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G E S E T
Z E S T E X T
W I E T E - S T R A F R E C H T |
§ 100 StGB Friedensgefährdende Beziehungen (1) Wer
als Deutscher, der seine Lebensgrundlage im räumlichen
Geltungsbereich dieses Gesetzes hat, in der
Absicht, einen Krieg oder ein
bewaffnetes Unternehmen gegen die
Bundesrepublik Deutschland
herbeizuführen, zu einer Regierung, Vereinigung oder Einrichtung
außerhalb des
räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes oder zu einem ihrer
Mittelsmänner Beziehungen aufnimmt oder
unterhält, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter
einem Jahr bestraft.
(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter durch die Tat eine schwere Gefahr für den Bestand der Bundesrepublik Deutschland herbeiführt. (3) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren. Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017
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Friedensgefährdende
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