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Eine Darstellung der BGH-Rechtsprechung in Strafsachen



 
§ 14 StGB
Handeln für einen anderen

(1) Handelt jemand
1. als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person oder als Mitglied eines solchen Organs,
2. als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer rechtsfähigen Personengesellschaft oder
3. als gesetzlicher Vertreter eines anderen,
so ist ein Gesetz, nach dem besondere persönliche Eigenschaften, Verhältnisse oder Umstände (besondere persönliche Merkmale) die Strafbarkeit begründen, auch auf den Vertreter anzuwenden, wenn diese Merkmale zwar nicht bei ihm, aber bei dem Vertretenen vorliegen.

(2) Ist jemand von dem Inhaber eines Betriebs oder einem sonst dazu Befugten
1. beauftragt, den Betrieb ganz oder zum Teil zu leiten, oder
2. ausdrücklich beauftragt, in eigener Verantwortung Aufgaben wahrzunehmen, die dem Inhaber des Betriebs obliegen,
und handelt er auf Grund dieses Auftrags, so ist ein Gesetz, nach dem besondere persönliche Merkmale die Strafbarkeit begründen, auch auf den Beauftragten anzuwenden, wenn diese Merkmale zwar nicht bei ihm, aber bei dem Inhaber des Betriebs vorliegen. Dem Betrieb im Sinne des Satzes 1 steht das Unternehmen gleich. Handelt jemand auf Grund eines entsprechenden Auftrags für eine Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, so ist Satz 1 sinngemäß anzuwenden.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind auch dann anzuwenden, wenn die Rechtshandlung, welche die Vertretungsbefugnis oder das Auftragsverhältnis begründen sollte, unwirksam ist.
 
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017



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Allgemeines
    Normzweck
§ 14 Abs. 1 StGB
    Handeln als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person
    Niederlegung der Geschäftsführerstellung
       Fortdauernde Pflichtenstellung
          Erkennen der fortdauernden Pflichtenstellung
          Tatbestandsirrtum
§ 14 Abs. 2 StGB
    Betriebsleiter, § 14 Abs. 2 Nr. 1 StGB
       Teilbetriebsleiter
    Ausdrückliche Beauftragung im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 2 StGB
    Handeln mit Abwicklungsvollmacht, § 14 Abs. 2 Nr. 2 StGB
Prozessuales
    Gesetze
       Verweisungen




Allgemeines




Normzweck

3
Der vom Gesetzgeber mit der Regelung des § 14 StGB verfolgte Zweck besteht - ebenso wie bei dem zuvor geltenden § 50a StGB - darin, den Anwendungsbereich von Straftatbeständen allgemein auf Personen zu erweitern, die in einem bestimmten Vertretungs- oder Auftragsverhältnis für den Normadressaten handeln, und die kriminalpolitisch nicht erträgliche Lücke zu schließen, die sich daraus ergibt, dass der Normadressat mangels Handlung und der Handelnde deshalb nicht zur Verantwortung gezogen werden kann, weil er nicht Normadressat ist (BT-Drucks. 5/1319 S. 62). Dieser Regelungszweck spricht nicht für eine einschränkende Normauslegung (BGH, Beschl. v. 15.5.2012 - 3 StR 118/11). 



§ 14 Abs. 1 StGB
 
(1) Handelt jemand
1. als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person oder als Mitglied eines solchen Organs,
2. als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer rechtsfähigen Personengesellschaft oder
3. als gesetzlicher Vertreter eines anderen,
so ist ein Gesetz, nach dem besondere persönliche Eigenschaften, Verhältnisse oder Umstände (besondere persönliche Merkmale) die Strafbarkeit begründen, auch auf den Vertreter anzuwenden, wenn diese Merkmale zwar nicht bei ihm, aber bei dem Vertretenen vorliegen. ...




Handeln als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person

5
Das Handeln "als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person" setzt neben der Organstellung als solcher voraus, dass der Vertretungsberechtigte in seiner Eigenschaft als Organ gehandelt hat (vgl. BT-Drucks. 5/1319 S. 63; BT-Drucks. 14/8998 S. 8: " 'in Ausübung' seiner Funktion"). Eine nähere Konkretisierung, wann ein Vertretungsberechtigter gerade in dieser Eigenschaft handelt, enthält der Gesetzeswortlaut nicht. Der Gesetzeswortlaut stellt für die Zurechnung nicht auf das Interesse des Vertretenen ab: Nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 StGB kommt die Strafbarkeit des Geschäftsführers einer GmbH bei Bankrotttaten in Betracht, wenn er "als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person" gehandelt hat (vgl. BGH, Beschl. v. 15.5.2012 - 3 StR 118/11).

