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§
28 StGB
Besondere persönliche Merkmale
(1) Fehlen besondere persönliche Merkmale (§ 14 Abs. 1), welche die Strafbarkeit des Täters begründen, beim Teilnehmer (Anstifter oder Gehilfe), so ist dessen Strafe nach § 49 Abs. 1 zu mildern. (2) Bestimmt das Gesetz, daß besondere persönliche Merkmale die Strafe schärfen, mildern oder ausschließen, so gilt das nur für den Beteiligten (Täter oder Teilnehmer), bei dem sie vorliegen. |
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017
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5 |
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5.2 |
Wird
der Tatbeitrag des Angeklagten an sich nur als
Gehilfentätigkeit angesehen und fehlt es zudem bei ihm an dem
strafbarkeitsbegründenden Merkmal i.S.v. § 28 Abs. 1
StGB, ist doppelt zu mildern (vgl. BGHSt 26, 53; BGHR StGB §
28 Abs. 1 Merkmal 2; BGH,
Beschl. v. 26.11.2008 - 5 StR 440/08 - wistra
2009, 105: betr. § 27 Abs. 2 Satz 2, § 49 Abs. 1 StGB
und § 28 Abs. 1, § 49 Abs. 1 StGB; vgl. auch BGH,
Urt. v. 27.11.2009 - 2 StR 104/09 - NJW 2010, 784). Dies gilt
nicht,
wenn das Tatgericht schon wegen Fehlens des
strafbarkeitsbegründenden Merkmals (etwa des
Treueverhältnisses) Beihilfe statt Täterschaft
angenommen hat (vgl. BGHSt 26, 53, 54; BGHR StGB § 28 Abs. 1
Merkmal 2; BGH,
Beschl. v. 1.3.2005 - 2 StR 507/04
- wistra 2005, 260). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine weitere Milderung neben derjenigen nach § 27 Abs. 2 StGB dann nicht geboten, wenn die Verurteilung wegen Beihilfe allein deshalb erfolgt, weil das strafbarkeitsbegründende persönliche Merkmal bei dem Tatbeteiligten nicht vorliegt (BGH, Beschl. v. 6.3.2013 - 5 StR 66/13; BGH, Beschl. v. 22.1.2013 – 1 StR 234/12 mit umfangreichen Nachweisen). |
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5.4 |
Die
Arbeitgebereigenschaft gemäß § 266a StGB
ist ein besonderes persönliches Merkmal im
Sinne des § 28 Abs. 1 StGB. Die Strafe hinsichtlich der
Beihilfe zum
Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt ist
gemäß § 28 Abs. 1
i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB zu mildern, wenn beim
Angeklagten das besondere
persönliche Merkmal der Arbeitgebereigenschaft fehlt (BGH,
Beschl. v.
14.6.2011 - 1 StR 90/11; vgl. auch BGH, Beschl. v. 8.2.2011 - 1 StR
651/10 - ZIP 2011, 972 mwN). siehe auch: Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt, § 266a StGB Rdn. 15 |
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5.5 |
Bei
den Tatbeständen des § 82 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3
GmbHG handelt es sich um echte Sonderdelikte (BGH,
Urt. v. 10.5.2000 -
3 StR 101/00 - BGHSt 46, 62 - wistra 2000, 307;
Scholz/Tiedemann, GmbHG
8. Aufl. § 82 Rdn. 18; Fuhrmann/Schaal in Rowedder u.a., GmbHG
§ 82 Rdn. 8; Schaal in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche
Nebengesetze 134. ErgLfg., GmbHG § 82 Rdn. 4 und 61;
Lutter/Hommelhoff, GmbHG 3. Aufl. § 82 Rdn. 2).
