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Eine Darstellung der BGH-Rechtsprechung in Strafsachen



 
§ 244 StGB
Diebstahl mit Waffen; Bandendiebstahl; Wohnungseinbruchdiebstahl

(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer
1. einen Diebstahl begeht, bei dem er oder ein anderer Beteiligter
a) eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
b) sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden,
2. als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds stiehlt oder
3. einen Diebstahl begeht, bei dem er zur Ausführung der Tat in eine Wohnung einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in der Wohnung verborgen hält.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 3 ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

(4) Betrifft der Wohnungseinbruchdiebstahl nach Absatz 1 Nummer 3 eine dauerhaft genutzte Privatwohnung, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn
Jahren.
 
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017


Überblick zur Darstellung
 § 244 Abs. 1 StGB
    Diebstahl mit Waffen, § 244 Abs. 1 Nr. 1a StGB
       Waffe
       Anderes gefährliches Werkzeug
          Keine Auslegung anhand eingrenzender subjektiver Kriterien
          Abstrakt-objektive Gefährlichkeit
          Gemeinsamer kleinster Nenner
          Einzelfälle
       Beisichführen
    Sonstiges Werkzeug oder Mittel, § 244 Abs. 1 Nr. 1b StGB
    Bandendiebstahl, § 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB
       Bandenmäßige Tatbegehung
          Mindestanzahl von Mitgliedern
          Bandenabrede
             Konkludente Bandenabrede
             Gesamtwürdigung - Für und gegen die Annahme einer Bandenabrede sprechende Kriterien
          Bandenmitgliedschaft
          Bandenmitgliedschaft und Beteiligung an einer Bandentat
       Stehlen unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds
       "Gemischte" Bande aus Dieben und Hehlern
    Wohnungseinbruchdiebstahl, § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB
       Allgemeines
          Gesetzesänderung
          Schutzzweck
       Wohnung
          Kellerräume
       Gemischt genutzte Gebäude
          Einbruch in privaten Wohnraum, um ausschließlich von dort zum Stehlen in Geschäftsräume
          zu gelangen
          Einbruch in Geschäftsräume, um von dort  zum Stehlen in den privaten Wohnraum zu
          gelangen
      Einsteigen
       Falscher Schlüssel
    Vorsatz
    Diebstahl geringwertiger Sachen
§ 244 Abs. 3 StGB
    Minder schwerer Fall
 Konkurrenzen
    Bewaffneter Diebstahl und Diebstahl unter Ausnutzung der Hilflosigkeit
    Versuchter Wohnungseinbruchdiebstahl und Diebstahl im besonders schweren Fall
    Wohnungseinbruchsdiebstahl und Hausfriedensbruch
    Wahlfeststellung
    Verklammerung
    Diebstahl mit Waffen und versuchte Nötigung
    § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB und § 243 Abs. 1 Nr. 3 StGB
Strafzumessung
    Strafrahmen
    Strafrahmenwahl
    Strafzumessungserwägungen
Urteil
    Urteilsformel
    Urteilsgründe
Prozessuales
    Verfahrenshindernisse
       Verfolgungsverjährung
    Ermittlungsmaßnahmen
       Überwachung der Telekommunikation
       Erhebung von Verbindungsdaten der Telekommunikation
       Einsatz technischer Mittel
          Einsatz weiterer technischer Mittel
       Ermittlung von Molbilfunkendgeräten
       Akustische Wohnraumüberwachung
    Haftsachen
       Sicherungshaft bei Wiederholungsgefahr
    Führungsaufsicht site sponsoring
    Nebenklage
       Anschlußberechtigung
    Gesetze
       Verweisungen
       Änderungen § 244 StGB





§ 244 Abs. 1 StGB




Diebstahl mit Waffen, § 244 Abs. 1 Nr. 1a StGB

5
 
... 1. einen Diebstahl begeht, bei dem er oder ein anderer Beteiligter a) eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt, ...  




[ Waffe ]

5.1
  siehe hierzu: Schwerer Raub, § 250 StGB --> Rdn. 5.1




[ Anderes gefährliches Werkzeug ]

5.2
Die Fassung des § 244 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB ist missglückt. Diese lässt von vornherein keine Auslegung des Begriffs des "anderen gefährlichen Werkzeugs" zu, die unter Anwendung allgemeiner und für jeden Einzelfall gleichermaßen tragfähiger rechtstheoretischer Maßstäbe für alle denkbaren Sachverhaltsvarianten eine in sich stimmige Gesetzesanwendung gewährleisten könnte. So ist es etwa schwer verständlich, dass es innerhalb des Strafgesetzbuches und sogar einzelner Normen (§ 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a und Abs. 2 Nr. 1 StGB oder § 177 Abs. 3 Nr. 1 und Abs. 4 Nr. 1 StGB) zu einer unterschiedlichen Auslegung dieses wortgleichen Tatbestandsmerkmals kommen kann (vgl. hierzu schon BGH NStZ 1999, 301; NStZ-RR 2002, 265; BGH, Beschl. v. 3.6.2008 - 3 StR 246/07 - BGHSt 52, 257 ff. - NJW 2008, 2861; aA noch BGH NStZ 2002, 594, 595). Der Bundesgerichtshof hat in einer Vorlegungssache deshalb davon abgesehen über die Beantwortung der präzisierten, dem konkreten Sachverhalt angepassten Rechtsfrage hinaus den Versuch zu unternehmen, das Tatbestandsmerkmal "anderes gefährliches Werkzeug" im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB allgemeingültig zu definieren (vgl. BGH, Beschl. v. 3.6.2008 - 3 StR 246/07 - BGHSt 52, 257 ff. - NJW 2008, 2861).




- Keine Auslegung anhand eingrenzender subjektiver Kriterien

5.2.1
Den in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Auffassungen, die bei der Bestimmung des Begriffs des anderen gefährlichen Werkzeugs auf eingrenzende subjektive Kriterien wie eine - gegebenenfalls generelle - Verwendungsabsicht, einen "Verwendungsvorbehalt" oder einen "Widmungsakt" des Täters abstellen, vermag der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nicht zu folgen (vgl. BGH, Beschl. v. 3.6.2008 - 3 StR 246/07 -  - BGHSt 52, 257 ff. - NJW 2008, 2861 an seinem Hinweis in der Entscheidung NStZ 1999, 301, 302 hält der 3. Strafsenat nicht fest). Die genannten Ansichten lassen sich bereits nicht mit dem Wortlaut des Gesetzes in Einklang bringen. § 244 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB enthält nach seiner insoweit sprachlich klaren und eindeutigen Fassung - im Gegensatz zu § 244 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB - gerade kein über den Vorsatz bezüglich der objektiven Tatbestandsmerkmale hinausgehendes, wie auch immer im Einzelnen zu definierendes subjektives Element. Insbesondere das Erfordernis einer auf den Einsatz des gefährlichen Werkzeugs als Nötigungsmittel gegen Personen gerichtete Absicht, sei sie generell gefasst oder auf den konkreten Diebstahl bezogen, lässt sich der Norm nicht entnehmen (vgl. BGH, Beschl. v. 3.6.2008 - 3 StR 246/07 - BGHSt 52, 257 ff. - NJW 2008, 2861).

Eine derartige Gebrauchsabsicht kann auch nicht in die Tathandlung des § 
244 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB hineininterpretiert werden; denn der Täter führt ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich, wenn er es bewusst in der Weise bei sich hat, dass er sich seiner jederzeit bedienen kann. Ein darüber hinausgehender Wille, den Gegenstand gegebenenfalls gegen Personen einzusetzen, ist nicht notwendig (vgl. BGH, Urt. v. 28.2.1997 - 2 StR 556/96 - BGHSt 43, 8, 10 - StV 1997, 305; BGHR BtMG § 30 a Abs. 2 Mitsichführen 2 jeweils für Fälle des Mitsichführens im Sinne des § 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG; BGH, Beschl. v. 3.6.2008 - 3 StR 246/07 - BGHSt 52, 257 ff. - NJW 2008, 2861).   




- Abstrakt-objektive Gefährlichkeit

5.2.2
Der Gesetzgeber will mit § 244 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB Fallgestaltungen mit einer während der Begehung der Tat erhöhten, abstrakt-objektiven Gefährlichkeit erfassen, die sich bereits daraus ableitet, dass der Täter eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt, weil in diesen Fällen die latente Gefahr des Einsatzes als Nötigungsmittel besteht (vgl. BGH, Beschl. v. 3.6.2008 - 3 StR 246/07 - BGHSt 52, 257 ff. - NJW 2008, 2861; Fischer 55. Aufl. § 244 Rdn. 7; Geppert Jura 1999, 599, 600). 




- Gemeinsamer kleinster Nenner

5.2.3
Unter den nach neuem Recht von dem Begriff des gefährlichen Werkzeugs mit umfassten Waffen sind nach einhelliger Meinung solche im technischen Sinne zu verstehen, das heißt Gegenstände, die nach ihrer Art für Angriffs- oder Verteidigungszwecke bestimmt und zur Verursachung erheblicher Verletzungen generell geeignet sind (vgl. BGHSt 45, 92, 93; Fischer, StGB 55. Aufl. § 244 Rdn. 3 a; Eser in Schönke/Schröder, StGB 27. Aufl. § 244 Rdn. 3). Sie unterscheiden sich von anderen gefährlichen Werkzeugen bezüglich der ihnen innewohnenden generellen Bestimmung. Während Waffen zum Einsatz als Angriffs- oder Verteidigungsmittel bestimmt sind, ist dies bei anderen gefährlichen Werkzeugen nicht der Fall (vgl. BGH, Beschl. v. 3.6.2008 - 3 StR 246/07 - BGHSt 52, 257 ff. - NJW 2008, 2861). 




