§ 20 KWKG
Strafvorschriften gegen biologische und chemische Waffen
(1) Mit
Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren wird bestraft, wer
1. biologische oder chemische Waffen entwickelt,
herstellt, mit ihnen Handel treibt, von einem
anderen erwirbt oder einem anderen
überläßt, einführt,
ausführt, durch das Bundesgebiet
durchführt oder sonst in das Bundesgebiet oder aus dem Bundesgebiet
verbringt oder sonst die tatsächliche Gewalt über sie
ausübt,
1a. einen anderen zu einer in Nummer 1 bezeichneten
Handlung verleitet oder
2. eine in Nummer 1 bezeichnete Handlung
fördert.
(2) In minder schweren Fällen ist
die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf
Jahren.
(3) Handelt der Täter in den
Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 fahrlässig oder in den
Fällen des Absatzes 1 Nr. 1a oder 2
leichtfertig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei
Jahren oder Geldstrafe.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten
nicht für eine Handlung, die
1. zur Vernichtung von chemischen Waffen durch die
dafür zuständigen Stellen oder
2. zum Schutz gegen Wirkungen von biologischen oder
chemischen Waffen oder zur Abwehr
dieser Wirkungen
geeignet und bestimmt ist.
Kriegswaffenkontrollgesetz,
Stand: 8.9.2015