Täter, Mittäter oder mittelbarer Täter kann
daher grundsätzlich nur der Geschäftsführer,
im Falle des § 82 Abs. 1 Nr. 1 GmbHG zusätzlich auch
ein Gesellschafter sein. Fehlt einem Teilnehmer dieses
strafbegründende persönliche Merkmal, ist der
Strafrahmen gemäß §§ 28 Abs. 1, 49
Abs. 1 StGB zu mildern (BGH, Beschl. v. 14.8.1991 - 3 StR 159/91; BGH,
Urt. v. 10.5.2000 - 3 StR 101/00 - BGHSt 46, 62 - wistra
2000, 307;
Scholz/Tiedemann, aaO Rdn. 18; Fuhrmann/Schaal, aaO Rdn. 8; Schaal in
Erbs/Kohlhaas, aaO Rdn. 4; Lutter/Hommelhoff, aaO Rdn. 2). L E I T S A T Z Geeigneter Täter des § 82 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 GmbHG ist auch der faktische Geschäftsführer (BGH, Urt. v. 10.5.2000 - 3 StR 101/00 - Ls. - BGHSt 46, 62 - wistra 2000, 307). siehe auch: Falsche Angaben, § 82 GmbHG --> Rdn. 10; zum faktischen Geschäftsführer: Verletzung der Verlustanzeigepflicht, § 84 GmbHG --> § 84 GmbHG a.F. --> Rdn. 97 aF |
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5.6 |
Die
Vermögensbetreuungspflicht gemäß
§ 266 Abs. 1 StGB ist ein strafbarkeitsbegründendes
besonderes persönliches Merkmal im Sinne von § 28
Abs. 1 StGB (BGHR StGB § 28 Abs. 1 Merkmal 1; BGH,
Beschl. v.
26.11.2008 - 5 StR 440/08 - wistra 2009, 105; vgl. auch BGH,
Urt. v.
27.11.2009 - 2 StR 104/09
- NJW 2010, 784; BGH, Beschl. v. 25.10.2011 - 3 StR 309/11). Bei einem
Gehilfen, der im Zeitpunkt der Gehilfenhandlung nicht selbst
in
einem Treueverhältnis zu der Geschädigten stand, ist
eine
Strafmilderung nach § 28 Abs. 1, § 49 Abs. 1 StGB
neben der
Milderung nach § 27 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB zu
erörtern, es sei denn, das Tatgericht hätte allein
wegen
Fehlens des Treueverhältnisses Beihilfe statt
Täterschaft
angenommen (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschl. v. 22.4.1988 - 2 StR 111/88 -
BGHR StGB § 28 Abs. 1 Merkmal 2; BGH,
Beschl. v. 1.3.2005 - 2 StR 507/04 - NStZ-RR 2006, 109; BGH,
Beschl. v. 26.11.2008 - 5 StR 440/08 - NStZ-RR 2009, 102;
BGH, Beschl. v. 25.10.2011 - 3 StR 309/11; BGH, Beschl. v. 25.10.2011 -
3 StR 206/11). siehe auch: Untreue, § 266 StGB --> Rdn. 10 u. S.3.2.1 sowie S.1 zu den sich ergebenden Strafrahmen |
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5.7 |
siehe
zur
Bewertung von Mordmerkmalen Mord,
§ 211 StGB
--> Rdn.
70 ff.
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5.8 |
Die
Eigennützigkeit als Bestandteil der Definition des
unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln ist kein die
Strafbarkeit begründendes besonderes persönliches
Merkmal im Sinne des § 28 Abs. 1 StGB, so daß
fehlende Eigennützigkeit beim Teilnehmer insoweit keine
weitere Strafrahmenverschiebung gemäß
§§ 28 Abs. 1, 49 Abs. 1 StGB vorgenommen werden muss.