L E I T S A T Z    Die Strafbarkeit des Geschäftsführers einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung wegen Bankrotts setzt nicht voraus, dass die Tathandlung im Interesse der Gesellschaft liegt (Aufgabe der "Interessentheorie") (BGH, Beschl. v. 15.5.2012 - 3 StR 118/11 - Ls).
 
  siehe hierzu näher: 
Bankrott, § 283 StGB Rdn. 5.2.1 - Aufgabe der Interessentheorie

Kommt es für ein Handeln als Vertretungsberechtigter im Sinne des § 14 Abs. 1 StGB nicht (mehr) darauf an, ob dieses im Interesse des Geschäftsherrn liegt, ist auf andere taugliche Abgrenzungskriterien Bedacht zu nehmen (BGH, Beschl. v. 15.5.2012 - 3 StR 118/11; dazu bereits BGH, Beschl. v. 10.2.2009 - 3 StR 372/08 - NJW 2009, 2225, 2228; BGH, Beschl. v. 15.9.2011 - 3 StR 118/11 - NStZ 2012, 89, 91). Entscheidend bleibt, dass der Handelnde gerade in seiner Eigenschaft als vertretungsberechtigtes Organ, also im Geschäftskreis des Vertretenen (BGH aaO), und nicht bloß "bei Gelegenheit" tätig wird (vgl. BT-Drucks. 14/8998 S. 8; 5/1319 S. 63; BGH, Beschl. v. 15.5.2012 - 3 StR 118/11 -  BGHSt 57, 229, 237 f.; BGH, Beschl. v. 13.2.2014 - 1 StR 336/13; BGH, Beschl. v. 17.3.2016 - 1 StR 628/15). Dabei kann zwischen rechtsgeschäftlichem und sonstigem Handeln zu differenzieren sein (BGH, Beschl. v. 15.5.2012 - 3 StR 118/11; vgl. Münch-KommStGB/Radtke, 2. Aufl., § 14 Rn. 65 ff.; S/S-Perron, StGB, 28. Aufl., § 14 Rn. 26; ausdrücklich anders noch BGH, Urt. v. 20.5.1981 - 3 StR 94/81 - BGHSt 30, 127, 129).

Beispiel (vgl. BGH, Beschl. v. 17.3.2016 - 1 StR 628/15 betr. Bankrott gemäß § 283 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB): Der Mitangeklagte hat durch die auf seine Veranlassung erfolgten Transaktionen des Angeklagten vom Konto der GmbH bewirkt, dass die Ansprüche der GmbH gegen die kontoführende Bank erloschen sind. Schon wegen dieser rechtlichen Bindung des Gesellschaftsvermögens liegt ein Handeln im Geschäftskreis der vertretenen GmbH vor.

Handelt ein Organwalter rechtsgeschäftlich, ist ein organschaftliches Tätigwerden jedenfalls dann naheliegend gegeben, wenn er im Namen der juristischen Person auftritt oder für diese aufgrund der bestehenden Vertretungsmacht bindende Rechtsfolgen zumindest im Außenverhältnis herbeiführt (vgl. BGH, Beschl. v. 10.2.2009 - 3 StR 372/08 - NJW 2009, 2225, 2228; BGH, Beschl. v. 15.9.2011 - 3 StR 118/11 - NStZ 2012, 89, 91 m. Anm. Radtke/Hoffmann; BGH, Beschl. v. 15.5.2012 - 3 StR 118/11). Das Handeln des Vertretungsberechtigten als Organ wird etwa dadurch deutlich, dass er lediglich aufgrund seiner besonderen Organstellung überhaupt in der Lage ist, die vertretene juristische Person rechtlich zu binden. Diese Wirkung könnte er nicht herbeiführen, wenn er nicht als vertretungsberechtigtes Organ, sondern - gleichsam wie ein Außenstehender - als natürliche (Privat-) Person agierte (vgl. BGH, Beschl. v. 15.5.2012 - 3 StR 118/11; Arloth, NStZ 1990, 570, 574).