- Einzelfälle

5.2.4
Messer, die nicht ohnehin als Angriffs- oder Verteidigungsmittel konstruiert sind und wie etwa Spring-, Fall-, Faust- oder Faltmesser zu den Waffen im technischen Sinne gehören, erfüllen nach ständiger Rechtsprechung regelmäßig die Voraussetzungen eines anderen gefährlichen Werkzeugs im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB (vgl. BGH NStZ 1999, 136; BGH, Beschl. v. 16.5.2000 - 4 StR 89/00 -  NStZ-RR 2001, 41; BGHR StGB § 250 Abs. 2 Nr. 1 Verwenden 1; BGH NStZ-RR 2006, 12, 13 für den Fall eines Klappmessers). Die von ihnen ausgehende hohe abstrakte Gefahr, die Grund für die Strafschärfung durch den Qualifikationstatbestand des § 244 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB ist, ist evident und kommt derjenigen von Waffen im technischen Sinne zumindest nahe (vgl. BGH, Beschl. v. 3.6.2008 - 3 StR 246/07 - BGHSt 52, 257 ff. - NJW 2008, 2861). Messer sind daher, sofern sie nicht schon dem Waffenbegriff unterfallen, generell als "gefährliche Werkzeuge" einzustufen (vgl. BGH NStZ-RR 2002, 265 m.w.N.; vgl. auch BGHSt 43, 265, 269; BayObLG NJW 1999, 2535 f.; BGH, Urt. v. 11.3.2003 - 1 StR 507/02 - NStZ-RR 2003, 186: betr. großes Küchenmesser).

Ob dies grundsätzlich ungeachtet der Größe und der eigentlichen Bestimmung als Gebrauchsgegenstand eines solchen Messers auch für Taschenmesser in der Art von Schweizer Offiziersmessern gilt (vgl. BGHSt 43, 266, 268 zu § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG; vgl. auch BayObLGSt 2000, 38, 39; OLG Schleswig NStZ 2004, 212, 214) oder ob es im Hinblick darauf, dass sich das Mitsichführen eines solchen Taschenmessers als Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens als sozialadäquates Verhalten darstellt, einer einschränkenden Auslegung des Begriffs des gefährlichen Werkzeuges im Sinne des § 
244 Abs. 1 Nr. 1 a StGB bedarf, ist in früheren Entscheidungen offen gelassen worden (vgl. BGH, Beschl. v. 12.7.2005 - 4 StR 170/05 - StV 2005, 606; OLG Braunschweig NJW 2002, 1735; OLG Frankfurt StV 2002, 145; für (kleinere) Taschenmesser ausdrücklich offen gelassen in BGH StV 2002, 191, NStZ-RR 2003, 12; zu den hierzu vertretenen Lösungsansätzen vgl. Tröndle/Fischer StGB 52. Aufl. § 244 Rdn. 8 ff.).

In 
BGH, Beschl. v. 3.6.2008 - 3 StR 246/07 - BGHSt 52, 257 ff. - NJW 2008, 2861 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass ein Taschenmesser - mit einer längeren Klinge - grundsätzlich ein gefährliches Werkzeug im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB ist; dies gilt unabhängig davon, ob der Dieb es allgemein für den Einsatz gegen Menschen vorgesehen hat. Die von Messern ausgehende hohe abstrakte Gefahr gilt in vergleichbarer Weise für Taschenmesser mit einer längeren Klinge (zuletzt jeweils offen gelassen, weil nicht entscheidungserheblich in BGH StV 2002, 191 für § 177 Abs. 3 Nr. 1 StGB; NStZ-RR 2003, 12; 2005, 340). Auch diese sind objektiv zum Schneiden und Stechen bestimmt und nach ihrer Beschaffenheit hierzu geeignet. Von einem sonstigen Messer unterscheiden sie sich im Wesentlichen lediglich dadurch, dass die Klinge von Hand ausgeklappt werden muss. Dieser Umstand nimmt einem Taschenmesser aber nicht seine objektive Gefährlichkeit. Ein solches Messer kann wie jedes andere jederzeit gegen Personen gebraucht werden und im Falle seines Einsatzes dem Opfer erhebliche, unter Umständen sogar tödliche Verletzungen zufügen. Die latente Gefahr, die von einem derartigen, von dem Dieb bei der Tat bei sich geführten Taschenmesser ausgeht, ist deshalb nicht in einem Umfang geringer als diejenige von sonstigen Messern mit einer vergleichbar langen feststehenden Klinge, dass nach dem Zweck der Norm eine unterschiedliche Bewertung gerechtfertigt wäre (vgl. BGH, Beschl. v. 3.6.2008 - 3 StR 246/07 - BGHSt 52, 257 ff. - NJW 2008, 2861).

 
siehe auch: Schwerer Raub, § 250 StGB 




[ Beisichführen ]

5.3
Das Beisichführen eines anderen gefährlichen Werkzeugs im Sinne von § 244 Abs. 1 Nr. 1a StGB setzt voraus, dass es sich um einen Gegenstand handelt, der nach seiner objektiven Beschaffenheit geeignet ist, einem Opfer erhebliche Körperverletzungen zuzufügen (vgl. BGH, Beschl. v. 3.6.2008 – 3 StR 246/07 - BGHSt 52, 257; BGH, Beschl. v. 1.9.2004 – 2 StR 313/04 - NJW 2004, 3437; BGH, Urt. v. 18.2.2010 – 3 StR 556/09 - StV 2010, 628; BGH, Beschl. v. 21.6.2012 - 5 StR 286/12), etwa bei einer Eignung als Stichwerkzeug (BGH, Beschl. v. 21.6.2012 - 5 StR 286/12).

Bei Einbruchswerkzeug müssen Feststellungen zur objektiven Gefährlichkeit hinsichtlich der Beschaffenheit der als Einbruchswerkzeug mitgeführten Gegenstände (etwa Schraubendreher) getroffen werden und diese von „sonstigen Werkzeugen“ in Sinne des § 
244 Abs. 1 Nr. 1b StGB abgegrenzt werden, bei denen eine Verwendungsabsicht des Täters zur Tatbestandsverwirklichung erforderlich ist (vgl. BGH, Beschl. v. 21.6.2012 - 5 StR 286/12).

Das Tatbestandsmerkmal des "Beisichführens" ist nur dann erfüllt, wenn der Täter das gefährliche Werkzeug bei der Tatausführung "bewusst gebrauchsbereit" bei sich hatte (vgl. BGH NStZ 1997, 396; BGH, Beschl. v. 27.9.2002 - 5 StR 117/02 - BGH NStZ-RR 2003, 12, 13 m.w.N.). Ein entsprechendes Bewusstsein liegt aber beim Beisichführen eines Taschenmessers nicht auf der Hand (vgl. BGH, NStZ-RR 1997, 50, 51; 
BGH, Beschl. v. 27.9.2002 - 5 StR 117/02; RG JW 1932, 952, 953; BGH, Beschl. v. 12.7.2005 - 4 StR 170/05 - StV 2005, 606; Kindhäuser StV 2001, 18, 19; vgl. auch BGH, Urt. v. 15.2.2005 - 5 StR 449/04 betr. ein Obstmesser, das ohne "aktuelles Verfügungsbewußtsein" mitgeführt wurde). 




Sonstiges Werkzeug oder Mittel, § 244 Abs. 1 Nr. 1b StGB

10
... 1. einen Diebstahl begeht, bei dem er oder ein anderer Beteiligter ...
b) sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt,
um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt
zu verhindern oder zu überwinden, ...

Die Absicht, das Werkzeug gegen Personen einzusetzen, wird nur von § 244 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB gefordert, dessen Tatbestand verlangt, dass der Täter ein sonstiges Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um es zu Nötigungszwecken zu verwenden. Diese Vorschrift ist vom Gesetzgeber als Auffangtatbestand konzipiert worden, unter den das Beisichführen von Gegenständen zu subsumieren ist, von denen zwar objektiv an sich keine Leibesgefahr ausgeht, die aber zur Verhinderung oder Überwindung des Widerstands einer anderen Person durch Gewalt oder der Drohung mit Gewalt eingesetzt werden sollen (vgl. Bericht des Rechtsausschusses, BTDrucks. 13/9064 S. 18). Tatmittel sind deshalb bei dieser Tatbestandsalternative grundsätzlich beliebige Gegenstände, ohne dass es auf deren objektive Gefährlichkeit ankommt; denn durch die beschriebene Verwendungsabsicht wird die Gefahr des Einsatzes auch solcher Gegenstände zu Zwecken der Gewaltanwendung oder Drohung konkretisiert (vgl. Fischer StGB 55. Aufl. § 244 Rdn. 7, 10) und damit die im Vergleich zum Grundtatbestand des Diebstahls (§ 242 StGB) höhere Strafdrohung gerechtfertigt (vgl. BGH, Beschl. v. 3.6.2008 - 3 StR 246/07 - BGHSt 52, 257 ff.  - NJW 2008, 2861).

