Artikel
6 EMRK
Recht auf ein faires Verfahren
(1) Jede
Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug
auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder
über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem
unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht
in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb
angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich
verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit
können jedoch während des ganzen oder eines Teiles
des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral,
der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in
einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von
Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es
verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt
erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen
eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege
beeinträchtigen würde.
(2) Jede Person, die einer Straftat angeklagt ist,
gilt bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig.
(3) Jede angeklagte Person hat mindestens folgende
Rechte:
a) innerhalb möglichst kurzer Frist
in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten
über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung
unterrichtet zu werden;
b) ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung
ihrer Verteidigung zu haben;
c) sich selbst zu verteidigen, sich durch einen
Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel
zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu
erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d) Fragen an Belastungszeugen zu stellen
oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von
Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie
für Belastungszeugen gelten;
e) unentgeltliche Unterstützung
durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache
des Gerichts nicht versteht oder spricht.
Konvention zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten in der Fassung der Bekanntmachung
vom 17. Mai 2002 (BGBl. II S. 1054)