§ 12 StGB
Verbrechen und Vergehen
(1)
Verbrechen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit
Freiheitsstrafe von einem Jahr oder
darüber bedroht sind.
(2) Vergehen sind rechtswidrige Taten,
die im
Mindestmaß mit einer geringeren Freiheitsstrafe
oder die mit Geldstrafe bedroht sind.
(3) Schärfungen oder
Milderungen, die nach
den Vorschriften des Allgemeinen Teils oder
für besonders schwere oder minder
schwere Fälle vorgesehen sind, bleiben für die Einteilung
außer Betracht.
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017