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§ 13 StGB
Begehen durch Unterlassen

(1) Wer es unterläßt, einen Erfolg abzuwenden, der zum Tatbestand eines Strafgesetzes gehört, ist nach diesem Gesetz nur dann strafbar, wenn er rechtlich dafür einzustehen hat, daß der Erfolg nicht eintritt, und wenn das Unterlassen der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes durch ein Tun entspricht.
 
(2) Die Strafe kann nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.
 
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017
 



Begehen durch Unterlassen
Überblick zur Darstellung § 13 StGB

Allgemeines
    Echte und unechte Unterlassungsdelikte
§ 13 Abs. 1 StGB
    Abgrenzung zwischen aktivem Tun und Unterlassen
    Abgrenzung Mittäterschaft und Beihilfe durch Unterlassen
    Unterlassen bei abstrakten Geföhrdungsdelikten
    Garantenstellung
    Garantenstellung aus der tatsächlichen Herbeiführung einer Gefahrenlage / Ingerenz
       Gefahrerhöhendes Vorverhalten
       Unterlassungsdelikt
       Ingerenz bei Anstiftungs- und Beihilfehandlungen
    Fallgruppen
       Ehegatten
       Schulleiter
       Anstaltsleiter einer JVA
       Leiter der Innenrevision einer Anstalt des öffentlichen Rechts
       Ärzte
       Eltern und Kinder
          Mutter
       Gemeinschaftszugehörigkeit u. Hilfszusagen
       Wohnungsinhaber
       Vertrag
       Fürsorgepflicht des Arbeitgebers
       Faktische Auftragsübernahme
       Überwachungs- und Beschützergaranten
       Rettungssanitäter
       SED-Unrecht
       Garantenhaftung des Betriebsinhabers bzw. Vorgesetzten
       Garantenstellung alkoholisierter Kraftfahrer nach Verkehrsunfällen
       Dienstgruppenleiter der Polizei
    Erfolgsabwendungspflicht
    Ursächlichkeit
       Kumulatives Unterlassen
    Modalitätenäquivalenz
    Vorsatz
       Vorsatz bei unechten Unterlassungsdelikten
    Versuchsstrafbarkeit bei unechten Unterlassungsdelikten
       Untauglicher Versuch
    Sonstige Einzelfälle
§ 13 Abs. 2 StGB
    Milderungsmöglichkeit
Konkurrenzen
    Tateinheit
Prozessuales
    Gesetze
       Verweisungen

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