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind „Werkzeug oder Mittel„ im Sinne des § 
244 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB (ebenso wie bei § 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB) zwar grundsätzlich alle Gegenstände, die als Mittel zur Überwindung des Widerstands des Tatopfers mittels Gewalt oder Drohung geeignet sind. Sie müssen aber, sofern sie als Drohmittel eingesetzt werden (sollen), unter den konkreten Umständen ihrer geplanten Verwendung aus Sicht des Täters ohne Weiteres geeignet sein, bei dem Opfer den Eindruck hervorzurufen, sie können zur Gewaltanwendung verwendet werden und deshalb gefährlich sein. Dies ist indes nicht der Fall, wenn der Gegenstand schon nach seinem äußeren Erscheinungsbild offensichtlich ungefährlich und deshalb nicht geeignet ist, mit ihm auf den Körper eines anderen in erheblicher Weise einzuwirken. Dann steht die Täuschung und nicht - wie erforderlich - die Drohung im Vordergrund (BGH NStZ 2007, 332, 333 = JR 2007, 379 m. Anm. Kudlich m.w.N.; BGH, Beschl. v. 30.9.2008 - 4 StR 359/08 - NStZ 2009, 95; weitere Nachweise bei Fischer, StGB 55. Aufl. § 250 Rdn. 10 a).

 
siehe zu nicht feststellbaren Gegenständen und Scheinwaffen auch: Schwerer Raub, § 250 StGB --> Abs. 1 Nr. 1b 




Bandendiebstahl, § 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB

15
... 2. als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds stiehlt ...  




[ Bandenmäßige Tatbegehung
]

15.1




- Mindestanzahl von Mitgliedern

15.1.5
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt die Bande im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB den Zusammenschluss von mindestens drei Personen voraus, die sich zur fortgesetzten Begehung einer noch unbestimmten Zahl von Diebstählen verbunden haben (BGH, Beschl. v. 22.3.2001 – GSSt 1/00 - BGHSt [GS] 46, 321, 325: BGH, Urt. v. 14.4.2011 - 4 StR 571/10).

Eine Bande setzt in den Fällen der §§ 
244 Abs. 1 Nr. 2, 244a StGB den Zusammenschluss von mindestens drei Personen voraus, die sich zur fortgesetzten Begehung einer Mehrzahl selbständiger Diebstähle verbunden haben (BGHSt [GS] 46, 321, 325). Erforderlich ist eine - ausdrückliche oder stillschweigende - Bandenabrede, bei der das einzelne Mitglied den Willen hat, sich mit mindestens zwei anderen Personen zur Begehung dieser Straftaten zusammenzutun (BGHSt 50, 160, 164). Es genügt hingegen nicht, wenn sich die Täter von vornherein nur zu einer einzigen Tat verbinden und erst in der Folgezeit jeweils aus neuem Entschluss wiederum derartige Taten begehen (BGH NStZ 2009, 35, 36). Kennzeichnend für die Abgrenzung zur Mittäterschaft ist eine auf gewisse Dauer angelegte Verbindung mehrerer Täter zu künftiger gemeinsamer Deliktsbegehung. Nicht vorausgesetzt sind dagegen eine gegenseitige Verpflichtung zur Begehung bestimmter Delikte, die Bildung einer festen Organisation sowie ein "verbindlicher Gesamtwille" oder ein "Handeln in einem übergeordneten Bandeninteresse" (vgl. BGHSt 46, 321, 325; BGH NStZ 2006, 574). Aus diesem Grund steht es der Annahme einer Bandenabrede auch nicht entgegen, dass nicht alle an der betreffenden Übereinkunft beteiligten Personen an sämtlichen Bandentaten teilnehmen sollen, die Abrede vielmehr dahin geht, zukünftig günstige Gelegenheiten in wechselnder Tatbeteiligung und spontan auszunutzen (BGH NStZ 2009, 35, 36; StV 2012, 669). Allerdings wird in diesen Fällen sorgfältig zu prüfen sein, ob die nachfolgende Diebstahlstat eines Bandenmitglieds unter Beteiligung eines anderen Bandenmitglieds als Bandentat zu qualifizieren ist (vgl. zuletzt BGH NStZ 2011, 637). 




- Bandenabrede

15.1.10
Erforderlich ist ferner eine – ausdrücklich oder konkludent getroffene – Bandenabrede, bei der das einzelne Mitglied den Willen hat, sich mit mindestens zwei anderen Personen zur Begehung von Straftaten in der Zukunft für eine gewisse Dauer zusammenzutun (BGHSt 50, 160, 164). 




- - Konkludente Bandenabrede

15.1.15
Dabei kann eine konkludente Vereinbarung im Einzelfall auch aus dem wiederholten Zusammenwirken mehrerer Personen abgeleitet werden (vgl. BGH, Urt. v. 21.12.2007 - 2 StR 372/07 - NStZ 2009, 35, 36; BGH, Urt. v. 18.10.2012 - 2 StR 529/11). Das Tatgericht hat in solchen Fällen in einer Gesamtschau aller aussagekräftigen Umstände, die für und gegen die Annahme eines gemeinsamen Willensentschlusses der Beteiligten zum fortgesetzten Zusammenwirken bei Diebstählen sprechen, zu prüfen, ob in diesem Sinne eine Bandenabrede getroffen wurde, wer daran beteiligt war und worauf sie sich bezieht (vgl. BGH, Beschl. v. 10.10.2012 - 2 StR 120/12; BGH, Urt. v. 18.10.2012 - 2 StR 529/11).

Ein Beitritt zur Bandenabrede kann auch konkludent gegenüber dem einzigen tatbeteiligten Bandenmitglied zum Ausdruck gebracht werden (vgl. BGH, Urt. v. 18.10.2012 - 2 StR 529/11). Eine Bandenabrede setzt nicht voraus, dass sich alle Beteiligten gleichzeitig absprechen. Sie kann durch aufeinander folgende Vereinbarungen entstehen, die eine bereits bestehende Vereinigung von Mittätern zu einer Bande werden lassen, oder dadurch, dass sich zwei Täter einig sind, künftig Straftaten mit zumindest einem weiteren Beteiligten zu begehen, und der Dritte, der durch einen dieser beiden Täter über ihr Vorhaben informiert wird, sich der deliktischen Vereinbarung anschließt. Erst recht ist ein Anschluss eines vierten Beteiligten an eine bereits bestehende Bande aus drei Mitgliedern möglich (vgl. BGH, Urt. v. 16.6.2005 - 3 StR 492/04 - NJW 2005, 2629, 2630). Dieser Beitritt wiederum kann auch durch konkludentes Verhalten stattfinden (BGH, Urt. v. 18.10.2012 - 2 StR 529/11).
 




- - Gesamtwürdigung - Für und gegen die Annahme einer Bandenabrede sprechende Kriterien

15.1.17
Ob eine Bandenabrede anzunehmen ist, ist auf Grund einer Gesamtwürdigung zu entscheiden, die die maßgeblichen für und gegen eine Bandenabrede sprechenden Umstände in den Blick zu nehmen und gegeneinander abzuwägen hat. Dies gilt insbesondere für die Annahme einer stillschweigenden Übereinkunft, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch - obwohl sie regelmäßig den Bandentaten vorausgeht - aus dem konkret feststellbaren deliktischen Zusammenwirken mehreren Personen hergeleitet werden kann (BGHSt 50, 160, 162; st. Rspr.). Bleiben im Rahmen der hiernach erforderlichen Gesamtwürdigung wesentliche Indizien unberücksichtigt, wird für oder gegen eine Bandenabrede sprechenden Umständen fehlerhaft eine entsprechende Indizwirkung zu- oder aberkannt oder werden einzelne Indizien nur isoliert bewertet, ohne dass die erforderliche Gesamtwürdigung vorgenommen wird, erweist sich die Feststellung einer Bandentat als fehlerhaft (BGH, Beschl. v. 10.10.2012 - 2 StR 120/12; so schon BGH, NStZ 2009, 35 f.).

Der Bundesgerichtshof hat sich in einer Vielzahl von Entscheidungen mit einzelnen Umständen befasst, die bei der Wertung, ob eine Bande gegeben ist, von Bedeutung sein können. So sprechen das Verbergen von Einbruchswerkzeug an einem jedem Beteiligten zugänglichen Ort wie auch das Bereithalten von Verstecken für eine zu erwartende Tatbeute (BGH NStZ 2006, 574) ebenso für eine getroffene Bandenabrede wie ein gleichartiger Tatablauf oder arbeitsteiliges Zusammenwirken (BGHR BtMG § 30 I Nr. 1 Bande 9). Gleichfalls können die Anzahl der Täter, die Vielzahl der verübten Taten sowie ein beträchtlicher Tatzeitraum auf das Vorliegen einer Bandenstruktur hindeuten (BGH NStZ 2006, 574 unter Hinweis auf BGHSt 50, 160, 162). Sind einzelne oder mehrere dieser Umstände gegeben, bedeutet dies aber noch nicht, dass damit ohne Weiteres vom Vorliegen einer Bandenabrede auszugehen ist. Erforderlich bleibt die Würdigung sämtlicher, auch der gegen eine Bandenübereinkunft sprechenden Umstände (BGH, Beschl. v. 10.10.2012 - 2 StR 120/12).
 
