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§ 100a StGB Landesverräterische Fälschung (1) Wer
wider besseres Wissen gefälschte oder verfälschte
Gegenstände, Nachrichten darüber
oder unwahre Behauptungen
tatsächlicher Art, die im Falle ihrer Echtheit oder Wahrheit
für die äußere
Sicherheit oder die Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland zu
einer fremden Macht von Bedeutung wären,
an einen anderen gelangen läßt oder öffentlich
bekanntmacht, um einer fremden
Macht vorzutäuschen, daß es sich um echte Gegenstände
oder um Tatsachen handele, und
dadurch die Gefahr eines schweren Nachteils für
die äußere Sicherheit
oder die Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland zu einer fremden
Macht herbeiführt, wird mit
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren
bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer solche Gegenstände durch Fälschung oder Verfälschung herstellt oder sie sich verschafft, um sie in der in Absatz 1 bezeichneten Weise zur Täuschung einer fremden Macht an einen anderen gelangen zu lassen oder öffentlich bekanntzumachen und dadurch die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit oder die Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland zu einer fremden Macht herbeizuführen. (3) Der Versuch ist strafbar. (4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter durch die Tat einen besonders schweren Nachteil für die äußere Sicherheit oder die Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland zu einer fremden Macht herbeiführt. Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017
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