Artikel 7 EMRK
Keine Strafe ohne Gesetz
(1)
Niemand darf wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden,
die zur Zeit ihrer Begehung nach innerstaatlichem oder internationalem
Recht nicht strafbar war. Es darf auch keine schwerere als die zur Zeit
der Begehung angedrohte Strafe verhängt werden.
(2) Dieser Artikel schließt nicht
aus, dass jemand wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt oder
bestraft wird, die zur Zeit ihrer Begehung nach den von den
zivilisierten Völkern anerkannten allgemeinen
Rechtsgrundsätzen strafbar war.
Konvention zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten in der Fassung der Bekanntmachung
vom 17. Mai 2002 (BGBl. II S. 1054)