Das können etwa sein: Der Umstand, dass sich die Bandenmitglieder nicht persönlich verabredet haben oder sich untereinander nicht kennen (vgl. BGHSt 50, 160, 164, 168; BGH wistra 2010, 347); eine wechselnde Tatbeteili-gung (vgl. BGH StV 2006, 639; StV 2012, 669); die Verteilung des Diebesguts nur an Tatbeteiligte (vgl. BGH NStZ 2006, 574); ebenso der Umstand, dass es sich bei einzelnen Taten um spontane Taten handelt (vgl. BGH NStZ 2009, 35, 36). Das Vorliegen solcher grundsätzlich gegen eine Bandenabrede sprechenden Indizien schließt eine solche im Einzelfall nicht aus, führt aber zu dem Erfordernis, sich bei der Feststellung ausdrücklich damit auseinander zu setzen und die Gründe darzulegen, aus denen gleichwohl das Vorliegen einer Bandenabsprache angenommen wird (BGH, Beschl. v. 10.10.2012 - 2 StR 120/12).
 




- Bandenmitgliedschaft

15.1.20
Als Bandenmitglied ist anzusehen, wer in die Organisation der Bande eingebunden ist, die dort geltenden Regeln akzeptiert, zum Fortbestand der Bande beiträgt und sich an den Straftaten als Täter oder Teilnehmer beteiligt (vgl. BGH, Beschl. v. 16.3.2010 - 4 StR 497/09 - wistra 2010, 347 f.; BGH, Urt. v. 18.10.2012 - 2 StR 529/11). Dagegen ist ein "gefestigter Bandenwille" oder ein "Tätigwerden in einem übergeordneten Bandeninteresse" nicht erforderlich (BGH, Beschl. v. 22.3.2001 - GSSt 1/00 - BGHSt 46, 321, 325; BGH, Urt. v. 18.10.2012 - 2 StR 529/11). Nicht erforderlich ist ferner, dass sich alle Bandenmitglieder persönlich miteinander verabreden oder einander kennen (BGH, Beschl. v. 16.3.2010 - 4 StR 497/09 - wistra 2010, 347; BGH, Urt. v. 14.4.2011 - 4 StR 571/10; vgl. auch Fischer StGB 57. Aufl. § 244 Rdn. 36).

Die Annahme eines Bandendiebstahls gemäß § 
244 Abs. 1 Nr. 2 StGB setzt neben einer ausdrücklich oder konkludent getroffenen Bandenabrede zwischen mindestens drei Personen voraus, dass der Täter gerade als Mitglied der Bande unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds stiehlt. Die Einzeltat muss Ausfluss der Bandenabrede sein und darf nicht losgelöst davon ausschließlich im eigenen Interesse der jeweils unmittelbar Beteiligten ausgeführt werden (BGH, Beschl. v. 1.3.2011 - 4 StR 30/11 zu § 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB; vgl. BGH, Beschl. v. 17.1.2006 - 4 StR 595/05 - NStZ 2006, 342 f.; BGH, Beschl. v. 13.1.2005 - 3 StR 473/04 - NStZ 2005, 567, 568, BGH, Urt. v. 23.2.2000 - 1 StR 568/99 - BGHR StGB § 260 Abs. 1 Bande 1, jeweils zu § 260 Abs. 1 StGB; Fischer, StGB, 58. Aufl., § 244 Rn. 41; Vogel in LK, 12. Aufl., § 244 Rn. 66). 




- Bandenmitgliedschaft und Beteiligung an einer Bandentat

15.1.25
Der Annahme bandenmäßiger Tatbegehung steht es insbesondere nicht entgegen, dass nicht alle an der betreffenden Abrede beteiligten Personen an sämtlichen Bandentaten teilnehmen sollten und dass nicht alle Bandenmitglieder am Erlös sämtlicher Taten beteiligt waren (vgl. BGH, Urt. v. 26.4.2012 - 4 StR 665/11; Fischer, StGB, 59. Aufl., § 244 Rn. 36a m.w.N.). Im Hinblick auf die grundsätzliche Übereinkunft, zukünftig bei günstiger Gelegenheit Bandentaten zu begehen, wird die Bandenmitgliedschaft des Angeklagten auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass er die einzelnen Straftaten spontan in wechselnder Beteiligung mit den anderen Tätern durchführte (vgl. dazu BGH, Urt. v. 21.12.2007 – 2 StR 372/07 - NStZ 2009, 35, 36; BGH, Urt. v. 26.4.2012 - 4 StR 665/11).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind die Bandenmitgliedschaft einerseits und die Beteiligung an einer Bandentat andererseits unabhängig voneinander zu beurteilen. Ebenso wie nicht jeder Beteiligte an einer von einer Bande ausgeführten Tat hierdurch schon zum Bandenmitglied wird, ist umgekehrt nicht jeder Beteiligte an einer Bandentat schon deshalb als deren Mittäter anzusehen (BGH, Beschl. v. 15.1.2002 – 4 StR 499/01 - BGHSt 47, 214, 216; BGH, Urt. v. 26.4.2012 - 4 StR 665/11; Fischer, StGB, 59. Aufl., § 244 Rn. 39 m.w.N.). Schließen sich mehrere Täter zu einer Bande zusammen, um fortgesetzt Diebstähle im Sinne der § 242 Abs. 1, § 244a Abs. 1 StGB zu begehen, hat dies nicht zur Folge, dass jede von einem der Bandenmitglieder auf Grund der Bandenabrede begangene Tat den anderen Bandenmitgliedern ohne weiteres als gemeinschaftlich begangene Straftat im Sinne des § 25 Abs. 2 StGB zugerechnet werden kann. Vielmehr ist für jede einzelne Tat nach den allgemeinen Kriterien festzustellen, ob sich die anderen Bandenmitglieder hieran als Mittäter, Anstifter oder Gehilfen beteiligt und ob sie gegebenenfalls überhaupt keinen strafbaren Beitrag geleistet haben (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschl. v. 24.7.2008 – 3 StR 243/08 - StV 2009, 130; BGH, Urt. v. 26.4.2012 - 4 StR 665/11). Die Abgrenzung zwischen Mittäterschaft an bzw. Beihilfe zu der jeweiligen Einzeltat ist in wertender Betrachtung unter Berücksichtigung aller Umstände vorzunehmen, die von der Vorstellung des jeweiligen Bandenmitglieds umfasst sind. Maßgeblich sind dabei insbesondere sein Interesse an der Durchführung der Tat sowie der Umfang seiner Tatherrschaft oder jedenfalls sein Wille, Tatherrschaft auszuüben, was sich danach beurteilt, ob objektiv oder jedenfalls aus der Sicht des Täters die Ausführung der Tat wesentlich von seiner Mitwirkung abhängt (
BGH, Beschl. v. 24.7.2008 – 3 StR 243/08 - StV 2009, 130; BGH, Beschl. v. 13.5.2003 – 3 StR 128/03 - NStZ-RR 2003, 265, 267; BGH, Urt. v. 26.4.2012 - 4 StR 665/11).

Bandenabrede und bandenmäßige Tatbegehung sind allerdings als selbständige Merkmale der Bandendelikte zu unterscheiden. Die Annahme eines vollendeten oder versuchten schweren Bandendiebstahls setzt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs neben der Bandenabrede deshalb voraus, dass der Täter im Einzelfall gerade als Mitglied der Bande unter Mitwirkung mindestens eines weiteren Bandenmitglieds nach einem Einbruch stiehlt oder zu stehlen versucht (vgl. BGH, Urt. v. 18.10.2012 - 2 StR 529/11; BGH, Beschl. v. 1.3.2011 - 4 StR 30/11 - StraFo 2011, 521). Voraussetzung ist also, dass auch die konkrete Tat ein Ausfluss der Bandenabrede ist und nicht losgelöst davon begangen wird (vgl. BGH, Urt. v. 28.9.2011 - 2 StR 93/11 - NStZ-RR 2012, 132 f.; BGH, Urt. v. 18.10.2012 - 2 StR 529/11). Jedoch kann die Bandenabrede auch solchen Einbruchsdiebstählen, die in wechselnder Beteiligung ohne Vorausplanung spontan vollendet oder versucht werden, zugrunde liegen, wenn unter der Tätergruppe eine Übereinkunft dahin besteht, in Zukunft sich ergebende günstige Situationen entsprechend auszunutzen (vgl. BGH, Urt. v. 18.10.2012 - 2 StR 529/11; BGH, Urt. v. 21.12.2007 - 2 StR 372/07 - NStZ 2009, 35 f.). Ob dies der Fall ist, muss anhand der auf den Einzelfall zutreffenden Kriterien der Bandenabrede geprüft werden. Insbesondere in Fällen, die auf einem spontanen Tatentschluss beruhen, an denen auch nicht alle Bandenmitglieder mitwirken, bei denen ferner die nicht unmittelbar mitwirkenden Bandenmitglieder keinen Beuteanteil erhalten sollen und bei denen schließlich keine Tatmittel der Bande verwendet werden, ist bei der notwendigen Gesamtwürdigung die Möglichkeit in Betracht zu ziehen, dass ein Bandenmitglied aus einem eigennützigen Motiv heraus auch eine nicht bandenmäßig begangene Tat begangen haben kann (vgl. BGH, Urt. v. 18.10.2012 - 2 StR 529/11; BGH, Beschl. v. 10.10.2012 - 2 StR 120/12).