Das Merkmal der Eigennützigkeit ist in den
Tatbeständen der §§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1,
29a Abs. 1 Nr. 2, 30 Abs. 1 Nr. 1 und § 30 a Abs. 1, 2 BtMG
nicht erwähnt. Die Eigennützigkeit ist lediglich -
neben weiteren objektiven Komponenten - Bestandteil des die Tat
beschreibenden Tatbestandsmerkmals des Handeltreibens. Sie ist somit
lediglich eine von der Rechtsprechung entwickelte Umschreibung
für eine Tätigkeit, die auf das Ankaufen und
Verkaufen mit Gewinn oder zu einem sonstigen objektiv
meßbaren Vorteil gerichtet ist (vgl. BGH,
Beschl. v. 8.3.2000
- 3 StR 41/00 - NStZ 2000, 432). siehe zur Eigennützigkeit: § 29 BtMG, Straftaten --> Rdn. 40 ff. |
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5.9 |
- Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht |
5.9.1 |
Für
§ 353b Abs. 1 Nr. 1 StGB wirkt die
Tatbestandsverwirklichung durch
einen Amtsträger strafbegründend. Weist der Anstifter
oder Gehilfe
diese Eigenschaft nicht auf, ist § 28 Abs. 1 StGB anzuwenden
(vgl. BGH,
Urt. v. 3.11.2005 - 3 StR 183/05 - wistra 2006, 226). siehe auch: § 353b StGB, Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht --> Rdn. 25 |
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5.10 |
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5.10.1 |
Die in § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO angesprochene Pflicht, die für die Haupttäter als Arbeitgeber aus § 41a EStG folgt, ist kein besonderes persönliches Merkmal i.S.d. § 28 Abs. 1 StGB (BGH, Urt. v. 25.1.1995 - 5 StR 491/94 - BGHSt 41, 1; BGH, Beschl. v. 8.2.2011 - 1 StR 651/10). | |
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5.11 |
L E I T S A T Z: Bei
der Vorschrift des § 283 StGB
handelt es sich um ein echtes Sonderdelikt. Täter,
Mittäter
oder mittelbarer Täter kann daher grundsätzlich nur
die
Person sein, die für die Erfüllung der
Verbindlichkeit
haftet; dies gilt sowohl für die Begehungsweise des Abs. 1 als
auch für die des Abs. 2 der Norm. Bei der Pflichtenstellung
handelt es sich um eine solche höchstpersönlicher Art
und
mithin um ein besonderes persönliches Merkmal
gemäß
§ 28 Abs. 1 StGB (BGH, Beschl. v. 22.1.2013 - 1 StR 234/12 -
Ls.). Bei der Vorschrift des § 283 StGB handelt es sich um ein echtes Sonderdelikt. Täter, Mittäter oder mittelbarer Täter kann daher grundsätzlich nur die Person sein, die für die Erfüllung der Verbindlichkeit haftet (BGH, Beschl. v. 10.2.2009 - 3 StR 372/08, vgl. auch BGH, Urt. v. 10.5.2000 - 3 StR 101/00); dies gilt sowohl für die Begehungsweise des Abs. 1 als auch für die des Abs. 2 der Norm. Bei dieser Pflichtenstellung handelt es sich - anders als bei der nach § 370 AO (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 25.1.1995 - 5 StR 491/94 - BGHSt 41, 1, 4) - um eine solche höchstpersönlicher Art und mithin um ein besonderes persönliches Merkmal gemäß § 28 Abs. 1 StGB (BGH, Beschl. v. 22.1.2013 - 1 StR 234/12; vgl. hierzu Radtke in Münchener Kommentar, StGB, 2006, § 283 Rn. 80). Ist nicht allein schon wegen des Fehlens des strafbegründenden persönlichen Merkmals Beihilfe statt Täterschaft angenommen worden (BGH, Beschl. v. 8.1.1975 - 2 StR 567/74 - BGHSt 26, 53, 54; BGH, Beschl. v. 1.3.2005 - 2 StR 507/04 - NStZ-RR 2006, 106; zu weitgehend hierzu Tiedemann in Leipziger Kommentar, StGB, 12. Aufl., § 283 Rn. 228), ist der Strafrahmen für die Teilnehmer gemäß § 28 Abs. 1, § 49 Abs. 1 StGB zu mildern (vgl. BGH, Beschl. v. 22.1.2013 - 1 StR 234/12 u. BGH, Beschl. v. 22.1.2013 - 1 StR 233/12; BGH, Beschl. v. 8.9.1994 - 1 StR 169/94; offen gelassen in BGHSt 41, 1, 2; Reinhart in Graf/Jäger/Wittig, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, 2011, § 283 Rn. 75; für Abs. 1 auch Fischer, StGB, 60. Aufl., § 283 Rn. 38; a.A. Lackner/Kühl, StGB, 27. Aufl., § 283 Rn. 25). siehe auch: zur Zurechnung der Schuldnereigenschaft über § 14 StGB insb. § 283 StGB, Bankrott, Rdn. 50.5.5 |
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15 |
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15.5 |
Die
Bandenmitgliedschaft ist ein besonderes persönliches Merkmal
im
Sinne von § 28 Abs. 2 StGB, das in der Person eines jeden
Teilnehmers an der Bandenstraftat gegeben sein muss (BGH, Urt. v.
