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G E S E T
Z E S T E X T
W I E T E - S T R A F R E C H T |
§ 103 StGB Beleidigung von Organen und Vertretern ausländischer Staaten (1) Wer
ein ausländisches Staatsoberhaupt oder wer mit Beziehung auf
ihre Stellung ein Mitglied einer
ausländischen Regierung,
das sich in amtlicher Eigenschaft im Inland
aufhält, oder einen im Bundesgebiet
beglaubigten Leiter einer ausländischen diplomatischen
Vertretung beleidigt, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
Geldstrafe, im Falle der verleumderischen
Beleidigung mit Freiheitsstrafe von drei Monaten
bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Ist die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen, so ist § 200 anzuwenden. Den Antrag auf Bekanntgabe der Verurteilung kann auch der Staatsanwalt stellen. Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017
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