Leistet ein Bandenmitglied keinen eigenen für das Gelingen einer Bandentat wesentlichen oder für deren Begehung förderlichen Beitrag, so wird er nicht schon dadurch zu deren Täter oder Teilnehmer, dass er mittels der Bandenabrede mit den Handelnden verbunden ist, denn die Bandenmitgliedschaft als besonderes persönliches Merkmal im Sinne des § 28 Abs. 2 StGB und die Beteiligung an Bandentaten sind begrifflich voneinander zu trennen und unabhängig voneinander zu beurteilen (vgl. BGH, Beschl. v. 5.2.2013 - 3 StR 499/12; BGH, Beschl. v. 15.1.2002 - 4 StR 499/01 - BGHSt 47, 214, 216; BGH, Beschl. v. 13.6.2007 - 3 StR 162/07 - NStZ-RR 2007, 307, 308; Fischer, StGB, 60. Aufl., § 244 Rn. 39).

 
siehe auch § 28 Abs. 2 StGB Rdn. 15.5.5 




[ Stehlen unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds ]

15.5
Leitsatz   Der Tatbestand des Bandendiebstahls setzt nicht voraus, daß wenigstens zwei Bandenmitglieder örtlich und zeitlich den Diebstahl zusammen begehen. Es reicht aus, wenn ein Bandenmitglied als Täter und ein anderes Bandenmitglied beim Diebstahl in irgendeiner Weise zusammenwirken. Die Wegnahmehandlung selbst kann auch durch einen bandenfremden Täter ausgeführt werden (BGH, Beschl. v. 22.3.2001 - GSSt 1/00 - Ls. - BGHSt 46, 321 - NJW 2001, 2266).

Das Merkmal "unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds" ist als tatbezogenes, die Tatausführung näher kennzeichnendes Tatbestandsmerkmal anzusehen, das akzessorisch zu behandeln ist und nach allgemeinen Teilnahmegrundsätzen, insbesondere nach § 25 Abs. 2 StGB, dem nicht am Tatort agierenden Bandenmitglied zugerechnet werden kann (vgl. BGH, Urt. v. 20.9.2000 - 2 StR 186/00 - BGHSt 46, 138 - NJW 2001, 83).
 




[ "Gemischte" Bande aus Dieben und Hehlern ]

15.10
Das Gesetz sieht eine aus Dieben und Hehlern bestehende "gemischte" Bande als Qualifikationsmerkmal nur bei den Hehlereitatbeständen (§§ 260 Abs. 1 Nr. 2, 260a Abs. 1 StGB) vor, nicht dagegen bei den entsprechenden Diebstahlstatbeständen (§§ 244 Abs. 1 Nr. 2, 244a Abs. 1 StGB). Damit scheidet die Annahme einer Diebesbande aus, wenn sich Personen, die nur Hehler sind, mit ein oder zwei anderen am Diebstahl Beteiligten zusammenschließen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Betreffenden nach der Bandenabrede auch zugleich an den Diebstahlstaten, und sei es auch nur als Gehilfen, teilnehmen sollen (BGH, Beschl. v. 21.5.2014 - 4 StR 70/14). 




Wohnungseinbruchdiebstahl, § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB

20
... 3. einen Diebstahl begeht, bei dem er zur Ausführung der Tat in eine Wohnung einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in der Wohnung verborgen hält. ...   




[ Allgemeines ]

20.1




- Gesetzesänderung

20.1.1
Der Wohnungseinbruchsdiebstahl wurde mit dem 6. Gesetz zur Reform des Strafrechts (6. StrRG) vom 26. Januar 1998 aus dem Katalog der Regelbeispiele des § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StGB a.F. herausgenommen und zum Qualifikationstatbestand aufgewertet. Der Einbruchsdiebstahl aus Wohnungen ist seither gegenüber den übrigen Einbruchsdiebstählen mit einer im Mindestmaß doppelt so hohen Strafe bedroht und kann nicht mehr mit Geldstrafe geahndet werden. Das Geringfügigkeitsprivileg des § 243 Abs. 2 StGB findet auf Wohnungseinbruchsdiebstähle keine Anwendung mehr (vgl. BGH, Urt. v. 21.6.2001 - 4 StR 94/01 - NStZ 2001, 533; siehe hierzu unten "Sonstiges"). Eine Regelung für minder schwere Fälle sieht § 244 StGB nicht vor (BGH, Beschl. v. 24.4.2008 - 4 StR 126/08 - NStZ 2008, 514). Diese mit einer deutlichen Strafschärfung einhergehende Gesetzesänderung erfordert eine sorgfältige Abgrenzung des Begriffs der Wohnung im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB von den übrigen Räumlichkeiten, die weiterhin dem Schutzbereich des § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StGB unterfallen (BGH, Beschl. v. 24.4.2008 - 4 StR 126/08 - NStZ 2008, 514; Schmitz in MünchKomm. § 244 Rdn. 56; Schall in Festschrift für Schreiber S. 423, 424).  Der Wohnungsbegriff des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB ist dabei eigenständig und anhand des besonderen Schutzzwecks der Vorschrift zu bestimmen (vgl. BGH, Beschl. v. 11.10.2016 - 1 StR 462/16 Rn. 9; Vogel in LK-StGB, 12. Aufl., § 244 Rn. 75). Als das gegenüber § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB n.F. mildere Gesetz finden die §§ 242, 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StGB a.F. Anwendung für vor dem Inkrafttreten am 1. April 1998 begangene Taten (vgl. BGH, Beschl. v. 3.5.2001 - 4 StR 59/01 - StV 2001, 624).

 
siehe auch: Milderes Recht, § 2 StGB  




- Schutzzweck

20.1.2
Der Gesetzgeber hat die Strafschärfung des Wohnungseinbruchsdiebstahls mit der Erwägung begründet, es handele sich um eine Straftat, die tief in die Intimsphäre des Opfers eingreife und zu ernsten psychischen Störungen, etwa langwierigen Angstzuständen führen könne; nicht selten seien Wohnungseinbrüche zudem mit Gewalttätigkeiten gegen Menschen und Verwüstungen von Einrichtungsgegenständen verbunden (BTDrucks. 13/8587 S. 43). Anlass für die Höherstufung des Wohnungseinbruchsdiebstahls war somit nicht etwa der besondere Schutz von in einer Wohnung - und damit besonders sicher - aufbewahrten Gegenständen, sondern die mit einem Wohnungseinbruch einhergehende Verletzung der Privatsphäre des Tatopfers (vgl. BGH, Urt. v. 21.6.2001 - 4 StR 94/01 - NStZ 2001, 533; BGH, Beschl. v. 24.4.2008 - 4 StR 126/08 - NStZ 2008, 514; BGH, Beschl. v. 11.10.2016 - 1 StR 462/16 Rn. 10; Schmitz in MünchKomm. aaO; Schall aaO S. 431; Behm in GA 2002, 153, 158). Bezweckt also der Tatbestand des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB neben dem Schutz des Eigentums den verstärkten Schutz der häuslichen Privat- und Intimsphäre, scheidet dessen Anwendbarkeit aus, wenn der Täter in Räumlichkeiten einsteigt oder einbricht, die nicht diesem besonderen Schutzbereich zuzuordnen sind (BGH, Beschl. v. 11.10.2016 - 1 StR 462/16 Rn. 10).




[ Wohnung ]

20.2
Ausgehend von der Auslegung des § 123 StGB umfasst der Begriff der Wohnung grundsätzlich alle abgeschlossenen und überdachten Räume, die Menschen zumindest vorübergehend als Unterkunft dienen und nicht Arbeits-, Geschäfts- oder Ladenräume sind (vgl. BGH, Beschl. v. 3.5.2001 - 4 StR 59/01 - StV 2001, 624; BGH, Beschl. v. 20.5.2005 - 2 StR 129/05BGH, Beschl. v. 24.4.2008 - 4 StR 126/08 - NStZ 2008, 514; Fischer StGB 55. Aufl. § 244 Rdn. 24; Schmitz in MünchKomm. § 244 Rdn. 56).

Beispiel: Kletterte der Angeklagte in den Innenhof eines Senioren- und Pflegeheims und begab sich durch den Flur in den offenen Empfangsbereich des Foyers, wo er Gegenstände entwendete, ist er zur Ausführung der Tat in Geschäfts- oder Arbeitsräume, nicht jedoch in eine Wohnung im weiteren Sinne eingestiegen (vgl. 
BGH, Beschl. v. 20.5.2005 - 2 StR 129/05 - NStZ 2005, 631).

Gasträume eines Hotels sind im Gegensatz zu von Gästen gemieteten Zimmern keine Wohnräume im Sinne von § 
244 Abs. 1 Nr. 3 StGB (vgl. BGH, Beschl. v. 3.5.2001 - 4 StR 59/01 - StV 2001, 624). Ein Wohnungseinbruchdiebstahl liegt beim Einbruch in ein Zimmer des Pflegeheims vor (vgl. BGH, Urt. v. 22.2.2012 - 1 StR 378/11; vgl. zum insoweit vergleichbaren Einbruch in ein Hotelzimmer BGH, Beschl. v. 3.5.2001 - 4 StR 59/01). Für den Fall eines Einbruchs in den Flur und/oder den Empfangsbereich des Heims kommt es darauf an, ob diese Räumlichkeiten als Nebenräume der Zimmer der Heimbewohner (also deren Wohnungen) zu bewerten sind (BGH, Urt. v. 22.2.2012 - 1 StR 378/11; BGH, Beschl. v. 20.5.2005 - 2 StR 129/05 - NStZ 2005, 631).

