§ 11 StGB
Personen- und Sachbegriffe
(1)
Im
Sinne dieses Gesetzes ist
1.
Angehöriger:
wer zu den folgenden Personen gehört:
a) Verwandte und Verschwägerte gerader Linie,
der Ehegatte, der Lebenspartner, der Verlobte,
auch im Sinne des
Lebenspartnerschaftsgesetzes, Geschwister, Ehegatten
oder Lebenspartner der Geschwister,
Geschwister der Ehegatten oder Lebenspartner,
und zwar auch dann, wenn die Ehe oder
die Lebenspartnerschaft, welche die Beziehung
begründet hat, nicht
mehr besteht oder wenn die Verwandtschaft oder
Schwägerschaft erloschen
ist,
b) Pflegeeltern und Pflegekinder;
2. Amtsträger:
wer nach deutschem Recht
a) Beamter oder Richter ist,
b) in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen
Amtsverhältnis steht oder
c) sonst dazu bestellt ist, bei einer Behörde
oder bei einer sonstigen Stelle oder in deren
Auftrag Aufgaben der
öffentlichen Verwaltung unbeschadet der zur Aufgabenerfüllung
gewählten
Organisationsform wahrzunehmen;
2a. Europäischer Amtsträger:
wer
a) Mitglied der Europäischen Kommission, der Europäischen
Zentralbank, des Rechnungshofs oder eines Gerichts der
Europäischen Union ist,
b) Beamter oder sonstiger Bediensteter der Europäischen Union oder
einer auf der Grundlage des Rechts der Europäischen Union
geschaffenen Einrichtung ist oder
c) mit der Wahrnehmung von Aufgaben der Europäischen Union oder
von Aufgaben einer auf der Grundlage des Rechts der Europäischen
Union geschaffenen Einrichtung beauftragt ist;
3. Richter:
wer nach deutschem Recht Berufsrichter oder
ehrenamtlicher Richter ist;
4. für den öffentlichen Dienst
besonders Verpflichteter:
wer, ohne Amtsträger zu sein,
a) bei einer Behörde oder bei einer sonstigen
Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung
wahrnimmt, oder
b) bei einem Verband oder sonstigen
Zusammenschluß, Betrieb oder Unternehmen, die
für eine Behörde oder
für eine sonstige Stelle Aufgaben der öffentlichen Verwaltung
ausführen, beschäftigt oder
für sie
tätig und auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten
auf Grund eines Gesetzes
förmlich verpflichtet ist;
5. rechtswidrige Tat:
nur eine solche, die den Tatbestand eines
Strafgesetzes verwirklicht;
6. Unternehmen einer Tat:
deren Versuch und deren Vollendung;
7. Behörde:
auch ein Gericht;
8. Maßnahme:
jede Maßregel der Besserung und Sicherung, die Einziehung und die Unbrauchbarmachung;
9. Entgelt:
jede in einem Vermögensvorteil bestehende
Gegenleistung.
(2) Vorsätzlich im Sinne dieses
Gesetzes ist
eine Tat auch dann, wenn sie einen gesetzlichen
Tatbestand verwirklicht, der hinsichtlich
der Handlung Vorsatz voraussetzt, hinsichtlich
einer dadurch verursachten
besonderen Folge jedoch Fahrlässigkeit
ausreichen
läßt.
(3) Den Schriften stehen Ton- und
Bildträger,
Datenspeicher, Abbildungen und andere
Darstellungen in denjenigen Vorschriften gleich, die
auf diesen Absatz verweisen.
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017