9.8.2000 - 3 StR 339/99 - BGHSt 46, 120, 128 für die
Mitgliedschaft an einer Diebesbande; BGH, Urt. v. 19.7.2006 - 2 StR
162/06 - NStZ 2007, 101; BGH, Beschl. v. 20.2.2013 - 3 StR 24/13; BGH,
Urt. v. 6.8.2014 - 2 StR 60/14).
Tatbeteiligte,
die nicht selbst Bandenmitglieder sind, können
nur wegen Beteiligung am Grunddelikt bestraft werden, da die
Bandenmitgliedschaft ein besonderes persönliches Merkmal und
damit ein strafschärfendes persönliches Merkmal im
Sinne des § 28 Abs. 2 StGB ist (vgl. BGH,
Urt. v. 9.8.2000 - 3
StR 339/99 - BGHSt 46, 120, 128 - NJW 2000, 3364; BGH,
Beschl. v.
15.1.2002 - 4 StR 499/01 - BGHSt 47, 214, 216 - NStZ 2002,
318 jeweils
zu § 244 (a) StGB; BGH,
Beschl. v. 15.3.2005 - 5 StR 592/04 -
wistra 2005, 227 zu § 373 AO; BGH,
Beschl. v. 8.3.2006 - 2 StR
609/05 zu § 30 BtMG; BGH,
Urt. v. 19.7.2006 - 2 StR 162/06 zu
§ 30 BtMG; BGH,
Beschl. v. 8.3.2006 - 2 StR 609/05 zu
§ 30 BtMG; BGH,
Beschl. v. 6.11.2007 - 5 StR 449/07 zu
§ 30 BtMG; BGH,
Urt. v. 4.12.2007 - 5 StR 404/07 - NStZ 2008,
354 zu § 30 BtMG; BGH,
Beschl. v. 22.1.2008 - 5 StR 253/07 zu
§ 30a BtMG; BGH,
Urt. v. 24.1.2008 - 5 StR 253/07 - NStZ 2008,
575 zu § 30a BtMG; BGH,
Beschl. v. 21.1.2009 - 1 StR 727/08
-
NStZ 2009, 405 zu § 146 StGB; BGH, Beschl. v. 10.11.2011 - 3
StR 355/11; BGH, Beschl. v. 20.2.2013 - 3 StR 24/13; BGH, Urt. v.
6.8.2014 - 2 StR 60/14 zu § 244a StGB; BGH, Beschl. v.
30.6.2015 -
5 StR 223/15; Weber, BtMG 3. Aufl. §
30 Rdn. 84; Fischer, StGB 56. Aufl. § 28 Rdn. 9). Das Merkmal "unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds" (§ 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB, § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB) ist als tatbezogenes, die Tatausführung näher kennzeichnendes Tatbestandsmerkmal anzusehen, das akzessorisch zu behandeln ist und nach allgemeinen Teilnahmegrundsätzen, insbesondere nach § 25 Abs. 2 StGB, dem nicht am Tatort agierenden Bandenmitglied zugerechnet werden kann (vgl. BGH, Urt. v. 20.9.2000 - 2 StR 186/00 - BGHSt 46, 138 - NJW 2001, 83). Die bandenmäßige Tatbegehung ist in mehreren Normen besonders unter Strafe gestellt. siehe hierzu: Bandentaten |
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15.5.5 |
Leistet
ein
Bandenmitglied keinen eigenen für das Gelingen einer
Bandentat wesentlichen oder für deren Begehung
förderlichen
Beitrag, so wird er nicht schon dadurch zu deren Täter oder
Teilnehmer, dass er mittels der Bandenabrede mit den Handelnden
verbunden ist, denn die Bandenmitgliedschaft als besonderes
persönliches Merkmal im Sinne des § 28 Abs. 2 StGB
und die
Beteiligung an Bandentaten sind begrifflich voneinander zu trennen und
unabhängig voneinander zu beurteilen (vgl. BGH, Beschl. v.
