichtungen,
in deren Räumlichkeiten der Verbrauch von
mitgeführten, ärztlich nicht verschriebenen
Betäubungsmitteln vor dem 1. Januar 1999 geduldet wurde,
dürfen ohne eine Erlaubnis der zuständigen obersten
Landesbehörde nur weiterbetrieben werden, wenn
spätestens 24 Monate nach dem Inkrafttreten des Dritten
BtMG-Änderungsgesetzes vom 28. März 2000 (BGBl. I S.
302) eine Rechtsverordnung nach § 10a Abs. 2 erlassen und ein
Antrag auf Erlaubnis nach § 10a Abs. 1 gestellt wird. Bis zur
unanfechtbaren Entscheidung über einen Antrag können
diese Einrichtungen nur weiterbetrieben werden, soweit die
Anforderungen nach § 10a Abs. 2 oder einer nach dieser
Vorschrift erlassenen Rechtsverordnung erfüllt werden.
§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 und 11 gilt auch für
Einrichtungen nach Satz 1.
Betäubungsmittelgesetz,
Stand 01.07.2017