§ 22a KWKG
Sonstige Strafvorschriften
(1) Mit
Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer
1. Kriegswaffen ohne Genehmigung nach § 2 Abs. 1 herstellt,
2. die tatsächliche Gewalt über Kriegswaffen ohne Genehmigung
nach § 2 Abs. 2 von einem anderen erwirbt oder einem anderen
überläßt,
3. im Bundesgebiet außerhalb eines abgeschlossenen Geländes
Kriegswaffen ohne Genehmigung nach § 3 Abs. 1 oder 2
befördern läßt oder selbst befördert; dies gilt
nicht für Selbstbeförderungen in den Fällen des §
12 Absatz 6 Nummer 1 sowie für Inhaber einer Waffenbesitzkarte
für Kriegswaffen gemäß § 59 Absatz 4 des
Waffengesetzes von 1972 im Rahmen von Umzugshandlungen durch den
Inhaber der Erlaubnis,
4. Kriegswaffen einführt, ausführt, durch das Bundesgebiet
durchführt oder aus dem Bundesgebiet verbringt, ohne daß die
hierzu erforderliche Beförderung genehmigt ist,
5. mit Seeschiffen, welche die Bundesflagge führen, oder mit
Luftfahrzeugen, die in die Luftfahrzeugrolle der Bundesrepublik
Deutschland eingetragen sind, absichtlich oder wissentlich Kriegswaffen
ohne Genehmigung nach § 4 befördert, die außerhalb des
Bundesgebietes ein- und ausgeladen und durch das Bundesgebiet nicht
durchgeführt werden,
6. über Kriegswaffen sonst die tatsächliche Gewalt ausübt, ohne daß
a) der Erwerb der tatsächlichen Gewalt
auf einer Genehmigung nach diesem Gesetz beruht oder
b) eine Anzeige nach § 12 Abs. 6 Nr. 1
oder § 26a erstattet worden ist,
oder
7. einen Vertrag über den Erwerb oder das Überlassen ohne
Genehmigung nach § 4a Abs. 1 vermittelt oder eine Gelegenheit
hierzu nachweist oder einen Vertrag ohne Genehmigung nach § 4a
Abs. 2 abschließt.
(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe
von einem Jahr bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in
der Regel vor, wenn der Täter in den Fällen des Absatzes 1
Nr. 1 bis 4, 6 oder 7 gewerbsmäßig oder als Mitglied einer
Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Straftaten verbunden
hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds handelt.
(3) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu
drei Jahren oder Geldstrafe.
(4) Wer fahrlässig eine in Absatz 1 Nummer 1 bis 4, 6 oder Nummer
7 bezeichnete Handlung begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei
Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(5) Nach Absatz 1 Nr. 3 oder 4 wird nicht bestraft, wer Kriegswaffen,
die er in das Bundesgebiet eingeführt oder sonst verbracht hat,
freiwillig und unverzüglich einer Überwachungsbehörde,
der Bundeswehr oder einer für die Aufrechterhaltung der
öffentlichen Sicherheit zuständigen Behörde oder
Dienststelle abliefert. Gelangen die Kriegswaffen ohne Zutun
desjenigen, der sie in das Bundesgebiet eingeführt oder sonst
verbracht hat, in die tatsächliche Gewalt einer der in Satz 1
genannten Behörden oder Dienststellen, so genügt sein
freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, die Kriegswaffen abzuliefern.
Kriegswaffenkontrollgesetz,
Stand: 8.9.2015