Artikel 5 EMRK
Recht auf Freiheit und Sicherheit
(1) Jede
Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur
in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich
vorgeschriebene Weise entzogen werden:
a) rechtmäßige
Freiheitsentziehung nach Verurteilung durch ein zuständiges
Gericht;
b) rechtmäßige Festnahme oder
Freiheitsentziehung wegen Nichtbefolgung einer
rechtmäßigen gerichtlichen Anordnung oder zur
Erzwingung der Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung;
c) rechtmäßige Festnahme oder
Freiheitsentziehung zur Vorführung vor die zuständige
Gerichtsbehörde, wenn hinreichender Verdacht besteht, dass die
betreffende Person eine Straftat begangen hat, oder wenn
begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass es notwendig
ist, sie an der Begehung einer Straftat oder an der Flucht nach
Begehung einer solchen zu hindern;
d) rechtmäßige Freiheitsentziehung
bei Minderjährigen zum Zweck überwachter Erziehung
oder zur Vorführung vor die zuständige
Behörde;
e) rechtmäßige
Freiheitsentziehung mit dem Ziel, eine Verbreitung ansteckender
Krankheiten zu verhindern, sowie bei psychisch Kranken, Alkohol- oder
Rauschgiftsüchtigen und Landstreichern;
f) rechtmäßige Festnahme
oder Freiheitsentziehung zur Verhinderung der unerlaubten Einreise
sowie bei Personen, gegen die ein Ausweisungs- oder
Auslieferungsverfahren im Gange ist.
(2) Jeder festgenommenen Person muss innerhalb
möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen
Sprache mitgeteilt werden, welches die Gründe für
ihre Festnahme sind und welche Beschuldigungen gegen sie erhoben werden.
(3) Jede Person, die nach Absatz 1 Buchstabe c von
Festnahme oder Freiheitsentziehung betroffen ist, muss
unverzüglich einem Richter oder einer anderen gesetzlich zur
Wahrnehmung richterlicher Aufgaben ermächtigten Person
vorgeführt werden; sie hat Anspruch auf ein Urteil innerhalb
angemessener Frist oder auf Entlassung während des Verfahrens.
Die Entlassung kann von der Leistung einer Sicherheit für das
Erscheinen vor Gericht abhängig gemacht werden.
(4) Jede Person, die festgenommen oder der die
Freiheit entzogen ist, hat das Recht zu beantragen, dass ein Gericht
innerhalb kurzer Frist über die
Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung entscheidet
und ihre Entlassung anordnet, wenn die Freiheitsentziehung nicht
rechtmäßig ist.
(5) Jede Person, die unter Verletzung dieses Artikels
von Festnahme oder Freiheitsentziehung betroffen ist, hat Anspruch auf
Schadensersatz.
Konvention zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten in der Fassung der Bekanntmachung
vom 17. Mai 2002