§ 14 StGB
Handeln für einen anderen
(1)
Handelt jemand
1. als
vertretungsberechtigtes Organ einer
juristischen Person oder als Mitglied eines solchen
Organs,
2. als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer
rechtsfähigen Personengesellschaft
oder
3. als gesetzlicher Vertreter eines anderen,
so ist ein Gesetz, nach dem besondere
persönliche Eigenschaften, Verhältnisse oder Umstände
(besondere persönliche
Merkmale) die Strafbarkeit begründen, auch auf den Vertreter
anzuwenden, wenn diese Merkmale zwar nicht
bei ihm, aber bei dem Vertretenen vorliegen.
(2) Ist jemand von dem Inhaber eines
Betriebs oder
einem sonst dazu Befugten
1. beauftragt, den Betrieb ganz oder zum Teil zu
leiten, oder
2. ausdrücklich beauftragt, in eigener
Verantwortung Aufgaben wahrzunehmen, die dem Inhaber
des Betriebs obliegen, und handelt er auf Grund
dieses Auftrags, so ist ein
Gesetz, nach dem besondere
persönliche Merkmale die Strafbarkeit
begründen, auch auf den Beauftragten anzuwenden, wenn
diese Merkmale zwar nicht bei ihm, aber bei dem
Inhaber des Betriebs vorliegen. Dem Betrieb im
Sinne des Satzes 1 steht das
Unternehmen gleich. Handelt jemand auf Grund
eines entsprechenden Auftrags für eine
Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung
wahrnimmt, so ist Satz 1
sinngemäß anzuwenden.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind
auch dann
anzuwenden, wenn die Rechtshandlung, welche die Vertretungsbefugnis
oder das
Auftragsverhältnis begründen sollte, unwirksam ist.
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017