§ 19 KWKG
Strafvorschriften gegen Atomwaffen
(1) Mit
Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren wird
bestraft, wer
1. Atomwaffen im Sinne des § 17 Abs. 2
entwickelt, herstellt, mit ihnen Handel treibt,
von einem anderen erwirbt oder einem anderen
überläßt, einführt,
ausführt, durch das Bundesgebiet durchführt
oder sonst
in das Bundesgebiet oder aus dem Bundesgebiet
verbringt oder sonst die
tatsächliche Gewalt über sie ausübt,
1a. einen anderen zu einer in Nummer 1 bezeichneten
Handlung verleitet oder
2. eine in Nummer 1 bezeichnete Handlung
fördert.
(2) Mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei
Jahren wird
bestraft, wer
1. eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die
sich zur fortgesetzten Begehung solcher Straftaten
verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen
Bandenmitglieds begeht oder
2. durch eine im Absatz 1 bezeichnete Handlung
a) die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland,
b) das friedliche Zusammenleben der Völker
oder
c) die auswärtigen Beziehungen der
Bundesrepublik Deutschland erheblich
gefährdet.
(3) In minder schweren Fällen
1. des Absatzes 1 ist die Strafe Freiheitsstrafe bis
zu drei Jahren oder Geldstrafe
und
2. des Absatzes 2 Freiheitsstrafe von drei Monaten bis
zu fünf Jahren.
(4) Handelt der Täter in den Fällen
des Absatzes 1 Nr. 1 fahrlässig oder in den Fällen des
Absatzes 1 Nr. 1a oder 2 leichtfertig, so ist die
Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder
Geldstrafe.
(5) Wer in den Fällen
1. des Absatzes 2 Nr. 2 die Gefahr fahrlässig
verursacht oder
2. des Absatzes 2 Nr. 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nr.
1 fahrlässig oder in Verbindung mit Absatz 1
Nr. 1a oder 2 leichtfertig handelt und
die Gefahr fahrlässig verursacht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht
für eine Handlung, die
1. zur Vernichtung von Atomwaffen durch die
dafür zuständigen Stellen oder
2. zum Schutz gegen Wirkungen von Atomwaffen oder zur
Abwehr dieser Wirkungen
geeignet und bestimmt ist.
Kriegswaffenkontrollgesetz,
Stand: 8.9.2015