Die Abgrenzung bei einem bloß faktischen Handeln ist problematischer. Ein solches kann jedenfalls dann Grundlage für eine Zurechnung sein, wenn eine Zustimmung des Vertretenen vorliegt (vgl. BGH, Beschl. v. 15.5.2012 - 3 StR 118/11; BGH, Beschl. v. 15.9.2011 - 3 StR 118/11 - NStZ 2012, 89, 91; weitergehend BGH, Beschl. v. 10.1.2012 - 4 ARs 17/11 - wistra 2012, 191; s. auch MünchKommStGB/Radtke, 2. Aufl., § 14 Rn. 67 f.; Valerius, NZWiSt 2012, 65, 66).

 siehe zur Zurechnung der Schuldnereigenschaft über § 14 Abs. 1 StGB näher: 
§ 283 StGB, Bankrott, Rdn. 50.5.5 




Niederlegung der Geschäftsführerstellung

10
Eine einseitige Niederlegung ist grundsätzlich wirksam (BGH, Urt. v. 8.2.1993 - II ZR 58/92 - BGHZ 121, 257 - NJW 1993, 1198). Eine Ausnahme hat der Bundesgerichtshof allenfalls dann angenommen, wenn durch die einseitige Niederlegung die insolvenzrechtlichen Pflichten beeinträchtigt werden, insbesondere die notwendige Stellung eines Insolvenzantrages dadurch umgangen werden könnte (vgl. BGH, Urt. v. 14.12.1951 - 2 StR 368/51 - BGHSt 2, 53, 54 - NJW 1952, 554; BGH, Beschl. v. 30.7.2003 - 5 StR 221/03 - BGHSt 48, 307 - NJW 2003, 3787 - wistra 2004, 26).

  siehe zur einseitigen Niederlegung der Geschäftsführerstellung auch BGH DStR 2002, 183; DStR 2003, 602 mit Anm. Goette
  




[ Fortdauernde Pflichtenstellung ]

10.1




- Erkennen der fortdauernden Pflichtenstellung

10.1.1
Selbst wenn bei dem Angeklagten eine fortdauernde Pflichtenstellung gegeben ist, führt dies nur dann zu einer Strafbarkeit - etwa nach § 266a Abs. 1 StGB -, wenn er trotz seiner Abberufung seine Stellung als nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB Verantwortlicher erkannt hat. Dies versteht sich nicht von selbst. Eine solche Annahme setzt voraus, dass der Angeklagte eine juristische Wertung vorgenommen hat, die einem juristischen Laien nicht ohne weiteres unterstellt werden kann (vgl. BGH, Beschl. v. 27.11.2002 - 5 StR 127/02 - BGHSt 48, 108, 117 f. - NJW 2003, 907; BGHR AÜG § 9 Unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung 1; BGH, Beschl. v. 30.7.2003 - 5 StR 221/03 - BGHSt 48, 307 - NJW 2003, 3787 - wistra 2004, 26).




- Tatbestandsirrtum

10.1.2
Die Fortdauer der Pflichtenstellung als Geschäftsführer ist Tatbestandsmerkmal der Strafvorschrift des § 266a Abs. 1 StGB i. V. m. § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB. Der Angeklagte unterlag nach § 16 Abs. 1 StGB einem Tatbestandsirrtum, wenn er davon ausging, dass die im Notartermin erfolgte Abberufung auch rechtlich seine Verantwortlichkeit erlöschen ließ (vgl. BGHR StGB § 16 Abs. 1 Umstand 1, 2). Eine nur vorsätzlich zu begehende Beitragsvorenthaltung nach § 266a Abs. 1 StGB setzt voraus, dass der Angeklagte die Unwirksamkeit seiner Abberufung als Geschäftsführer erkannt hat, weil er überhaupt nur dann von einer strafbewehrten Pflichtenstellung ausgehen muss (vgl. BGH, Beschl. v. 27.11.2002 - 5 StR 127/02 - BGHSt 48, 108, 117 f. - NJW 2003, 907; BGHR AÜG § 9 Unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung 1; BGH, Beschl. v. 30.7.2003 - 5 StR 221/03 - BGHSt 48, 307 - NJW 2003, 3787 - wistra 2004, 26).

 siehe auch: 
 Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt, § 266a StGB Irrtum über Tatumstände, § 16 StGB



§ 14 Abs. 2 StGB
 
... (2) Ist jemand von dem Inhaber eines Betriebs oder einem sonst dazu Befugten
1. beauftragt, den Betrieb ganz oder zum Teil zu leiten, oder
2. ausdrücklich beauftragt, in eigener Verantwortung Aufgaben wahrzunehmen, die dem Inhaber des Betriebs obliegen,
und handelt er auf Grund dieses Auftrags, so ist ein Gesetz, nach dem besondere persönliche Merkmale die Strafbarkeit begründen, auch auf den Beauftragten anzuwenden, wenn diese Merkmale zwar nicht bei ihm, aber bei dem Inhaber des Betriebs vorliegen. Dem Betrieb im Sinne des Satzes 1 steht das Unternehmen gleich. Handelt jemand auf Grund eines entsprechenden Auftrags für eine Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, so ist Satz 1 sinngemäß anzuwenden. 