5.2.2013 - 3 StR 499/12; BGH, Beschl. v. 15.1.2002 - 4 StR 499/01 -
BGHSt 47, 214, 216; BGH, Beschl. v. 13.6.2007 - 3 StR 162/07 -
NStZ-RR 2007, 307, 308; Fischer, StGB, 60. Aufl., §
244 Rn.
39). siehe hierzu auch: § 244 Abs. 1 StGB |
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15.6 |
Gewerbsmäßig handelt, wer sich durch
wiederholte Tatbegehung eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle
von einigem Umfang und einiger Dauer verschaffen will. Liegt diese
Absicht vor, ist bereits die erste Tat als gewerbsmäßig begangen
einzustufen, auch wenn es entgegen den ursprünglichen Intentionen des
Täters zu weiteren Taten nicht kommt. Ob die Angeklagten gewerbsmäßig
gehandelt haben, beurteilt sich nach ihren ursprünglichen Planungen
sowie ihrem tatsächlichen, strafrechtlich relevanten Verhalten über den
gesamten ihnen jeweils anzulastenden Tatzeitraum (st. Rspr.; siehe nur
BGH, Urt. v. 17.6.2004 – 3 StR 344/03 - BGHSt 49, 177, 181; BGH,
Beschl. v. 20.6.2017 - 1 StR 458/16 Rn. 20). Die Wiederholungsabsicht des
Täters muss sich dabei auf dasjenige Delikt beziehen, dessen
Tatbestand durch das Merkmal der Gewerbsmäßigkeit
qualifiziert ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschl. v. 27.2.2014 - 1 StR
15/14; Beschl. v. 2.2.2011 – 2 StR 511/10 - NStZ 2011, 515,
516). Ist die Gewerbsmäßigkeit kein strafbegründendes, sondern - weil etwa in der Vorschrift das Gewinnstreben des Täters im Vordergrund steht - ein strafschärfendes besonderes persönliches Merkmal im Sinne des § 28 Abs. 2 StGB, dann ist der die Gewerbsmäßigkeit voraussetzende Tatbestand auf den Täter oder Teilnehmer nur anwendbar, wenn dieser selbst gewerbsmäßig gehandelt hat. Nicht gewerbsmäßig handelnde Beteiligte an einer gewerbsmäßig begangenen Tat unterfallen danach dem Strafrahmen des Grundtatbestands (vgl. Fischer, StGB 56. Aufl. § 28 Rdn. 9; BGH, Beschl. v. 7.7.2009 - 3 StR 132/09 zu § 181 StGB aF; BGH, Urt. v. 15.12.2006 - 5 StR 182/06 - wistra 2007, 183: betr. § 263 Abs. 3 StGB; BGHR StGB § 260 gewerbsmäßig 2 und BGH, Beschl. v. 17.7.2008 - 3 StR 193/08 - wistra 2008, 379 zu § 260 StGB; BGH, Beschl. v. 15.3.2005 - 5 StR 592/04 - wistra 2005, 227 zu § 373 AO; BGH, Beschl. v. 13.9.2007 - 5 StR 65/07 - wistra 2007, 461 u. BGH, Beschl. v. 18.6.2008 - 2 StR 179/08 zu § 29 Abs. 3 BtMG; BGH, Beschl. v. 26.2.2014 - 4 StR 584/13 zu §§ 243 u. 244a StGB). siehe auch: Gewerbsmäßige Hehlerei; Bandenhehlerei, § 260 StGB; § 263 StGB, Betrug; § 232 StGB, Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung; § 373 AO, Gewerbsmäßiger, gewaltsamer und bandenmäßiger Schmuggel |
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20 |
L E I T S A T Z Die
im Völkermordtatbestand des §
6 Abs. 1 VStGB (§ 220 a Abs. 1 StGB a.F.) vorausgesetzte
Absicht, eine nationale, rassische oder durch ihr Volkstum bestimmte
Gruppe als solche ganz oder teilweise zu zerstören, ist ein
tatbezogenes Merkmal und fällt deshalb nicht unter §
28 StGB (BGH,
Urt. v. 21.2.2001 - 3 StR 372/00 - Ls. - BGHSt 46, 292 -