Leitsatz - StGB § 
244 Abs. 1 Nr. 3
Wohnmobile und Wohnwagen sind jedenfalls dann, wenn sie Menschen zumindest vorübergehend zur Unterkunft dienen, Wohnung im Sinne des § 
244 Abs. 1 Nr. 3 StGB. 
BGH, Beschluss vom 11. Oktober 2016 – 1 StR 462/16 – LG Würzburg

In der Strafrechtswissenschaft wird kontrovers beurteilt, ob es sich bei Wohnmobilen und Wohnwagen um Wohnungen i.S.v. § 
244 Abs. 1 Nr. 3 StGB handelt (bejahend etwa: Vogel in LK-StGB, 12. Aufl., § 244 Rn. 75 und Duttge in Dölling/Duttge/Rössner, Handkommentar Gesamtes Strafrecht, 3. Aufl., § 244 Rn. 28; iE wohl auch Fischer, StGB, 63. Aufl., § 244 Rn. 46 und Kretschmer in AnwaltKommentar StGB, 2. Aufl., § 244 Rn. 46; verneinend für den Fall, dass die beweglichen Unterkünfte nicht dauerhaft als solche genutzt werden: Kudlich in SSW-StGB, 3. Aufl., § 244 Rn. 42; verneinend für jegliche Räumlichkeiten, die nur vorübergehend der Unterkunft von Menschen dienen: Schmitz in MüKo-StGB, 2. Aufl., § 244 Rn. 58 sowie Schmidt in Matt/Renzikowski, StGB, § 244 Rn. 14; zur Auslegung des Merkmals „Wohnung“ im Tatbestand des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB vgl. auch Brehm, GA 2002, 153; Hellmich, NStZ 2001, 511; Seier in Festschrift für Günter Kohlmann, 2003, S. 295).

Ausgehend vom Schutzzweck der Norm können auch Wohnmobile und Wohnwagen Wohnung im Sinne des § 
244 Abs. 1 Nr. 3 StGB sein. Denn bei ihnen handelt es sich um umschlossene Räumlichkeiten, die einen erhöhten Eigentums- und Gewahrsamsschutz bieten und die, wenn sie Menschen zu Unterkunft dienen, eine räumliche Privat- und Intimsphäre vermitteln (vgl. Vogel in LK-StGB, 12. Aufl., § 244 Rn. 75; vgl. insoweit auch BGH, Beschl. v. 1.4.2010 – 3 StR 456/09 - NStZ 2010, 159 bzgl. § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB).  

Soweit in der Literatur teilweise vertreten wird, der Schutzbereich des § 
244 Abs. 1 Nr. 3 StGB beschränke sich auf Räumlichkeiten, die dauerhaft dem Kernbereich der privaten Lebensführung dienen (vgl. Schmitz in MüKo-StGB, 2. Aufl., § 244 Rn. 58; Schmidt in Matt/Renzikowski, StGB, § 244 Rn. 14) oder zumindest für längere Zeit den Mittelpunkt des privaten Lebens bilden (vgl. Kühl in Lackner/Kühl, StGB, 28. Aufl., Rn. 11), folgt dem der Senat nicht. Auch Räumlichkeiten die, wie es bei Wohnmobilen und Wohnwagen regelmäßig der Fall ist, Menschen nur zur vorübergehenden Unterkunft dienen, sind Wohnungen im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB, wenn sie entsprechend genutzt werden (vgl. BGH, Beschl. v. 3.5.2001 – 4 StR 59/01 - NStZ-RR 2002, 68). Denn auch sie können im Zeitraum ihrer Nutzung als Unterkunft eine räumliche Privat- und Intimsphäre vermitteln (vgl. Duttge in Dölling/Duttge/ Rössner, Handkommentar Gesamtes Strafrecht, 3. Aufl., § 244 Rn. 28; Eser/Bosch in Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., § 244 Rn. 30). Auch bei bloß vorübergehendem Gebrauch hat der Nutzer eines Wohnmobils oder Wohnwagens während seines Aufenthalts dort den gewählten Mittelpunkt des privaten Daseins und Wirkens (vgl. Kretschmer in AnwaltKommentar StGB, 2. Aufl., § 244 Rn. 46; zu Hotelzimmern vgl. auch BGH, Beschl. v. 3.5.2001 – 4 StR 59/01 - NStZ-RR 2002, 68; Vogel in LK-StGB, 12. Aufl., § 244 Rn. 75 sowie Eser/Bosch aaO). Das Vorhandensein von Schlafplätzen kennzeichnet eine Wohnung typischerweise, ohne aber notwendiges Merkmal einer solchen zu sein (vgl. Duttge aaO; Fischer, StGB, 63. Aufl., § 244 Rn. 46). Insbesondere aber dann, wenn ein Wohnmobil oder Wohnwagen zu Schlafzwecken genutzt wird, dient es den Insassen zur Unterkunft und ist Wohnung im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB. Ausreichend hierfür ist, wenn die Übernachtung im Wohnmobil oder Wohnwagen im Rahmen einer Urlaubsreise stattfindet. Nicht erforderlich ist, dass die bewegliche Unterkunft dauerhaft genutzt wird (a.A. Kudlich in SSW-StGB, 3. Aufl., § 244 Rn. 42). Wohnmobile und Wohnwagen sind somit jedenfalls dann, wenn sie Menschen zumindest vorübergehend zur Unterkunft dienen, Wohnung im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB. Für die vorübergehende Nutzung als Wohnung genügt die Übernachtung auf einem Autobahnparkplatz (BGH, Beschl. v. 11.10.2016 - 1 StR 462/16 Rn. 11-13).

§ 
244 Abs. 1 Nr. 3 StGB setzt nicht voraus, daß die Wegnahmehandlung selbst in einer Wohnung erfolgt. § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB ist auch erfüllt, wenn nach Einbruch oder Einsteigen in die Wohnräume eines Gebäudes die Wegnahmehandlung selbst aus einem (angrenzenden) Geschäftsraum erfolgt (BGH, Urt. v. 21.6.2001 - 4 StR 94/01 - NStZ 2001, 533).

Bezweckt der Tatbestand des § 
244 Abs. 1 Nr. 3 StGB neben dem Schutz des Eigentums den verstärkten Schutz der häuslichen Privat- und Intimsphäre, scheidet dessen Anwendbarkeit aus, wenn der Täter in Räumlichkeiten einsteigt oder einbricht, die nicht diesem besonderen Schutzbereich zuzuordnen sind (vgl. BGH, Beschl. v. 25.7.2002 - 4 StR 242/02 betr. Kellerräume und Kellerboxen; BGH, Beschl. v. 24.4.2008 - 4 StR 126/08 - NStZ 2008, 514; BGH, Beschl. v. 7.8.2008 - 4 StR 188/08 betr. Büroräume; BGH, Beschl. v. 5.3.2002 - 3 StR 21/02 betr. Einbruch in die Geschäftsräume eines Hockey-Clubs). Ob hierzu auch der Schuppen als ein dem Begriff des Wohnens typischerweise zuzuordnender Raum gehört, weil er etwa einem Keller oder dem Dachboden eines Einfamilienhauses gleichsteht, ließ sich den Ausführungen des Landgerichts in der Entscheidung BGH, Beschl. v. 3.6.2014 - 4 StR 173/14 nicht entnehmen (vgl. BGH, Beschl. v. 24.4.2008 - 4 StR 126/08 - NStZ 2008, 514, 515; BGH, Urt. v. 22.2.2012  - 1 StR 378/11 - NStZ 2013, 120, 121; Fischer, StGB, 61. Aufl., § 244 Rn. 47a, 48).

Wohnungseinbruchdiebstahl ist - zusammengefasst - wegen der damit verbundenen Verletzung der Privatsphäre des Opfers ein eigener Tatbestand mit erhöhter Strafdrohung (
BGH, Beschl. v. 24.4.2008 - 4 StR 126/08 - NStZ 2008, 514, 515 mwN; BGH, Urt. v. 22.2.2012 - 1 StR 378/11). Nach seinem Wortlaut muss der Täter „in“ eine Wohnung eingebrochen (bzw. eingestiegen, eingedrungen oder in ihr verborgen gewesen) sein, aber er muss nicht „aus“ ihr gestohlen haben (BGH, Urt. v. 22.2.2012 - 1 StR 378/11; vgl. zusammenfassend Vogel in LK-StGB, 12. Aufl., § 244 Rn. 76 mwN). 




- Kellerräume

20.2.5
Die Vorschrift des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB setzt das Einbrechen, Einsteigen oder Eindringen in eine Wohnung voraus. Bricht der Täter in Kellerräume ein, ist der Tatbestand nur erfüllt, wenn diese Räume durch eine unmittelbare Verbindung zum Wohnbereich dem Begriff des Wohnens typischerweise zuzuordnen sind (vgl. BGH, Beschl. v. 8.6.2016 - 4 StR 112/16 Rn. 5; BGH, Beschl. v. 3.6.2014 – 4 StR 173/14 - StV 2015, 113; BGH, Urt. v. 22.2.2012 – 1 StR 378/11 - NStZ 2013, 120; BGH, Beschl. v. 24.4.2008 – 4 StR 126/08 - NStZ 2008, 514 f.; Fischer, StGB, 63. Aufl., § 244 Rn. 48). Dies ist regelmäßig beim Keller eines Einfamilienhauses, nicht aber bei vom Wohnbereich getrennten Kellerräumen in einem Mehrfamilienhaus der Fall (vgl. BGH, Beschl. v. 8.6.2016 - 4 StR 112/16 Rn. 5; BGH, Urt. v. 22.2.2012 – 1 StR 378/11 - NStZ 2013, 120; BGH, Beschl. v. 25.7.2002 – 4 StR 242/02). 