Betriebsleiter, § 14 Abs. 2 Nr. 1 StGB

20




[ Teilbetriebsleiter
]

20.10
Da es für eine Qualifizierung des Angeklagten als „Teilbetriebsleiter“ nach der Zurechnungsvorschrift des § 14 Abs. 2 Nr. 1 StGB keiner ausdrücklichen Beauftragung bedarf, sondern sich die Übertragung auch konkludent aus der Betrauung mit der vollständigen oder teilweisen Leitung des Betriebs ergibt (BGH, Urt. v. 4.7.1989 – VI ZR 23/89, DB 1989, 2272; BGH, Beschl. v. 12.9.2012 - 5 StR 363/12), können die inhaltlichen Voraussetzungen im Vergleich zur ausdrücklichen Beauftragung im Sinne der Nr. 2 jedenfalls nicht schwächer sein (BGH, Beschl. v. 12.9.2012 - 5 StR 363/12; vgl. auch Radtke in MK, StGB, 2. Aufl., § 14 Rn. 96).




Ausdrückliche Beauftragung im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 2 StGB

30
Ein Auftrag im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 2 StGB ist auch formfrei möglich (vgl. BGH, Beschl. v. 12.9.2012 - 5 StR 363/12; Perron in Schönke/Schröder, StGB, 28. Aufl., § 14 Rn. 34). Er muss jedoch zweifelsfrei erfolgen und ausreichend konkret sein, damit für den Beauftragten das Ausmaß der von ihm zu erfüllenden Pflichten eindeutig erkennbar ist (BGH, Beschl. v. 12.9.2012 - 5 StR 363/12).

An die Annahme einer Beauftragung im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 2 StGB sind – wie schon die ansonsten nicht zu rechtfertigende Gleichstellung mit Organen und Betriebsleitern (§ 14 Abs. 2 Nr. 1 StGB) verdeutlicht – strenge Anforderungen zu stellen (BGH, Beschl. v. 12.9.2012 - 5 StR 363/12; BGH, Urt. v. 7.4.2016 - 5 StR 332/15 Rn. 16; vgl. auch Marxen/Böse in Nomos-Kommentar, StGB, 3. Aufl., § 14 Rn. 7 ff.). Mit der Beauftragung wird eine persönliche Normadressatenstellung des Beauftragten begründet, die ihm (strafbewehrt) die Erfüllung betriebsbezogener Pflichten überbürdet. Die Beauftragung muss daher zweifelsfrei erfolgen und ausreichend konkret sein, damit für den Beauftragten das Ausmaß der von ihm zu erfüllenden Pflichten eindeutig erkennbar ist (BGH, Beschl. v. 12.9.2012 – 5 StR 363/12 - BGHSt 58, 10, 12 f. mwN; BGH, Urt. v. 7.4.2016 - 5 StR 332/15 Rn. 16). Die bloße Einräumung von Leitungsbefugnissen reicht hierfür ebenso wenig aus wie die Einbeziehung in eine unternehmerische Mitverantwortung (BGH, Beschl. v. 12.9.2012 - 5 StR 363/12; Perron in Schönke/Schröder, StGB, 28. Aufl., § 14 Rn. 35; Marxen/Böse in Nomos-Kommentar, StGB, 3. Aufl., § 14 Rn. 60). Schon der Begriff der „kaufmännischen Abwicklung“ ist nicht eindeutig und lässt erheblichen Interpretationsspielraum offen. Dessen Verwendung ist deshalb grundsätzlich nicht geeignet, eine strafbewehrte Pflicht zu begründen (BGH, Urt. v. 7.4.2016 - 5 StR 332/15 Rn. 17).


