§ 20a KWKG
Strafvorschriften gegen Antipersonenminen und Streumunition
(1) Mit
Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren wird
bestraft, wer
1. entgegen § 18a Antipersonenminen oder
Streumunition einsetzt, entwickelt, herstellt,
mit ihnen Handel treibt, von einem anderen erwirbt oder einem anderen überläßt,
einführt, ausführt, durch das Bundesgebiet
durchführt oder sonst in das Bundesgebiet
oder aus dem Bundesgebiet verbringt oder sonst die
tatsächliche Gewalt über sie
ausübt, insbesondere sie transportiert, lagert oder
zurückbehält,
2. einen anderen zu einer in Nummer 1 bezeichneten
Handlung verleitet oder
3. eine in Nummer 1 bezeichnete Handlung
fördert.
(2) In besonders schweren Fällen
ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr.
Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor,
wenn
1. der Täter in den Fällen des
Absatzes 1 gewerbsmäßig handelt oder
2. sich die Handlung nach Absatz 1 auf eine
große Zahl von Antipersonenminen oder Streumunition
bezieht.
(3) In minder schweren Fällen des
Absatzes 1 ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten
bis zu drei Jahren.
(4) Handelt der Täter in den
Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 fahrlässig oder in den
Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 oder 3
leichtfertig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren
oder Geldstrafe.
Kriegswaffenkontrollgesetz,
Stand: 8.9.2015