[ Gemischt genutzte Gebäude ]
   

20.3




- Einbruch in privaten Wohnraum, um ausschließlich von dort zum Stehlen in Geschäftsräume zu gelangen

20.3.1
Mit Blick auf die Motive des Gesetzgebers hat es der Bundesgerichtshof bei gemischt genutzten Gebäuden für die Tatbestandsverwirklichung als ausreichend angesehen, wenn der Täter nur deshalb in einen privaten Wohnraum einbrach, um von dort ungehindert in Geschäftsräume, aus denen er Gegenstände zu entwenden beabsichtigte, zu gelangen. In umgekehrten Fällen, in denen der Täter in einem Mischgebäude in einen Geschäftsraum eindrang, um nur dort, nicht aber aus den Wohnzwecken dienenden Räumlichkeiten zu stehlen, hat der Bundesgerichtshof einen Wohnungseinbruchsdiebstahl hingegen verneint (vgl. für den Einbruch in den Gastraum eines Hotels, in dem sich auch - der Regelung des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB unterfallende - Hotelzimmer befinden: BGH, Beschl. v. 3.5.2001 - 4 StR 59/01 - StV 2001, 624; für den Fall des Einbruchs in den Flur und Empfangsbereich eines Seniorenheims:  BGH, Beschl. v. 20.5.2005 - 2 StR 129/05 - NStZ 2005, 631 (s. Bsp. o.); siehe auch BGH, Urt. v. 22.2.2012 - 1 StR 378/11). 




- Einbruch in Geschäftsräume, um von dort  zum Stehlen in den privaten Wohnraum zu gelangen

20.3.2
Den Fall, dass der Täter in ein Geschäfts- oder Ladenlokal einbricht und von dort ungehindert in den Wohnbereich des Tatopfers gelangt, um gegebenenfalls (auch) dort zu stehlen, hat der Bundesgerichtshof unter Berücksichtigung, dass zwar auch insoweit der Schutz der Intim- und häuslichen Privatsphäre fraglos gleichermaßen verletzt wird, dahingehend entschieden, dass jedenfalls beim Einbruch in einen vom Wohnbereich räumlich eindeutig abgegrenzten und nur zu betrieblichen Zwecken genutzten Geschäftsraum, um von dort ohne Überwindung weiterer Hindernisse in den Wohnbereich vorzudringen, eine Verurteilung aus § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht in Betracht kommt (vgl. BGH, Beschl. v. 24.4.2008 - 4 StR 126/08 - NStZ 2008, 514; vgl. auch BGH, Urt. v. 22.2.2012 - 1 StR 378/11: Wortlautgrenze des Gesetzes). Die Strafbarkeit folgt in diesen Fällen aus § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StGB, wobei tateinheitlich, wenn die Tatbeteiligten infolge ihrer unzureichenden Kenntnisse der Örtlichkeiten ein Einsteigen auch in eine Wohnung billigten - ein versuchter Wohnungseinbruchsdiebstahl nach § 244 Abs. 2 StGB hinzutreten kann (vgl. BGH, Beschl. v. 24.4.2008 - 4 StR 126/08 - NStZ 2008, 514; Mitsch in ZStW 1999, 65, 71).

Zunächst offen gelassen hat der Bundesgerichtshof die Beurteilung des Falls, in dem der Täter in dem Begriff des Wohnens typischer Weise zuzuordnende, mit dem Wohnbereich unmittelbar verbundene Räume - etwa in Kellerräume oder in den Dachboden eines Einfamilienhauses (anders allerdings bei separat untergebrachten Kellerräumen in Mehrfamilienhäusern vgl. 
BGH, Beschl. v. 25.7.2002 - 4 StR 242/02 - [nicht tragend]; OLG Schleswig NStZ 2000, 479) - einbricht und sich von dort ungehindert Zugang zum Wohnbereich verschafft. Ebenso wenig hatte der Bundesgerichtshof zu entscheiden, ob der Tatbestand des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB etwa dann erfüllt wäre, wenn ein Täter zwar in einen ausschließlich gewerblich genutzten Raum - etwa die Kanzlei eines Rechtsanwalts - einsteigt, dieser Raum - anders als im vorliegenden Fall - aber so in den Wohnbereich integriert ist, dass dieser und der Geschäftsraum eine in sich geschlossene Einheit bilden (vgl. BGH, Beschl. v. 24.4.2008 - 4 StR 126/08 - NStZ 2008, 514). Entschieden hat nunmehr der 1. Strafsenat, dass Wohnungseinbruchdiebstahl vorliegt, wenn der Täter in einen Raum einbricht, der zwar ausschließlich beruflich genutzt, aber so in den Wohnbereich integriert ist, dass insgesamt eine in sich geschlossene Einheit vorliegt. Ein Raum in einer Wohnung bleibt auch dann Teil der Wohnung, wenn der Bewohner ihn zu seinem Arbeitsraum bestimmt hat. Dies gilt nicht nur für das Büro eines Rechtsanwalts in dessen Wohnung (vgl. hierzu BGH, Beschl. v. 24.4.2008 - 4 StR 126/08 - NStZ 2008, 514; Vogel in LK-StGB, 12. Aufl., § 244 Rdn. 76), sondern auch für das Amtszimmer in der Wohnung eines Pfarrers. Die Verletzung der Privatsphäre wiegt nicht weniger schwer, wenn der Täter in diesen Raum der Wohnung einbricht. Greift aber der Schutzzweck des Gesetzes in gleicher Weise ein wie bei einem Einbruch in einen anderen Wohnungsteil und steht der Wortlaut des Gesetzes nicht entgegen, so führt dies in derartigen Fällen zur Annahme eines Wohnungseinbruchdiebstahls (BGH, Urt. v. 22.2.2012 - 1 StR 378/11; im Ergebnis ebenso Vogel in LK-StGB, 12. Aufl., § 244 Rdn. 76).

Vergleichbares gilt für Einbrüche in Nebenräume wie z.B. Keller oder Garagen. Auch hier wird Wohnungseinbruchdiebstahl verneint, wenn diese, auch bei räumlicher Nähe zur Wohnung, abgeschlossen oder selbständig sind (vgl. näher Vogel aaO mwN). Jedoch liegt aus den genannten Gründen Wohnungseinbruchdiebstahl vor, wenn der Täter in Räume einbricht, die dem Begriff des Wohnens typischerweise zuzuordnen sind, wie z.B. den Keller eines Einfamilienhauses. Dies gilt sowohl, wenn er sich von dort ungehindert Zugang zum ohne Weiteres erreichbaren Wohnbereich im Erd- oder Obergeschoß verschafft (BGH, Urt. v. 22.2.2012 - 1 StR 378/11; Vogel aaO; offen geblieben bei 
BGH, Beschl. v. 24.4.2008 - 4 StR 126/08 - NStZ 2008, 514, in der Tendenz aber ebenso) als auch dann, wenn er aus derartigen Räumen stiehlt (BGH, Urt. v. 22.2.2012 - 1 StR 378/11; Vogel aaO).
 
Beispiel: Einbruch in bewohntes Pfarrhaus, gestohlen wurde aus einem Büro. Entscheidend ist daher, wo genau eingebrochen wurde (vgl. BGH, Urt. v. 22.2.2012 - 1 StR 378/11). Einbruch in bewohntes Haus, eingedrungen wurde in die Kellerräume, durchsucht wurden die Räume im Keller und die Garage. Es kommt also darauf an, ob Keller und/oder Garage unmittelbar mit dem Wohnbereich verbunden oder hiervon baulich getrennt waren (vgl. BGH, Urt. v. 22.2.2012 - 1 StR 378/11).
 




[ Einsteigen ]

20.5
Einsteigen in einen Raum im Sinne der 2. Alternative des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB ist über den engeren Sprachsinn hinaus jedes nur unter Schwierigkeiten mögliche Eindringen durch eine zum ordnungsgemäßen Eintritt nicht bestimmte Öffnung (BGH, Beschl. v. 3.6.2014 - 4 StR 173/14; BGH, Beschl. v. 27.7.2010 - 1 StR 319/10 - NStZ-RR 2010, 374, 375; Fischer, StGB, 61. Aufl., § 243 Rn. 6 mwN). 




[ Falscher Schlüssel ]

20.10
Falsch ist ein Schlüssel dann, wenn er zur Zeit seiner Verwendung vom Berechtigten nicht zum Schließen und Öffnen der entsprechenden Schlösser bestimmt ist (vgl. BGH, Urt. v. 25.9.1997 - 1 StR 481/97 - NStZ-RR 1998, 68; Fischer, StGB 56. Aufl. § 243 Rdn. 8). Daß der Berechtigte nicht wollte, daß der Schlüssel einem Unbefugten überlassen und von diesem verwendet wurde, ändert an dieser Bestimmung ebensowenig etwas wie die unbefugte Benutzung selbst (BGH, Beschl. v. 11.7.1986 - 2 StR 352/86 m.w.Nachw. - Leitsatz in StV 1987, 20 f.; BGH, Urt. v. 25.9.1997 - 1 StR 481/97 - NStZ-RR 1998, 68; Fischer, StGB 56. Aufl. § 243 Rdn. 8). Ein gestohlener Schlüssel ist nicht ohne weiteres ein falscher Schlüssel. Er wird es erst dadurch, daß ihm der Berechtigte die Bestimmung zur ordnungsgemäßen Eröffnung entzieht. Die Tatsache, daß der Berechtigte den Diebstahl des Schlüssels entdeckt hat, rechtfertigt in der Regel ohne weiteres die Feststellung, daß er ihm die Bestimmung zur ordnungsmäßigen Eröffnung entzogen hat (BGH, Urt. v. 13.1.1967 - 4 StR 467/66 - BGHSt 21, 189 - Ls. zu § 243 a.F.; Fischer, StGB 56. Aufl. § 243 Rdn. 8).