Entscheidend ist vielmehr, dass gesetzliche Arbeitgeberpflichten in die eigenverantwortliche Entscheidungsgewalt des Beauftragten übergehen (BGH, Beschl. v. 12.9.2012 - 5 StR 363/12; Bosch in Satzger/Schmitt/Widmaier, StGB, 2009, § 14 Rn. 16). Im Rahmen einer solchen Prüfung kann indiziell auch von Bedeutung sein, ob der Betrieb aufgrund seiner Größe überhaupt eine personelle Aufteilung der Verantwortlichkeitsbereiche erforderlich macht. In diesem Sinne kann auch der Gedanke der Sozialadäquanz der Beauftragung herangezogen werden (BGH, Beschl. v. 12.9.2012 - 5 StR 363/12; vgl. dazu Regierungsentwurf eines Einführungsgesetzes zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, BT-Drucks. V/1319 S. 65; Perron, in Schönke/Schröder, StGB, 28. Aufl., § 14, Rn. 36; Fischer, StGB, 59. Aufl., § 14 Rn. 13; Göhler/Gürtler, 16. Aufl., OWiG, § 9 Rn. 32). Die Regelung des § 14 Abs. 2 Nr. 2 StGB führt nämlich zu einer jedenfalls partiellen Verlagerung strafbewehrter Pflichten vom primär zuständigen Organ auf nachgeordnete Mitarbeiter (BGH, Beschl. v. 12.9.2012 - 5 StR 363/12; Schünemann in LK, 12. Aufl., § 14 Rn. 68). Deshalb darf auch nicht ohne weiteres von der Übertragung von Leitungsbefugnissen auf die Begründung einer Normadressatenstellung geschlossen werden. Vielmehr ist zu prüfen, ob – wie etwa im Hinblick auf die betriebliche Struktur oder die Vorerfahrungen der handelnden Personen – eine sachliche Notwendigkeit für eine derart weitgehende Aufgabenübertragung bestanden haben könnte. Je weniger eine solche erkennbar ist, umso ferner liegt es, eine Übertragung genuiner Arbeitgeberpflichten anzunehmen. Die sinnvolle Aufgabenabschichtung zwischen Organ und Beauftragtem liegt dem Tatbestand des § 14 Abs. 2 Nr. 2 StGB als Grundidee zugrunde (vgl. BT-Drucks. 10/318 S. 15), weil es für den Beauftragten regelmäßig nur unter dieser Voraussetzung möglich sein wird, im Aufgabenbereich des eigentlichen Organs selbständig zu handeln (vgl. Schünemann in LK, 12. Aufl., § 14, Rn. 62). Fehlt dem mit solchen Aufgaben Betrauten die eigene Entscheidungsfreiheit, dann handelt er nicht wie ein organschaftlicher Vertreter, sondern allenfalls als dessen Gehilfe (BGH, Beschl. v. 12.9.2012 - 5 StR 363/12).

Beispiel: Die Angeklagte A mag im Rahmen einer Gebäudereinigungsfirma für den Personalsektor, was Einstellungen, Arbeitsanweisungen und Vereinnahmung des „Tellergeldes“ angeht, zuständig gewesen sein, weil ihr der Mitangeklagte insoweit eine Leitungsbefugnis eingeräumt hat. Dies lässt aber noch nicht den Schluss zu, dass sie damit sämtliche mit den Personalangelegenheiten zusammenhängenden betrieblichen Pflichten übernommen hat. Hiergegen spricht entscheidend, dass dem Angeklagten B die „Büroarbeit“ vorbehalten blieb. Neben finanziellen Fragen kann die „Büroarbeit“ aber im Wesentlichen nur die dem Betrieb gegenüber Behörden obliegenden Aufgaben betroffen haben, wozu im hervorgehobenen Maße auch die Erfüllung der Arbeitgeberpflichten gegenüber den Sozialversicherungsträgern zählt und hinzu kommt, dass sich die Rolle der A vorrangig auf diejenige einer fachlichen Vorgesetzten gegenüber dem Reinigungspersonal beschränkte. Dies genügt aber nicht den Anforderungen an eine Beauftragung nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 StGB. Dasselbe gilt für den Umstand, dass beide Angeklagte als Eheleute ersichtlich vertrauensvoll zusammengearbeitet haben (vgl. BGH, Beschl. v. 12.9.2012 - 5 StR 363/12).

Zum näheren Inhalt sowie zu den Umständen der Beauftragung bedarf es entsprechender Feststellungen, weil das Revisionsgericht ansonsten nicht zu prüfen vermag, ob die inhaltlichen Voraussetzungen einer Beauftragung zutreffend angenommen wurden (vgl. BGH, Beschl. v. 12.9.2012 - 5 StR 363/12).




Handeln mit Abwicklungsvollmacht, § 14 Abs. 2 Nr. 2 StGB

35
Zu einem Fall des Handelns mit Abwicklungsvollmacht vgl. etwa BGH, Beschl. v. 30.7.2003 - 5 StR 221/03 - BGHSt 48, 307 - NJW 2003, 3787 - wistra 2004, 26 



Prozessuales




Gesetze

Z.8




[ Verweisungen ]

Z.8.1
 
Auf § 14 StGB wird verwiesen in:

§ 28 StGB  Besondere persönliche Merkmale, § 28 StGB
§ 75 StGB  Sondervorschrift für Organe und Vertreter, § 75 StGB

 
 
Strafgesetzbuch - Allgemeiner Teil - 2. Abschnitt (Die Tat) 1. Titel (Grundlagen der Strafbarkeit)
 
 




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