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G E S E T
Z E S T E X T
W I E T E - S T R A F R E C H T |
§ 104 StGB Verletzung von Flaggen und Hoheitszeichen ausländischer Staaten (1) Wer
eine auf Grund von Rechtsvorschriften oder nach anerkanntem Brauch
öffentlich gezeigte Flagge eines
ausländischen Staates
oder wer ein Hoheitszeichen eines solchen
Staates, das von einer anerkannten Vertretung
dieses Staates öffentlich angebracht
worden ist, entfernt, zerstört,
beschädigt oder unkenntlich macht oder wer beschimpfenden
Unfug daran verübt, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar. Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017
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