§ 24 KWKG
Einziehung und Erweiterter Verfall
(1)
Kriegswaffen, auf die sich eine Straftat nach §§ 19,
20, 21 oder 22a bezieht, können zugunsten des Bundes
eingezogen werden; § 74a des Strafgesetzbuches ist anzuwenden.
Sie werden auch ohne die Voraussetzungen des § 74 Abs. 2 des
Strafgesetzbuches eingezogen, wenn das Wohl der Bundesrepublik
Deutschland es erfordert; dies gilt auch dann, wenn der Täter
ohne Schuld gehandelt hat.
(2) Die Entschädigungspflicht nach §
74f des Strafgesetzbuches trifft den Bund.
(3) In den Fällen des § 19 Abs. 1
und 2, Abs. 2 Nr. 2 auch in Verbindung mit § 21, des
§ 20 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 21, und des
§ 22a Abs. 1 ist § 73d des Strafgesetzbuches
anzuwenden, wenn der Täter gewerbsmäßig
oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten
Begehung solcher Straftaten verbunden hat.
Kriegswaffenkontrollgesetz,
Stand: 8.9.2015