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G E S E T Z E S T E X T

W I E T E  -  S T R A F R E C H T


 

§ 11 StGB
Personen- und Sachbegriffe

(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist
1. Angehöriger:
wer zu den folgenden Personen gehört:
a) Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, der Ehegatte, der Lebenspartner, der Verlobte, auch im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes, Geschwister, Ehegatten oder Lebenspartner der Geschwister, Geschwister der Ehegatten oder Lebenspartner, und zwar auch dann, wenn die Ehe oder die Lebenspartnerschaft, welche die Beziehung begründet hat, nicht mehr besteht oder wenn die Verwandtschaft oder Schwägerschaft erloschen ist,
b) Pflegeeltern und Pflegekinder;
2. Amtsträger:
wer nach deutschem Recht
a) Beamter oder Richter ist,
b) in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis steht oder
c) sonst dazu bestellt ist, bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle oder in deren Auftrag Aufgaben der öffentlichen Verwaltung unbeschadet der zur Aufgabenerfüllung gewählten Organisationsform wahrzunehmen;
2a. Europäischer Amtsträger:
wer
a) Mitglied der Europäischen Kommission, der Europäischen Zentralbank, des Rechnungshofs oder eines Gerichts der Europäischen Union ist,
b) Beamter oder sonstiger Bediensteter der Europäischen Union oder einer auf der Grundlage des Rechts der Europäischen Union geschaffenen Einrichtung ist oder
c) mit der Wahrnehmung von Aufgaben der Europäischen Union oder von Aufgaben einer auf der Grundlage des Rechts der Europäischen Union geschaffenen Einrichtung beauftragt ist;
3. Richter:
wer nach deutschem Recht Berufsrichter oder ehrenamtlicher Richter ist;
4. für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter:
wer, ohne Amtsträger zu sein,
a) bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, oder
b) bei einem Verband oder sonstigen Zusammenschluß, Betrieb oder Unternehmen, die für eine Behörde oder für eine sonstige Stelle Aufgaben der öffentlichen Verwaltung ausführen, beschäftigt oder für sie tätig und auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet ist;
5. rechtswidrige Tat:
nur eine solche, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht;
6. Unternehmen einer Tat:
deren Versuch und deren Vollendung;
7. Behörde:
auch ein Gericht;
8. Maßnahme:
jede Maßregel der Besserung und Sicherung, die Einziehung und die Unbrauchbarmachung;
9. Entgelt:
jede in einem Vermögensvorteil bestehende Gegenleistung.
 
(2) Vorsätzlich im Sinne dieses Gesetzes ist eine Tat auch dann, wenn sie einen gesetzlichen Tatbestand verwirklicht, der hinsichtlich der Handlung Vorsatz voraussetzt, hinsichtlich einer dadurch verursachten besonderen Folge jedoch Fahrlässigkeit ausreichen läßt.
 
(3) Den Schriften stehen Ton- und Bildträger, Datenspeicher, Abbildungen und andere
Darstellungen in denjenigen Vorschriften gleich, die auf diesen Absatz verweisen.
 
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017
 



Personen- und Sachbegriffe
Überblick zur Darstellung § 11 StGB

§ 11 Abs. 1 StGB
    Verwandte und Verschwägerte, § 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB
       Verwandte in gerader Linie
       Verwandte in der Seitenlinie
       Verschwägerte Personen
    Sonstiges öffentlich-rechtliches Amtsverhältnis, § 11 Abs. 1 Nr. 2 b StGB
    Amtsträger nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 lit. a und b StGB
       Beamte
    Amtsträger nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 c StGB
       Bestellung
       Sonstige Stellen
          Privatisierung
       Vorsatz
      Einzelfälle
    Wahrnehmung von Aufgaben der öffentlichen Verwaltung
    Zeitpunkt der Amtsträgereigenschaft
    Vorsatz bezüglich der Amtsträgereigenschaft
    Auslandsbezug
    Für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter, § 11 Abs. 1 Nr. 4 StGB
    Maßnahmen, § 11 Abs. 1 Nr. 8 StGB
       Abschließende Regelung
§ 11 Abs. 3 StGB
    Schriftengleiche Darstellungen
Prozessuales
    Gesetze
       Verweisungen
      Änderungen § 11 StGB

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