NJW 2001, 2728). Die vom Tatbestand des § 6 Abs. 1 VStGB (§ 220 a Abs. 1 StGB a.F.) vorausgesetzte Absicht ist ein subjektives Unrechtsmerkmal, ähnlich den Absichtsmerkmalen der §§ 242, 243, 267 StGB (vgl. BGHSt 22, 375, 380 f.) oder der verfassungsfeindlichen Absicht i.S.d. § 94 StGB a.F. (vgl. BGHSt 17, 215; Roxin in LK 11. Aufl. § 28 Rdn. 23 und 70), die anerkanntermaßen nicht zu den besonderen persönlichen Merkmalen i.S.d. § 28 StGB zählen, weil sie nur ins Subjektive verlegte Merkmale des objektiven Tatbestands darstellen (vgl. Cramer in Schönke/Schröder, StGB 25. Aufl. § 28 Rdn. 20; Jescheck/Weigend, AT 5. Aufl. § 61 VII 4 a, S. 658; vgl. zu § 220 a StGB Jähnke in LK 11. Aufl. § 220 a Rdn. 12; Eser in Schönke/Schröder, StGB 25. Aufl. § 220 a Rdn. 6; Ambos NStZ 1998, 138, 139). siehe auch: Völkermord, § 6 VStGB Die in § 306b Abs. 2 Nr. 2 StGB geforderte Absicht ist ein täterbezogenes besonderes persönliches Merkmal im Sinne des § 28 Abs. 2 StGB, das für jeden Beteiligten vorliegen muß, gegen den die Strafschärfungsvorschrift angewandt werden soll (BGH NStZ 2000, 197, 198; BGH, Urt. v. 9.8.2000 - 3 StR 139/00 - StV 2001, 15). siehe auch: Besonders schwere Brandstiftung, § 306b StGB |
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25 |
Beim
Mitführen einer Schusswaffe im Sinne des § 30a
Abs. 2 Nr. 2 BtMG handelt es sich um ein tatbezogenes (vgl. BGHSt 42,
368, 370), qualifizierendes Unrechtsmerkmal, da es die besondere
Gefährlichkeit der Tat selbst näher umschreibt (vgl.
BGHR BtMG § 30 a Abs. 2 Mitsichführen 1). §
28 Abs. 2 StGB, der nur für täterbezogene Merkmale
gilt (vgl. BGHSt 23, 103, 105), ist auf den tatbezogenen Umstand des
bewaffneten Handeltreibens nicht anwendbar. Es verbleibt somit beim
Prinzip der strengen Akzessorität der Teilnahme von der
Haupttat (BGH,
Beschl. v. 8.3.2000 - 3 StR 50/00 - NStZ 2000, 431). siehe auch: § 30a BtMG, Straftaten --> Abs. 2 Nr. 2 m.w.N. |
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30 |
Anvertraut
im Sinne von § 246 Abs. 2 StGB sind Sachen, deren Besitz oder
Gewahrsam dem Täter in dem
Vertrauen eingeräumt worden ist, er werde die Gewalt
über sie nur im
Sinne des Einräumenden ausüben. Hierfür
genügt es, dass er Besitz oder
Gewahrsam an einer Sache kraft eines Rechtsgeschäfts mit der
Verpflichtung erlangt hat, sie zurückzugeben oder zu einem
bestimmten
Zweck zu verwenden (BGH, Beschl.
v. 4.6.2013 - 2 StR 59/13; vgl. schon BGH, Urt. v. 17.10.1961 - 1 StR
382/61 - BGHSt 16, 280, 282 mwN). Hierbei handelt es sich um ein
besonderes persönliches Merkmal im Sinne des § 28
Abs. 2 StGB, das nur
bei demjenigen Täter oder Teilnehmer zur
Strafschärfung führt, bei dem
es vorliegt (vgl. BGH, Beschl. v. 27.9.1994 - 1 StR 526/94 - StV 1995,
84; BGH, Beschl.
v. 4.6.2013 - 2 StR 59/13). siehe auch: § 246 StGB Rdn. 35 |
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Z.8 |
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Z.8.1 |
In
§ 28 StGB wird verwiesen auf: § 14 StGB Handeln für einen anderen, § 14 StGB § 49 StGB Besondere gesetzliche Milderungsgründe, § 49 StGB |
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Strafgesetzbuch - Allgemeiner Teil - 2. Abschnitt (Die Tat) 3. Titel (Täterschaft und Teilnahme) |
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