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§ 200 StGB Bekanntgabe der Verurteilung (1) Ist
die Beleidigung öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften
(§ 11 Abs. 3) begangen und wird
ihretwegen auf Strafe erkannt, so
ist auf Antrag des Verletzten oder eines sonst
zum Strafantrag Berechtigten anzuordnen,
daß die Verurteilung wegen der Beleidigung
auf Verlangen öffentlich
bekanntgemacht wird.
(2) Die Art der Bekanntmachung ist im Urteil zu bestimmen. Ist die Beleidigung durch Veröffentlichung in einer Zeitung oder Zeitschrift begangen, so ist auch die Bekanntmachung in eine Zeitung oder Zeitschrift aufzunehmen, und zwar, wenn möglich, in dieselbe, in der die Beleidigung enthalten war; dies gilt entsprechend, wenn die Beleidigung durch Veröffentlichung im Rundfunk begangen ist. Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017
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