Die Voraussetzungen eines Wohnungseinbruchsdiebstahls im Sinne des § 
244 Abs. 1 Nr. 3 StGB ("mit einem falschen Schlüssel") liegen etwa nicht vor, wenn sich der Angeklagte mit Hilfe des im Schloss der Tür steckenden Wohnungsschlüssels, den der Wohnungsinhaber dort abzuziehen vergessen hatte, Zutritt verschaffte (vgl. BGH, Beschl. v. 28.5.2009 - 4 StR 101/09). 




Vorsatz

35
Der Täter muss im Zeitpunkt der Verwirklichung der Tatmodalität, also beim Einbrechen, Einsteigen, Eindringen oder sich verborgen halten, Diebstahlsvorsatz haben (vgl. BGH, Urt. v. 30.6.1982 - 2 StR 56/82; BGH, Urt. v. 21.6.2001 - 4 StR 94/01 - NStZ 2001, 533; Fischer, StGB 56. Aufl. § 244 Rdnr. 10).  

Wird festgestellt, dass die Angeklagten billigend in Kauf nahmen, in einen von § 
244 Abs. 1 Nr. 3 StGB umfassten Raum einzubrechen, der dann diese Voraussetzungen nicht erfüllte, kommt untauglicher Versuch in Betracht (vgl. BGH, Urt. v. 22.2.2012 - 1 StR 378/11).  




Diebstahl geringwertiger Sachen

40
§ 244 StGB kennt im Gegensatz zu § 243 StGB keine Ausnahmeregelung für den Diebstahl geringwertiger Sachen (vgl. BGH, Urt. v. 21.6.2001 - 4 StR 94/01 - NStZ 2001, 533; BGH, Beschl. v. 24.4.2008 - 4 StR 126/08 - NStZ 2008, 514).

 
siehe auch: Besonders schwerer Fall des Diebstahls, § 243 StGB --> Abs. 2 



§ 244 Abs. 3 StGB

... (3) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. ...
 




Minder schwerer Fall

125
Seit dem 5. November 2011 gilt § 244 Abs. 3 StGB in der Fassung des 44. Strafrechtsänderungsgesetzes vom 1. November 2011 (BGBl. I S. 2130; minder schwerer Fall; siehe auch unten Rdn. Z.8.2). Dies kann mit Blick auf § 2 Abs. 3 StGB gegebenenfalls zu beachten sein (vgl. BGH, Urt. v. 22.2.2012 - 1 StR 378/11).

Einer Erörterung, ob ein minder schwerer Fall im Sinne der seit dem 5. November 2011 geltenden Vorschrift des § 
244 Abs. 3 StGB in Betracht kommt. bedarf es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur dann nicht, wenn alle Umstände, die für die Wertung der Tat und des Täters bedeutsam sein können, von vornherein die Annahme eines minder schweren Falles als so fernliegend erscheinen lassen, dass die Ablehnung des Ausnahmestrafrahmens auf der Hand liegt (vgl. BGH, Beschl. v. 4.9.2012 - 2 StR 248/12; BGHR StPO, § 267 Abs. 3 Satz 2 Strafrahmenwahl 1; BGH, NStZ-RR 2010, 57, 58; Fischer, StGB 59. Aufl., § 46 Rn. 86 mwN). Dies ist etwa nicht der Fall, wenn das Tatgericht bei der Strafzumessung eine Reihe strafmildernder Zumessungsgesichtspunkte aufgezählt hat (umfassendes Geständnis und Unbestraftheit des Angeklagten, sein im Vergleich zu den Mittätern erheblich geringerer Tatbeitrag und seine Nichtbeteiligung an der Beute). Diese Gesichtspunkte hätten Anlass zu der Erörterung geben müssen, ob möglicherweise ein minder schwerer Fall vorliegt. Dies gilt umso mehr, als bei den strafschärfenden Gesichtspunkten zumindest missverständlich ausgeführt worden ist, dass bei dem Angeklagten "keinerlei echte Reue" festzustellen gewesen sei. Ein solcher Umstand kann zwar die strafmildernde Wirkung eines Geständnisses relativieren, er ist aber nicht straferschwerend zu werten (vgl. BGH, Beschl. v. 4.9.2012 - 2 StR 248/12).

 
siehe zum minder schweren Fall insbesondere: § 50 StGB Rdn. 5 ff. - Minder schwerer Fall

Beispiel: Das Landgericht hat für die am 4. Dezember 2004 begangene erste von insgesamt sechs in einem Zeitraum von sieben Jahren begangenen Taten die Annahme eines minder schweren Falls des Wohnungseinbruchsdiebstahls (§ 
244 Abs. 3 StGB) geprüft. Im Rahmen der insoweit gebotenen Gesamtwürdigung aller Umstände hat es straferschwerend berücksichtigt, dass "dem Angeklagten mit insgesamt sechs Fällen eine Vielzahl von Straftaten zur Last gelegt wird […]". Dabei hat das Landgericht nicht erkennbar bedacht, dass die straferschwerende Berücksichtigung der später begangenen Straftaten rechtlich nur dann unbedenklich ist, wenn der Angeklagte bereits zu diesem Zeitpunkt zur Begehung weiterer Straftaten entschlossen war oder wenn die spätere Tatbegehung auf seine besondere Rechtsfeindlichkeit schließen ließe (vgl. BGH, Beschl. v. 28.5.2015 - 2 StR 32/15; BGH, Beschl. v. 26.9.2001 - 2 StR 383/01 - wistra 2002, 21; BGH, Beschl. v. 9.11.2006 - 5 StR 338/06 - NStZ 2007, 150; vgl. auch BGH, Urt. v. 30.9.2009 - 2 StR 270/09 - NStZ-RR 2010, 40; Fischer, StGB, 62. Aufl. 2015, § 46 Rn. 37b).

zu § 
244 Abs. 3 StGB vgl. etwa BGH, Beschl. v. 13.12.2011 - 3 StR 399/11 



Konkurrenzen




Bewaffneter Diebstahl und Diebstahl unter Ausnutzung der Hilflosigkeit

K.1
  siehe hierzu: Besonders schwerer Fall des Diebstahls, § 243 StGB ---> Konkurrenzen 




Versuchter Wohnungseinbruchsdiebstahl und Diebstahl im besonders schweren Fall

K.2
Insoweit ist Tateinheit möglich, etwa, wenn die Tatbeteiligten in einen Geschäftsraum einstiegen, entwendeten und infolge ihrer unzureichenden Kenntnisse der Örtlichkeiten ein Einsteigen auch in eine Wohnung billigten (siehe vorstehend zu § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB m.N.). 




Wohnungseinbruchsdiebstahl und Hausfriedensbruch

K.3
Gegen eine Konsumtion des Unrechtsgehalts des Hausfriedensbruchs durch den verwirklichten Wohnungseinbruchsdiebstahl (vgl. BGH, Urt. v. 15.5.1968 – 2 StR 5/68 - BGHSt 22, 127, 129 mwN) kann bereits sprechen, dass der Angeklagte nur wegen Diebstahls mit Waffen nach § 244 Abs. 1 Nr. 1a StGB verurteilt wurde. Auch könnte dem Umstand, dass sich der vom Wohnungsinhaber überraschte Angeklagte auf dessen ausdrückliche Aufforderung hin nicht aus der Wohnung entfernt hat, ein eigenständiger Unrechtsgehalt zukommen (vgl. BGH, Urt. v. 7.8.2001 – 1 StR 470/00 - NStZ 2001, 642, 643; offen gelassen in BGH, Beschl. v. 27.1.2014 - 4 StR 566/13: es fehlte der notwendige Strafantrag (§ 123 Abs. 2 StGB)).




Wahlfeststellung

K.4
Eine Wahlfeststellung setzt nach ständiger Rechtsprechung voraus, dass die mehreren möglichen, einander ausschließenden Verhaltensweisen rechtsethisch und psychologisch gleichartig bzw. gleichwertig sind (vgl. BGHR StGB § 260 Wahlfeststellung 1 m. w. N.). Daher kommt nur eine Wahlfeststellung zwischen dem - im Wohnungseinbruchsdiebstahl enthaltenen - einfachen Diebstahl (§ 242 Abs. 1 StGB) und Hehlerei, nicht aber zwischen Wohnungseinbruchsdiebstahl und Hehlerei in Betracht (BGH, Urt. v. 8.5.2008 - 3 StR 53/08 - NStZ 2008, 646).

 
siehe auch: Tateinheit, § 52 StGB ---> Wahlfeststellung

Grundsätzlich ist auch die Möglichkeit einer Wahlfeststellung zwischen Bandendiebstahl gemäß § 
244 Abs. 1 Nr. 2 StGB bzw. schwerem Bandendiebstahl nach § 244a Abs. 1 StGB i.V.m. § 243 Abs. 1 Nr. 3 StGB einerseits und Bandenhehlerei gemäß § 260 Abs. 1 Nr. 2 StGB bzw. gewerbsmäßiger Bandenhehlerei gemäß § 260a Abs. 1 StGB anzuerkennen, da die rechtsethisch und psychologisch vergleichbaren Grunddelikte durch gleiche oder ähnliche Merkmale qualifiziert werden und über vergleichbar erhöhte Strafrahmen verfügen (vgl. BGH, Beschl. v. 19.1.2000 - 3 StR 500/99 - NStZ 2000, 473).

 
siehe auch: Tateinheit, § 52 StGB --> Wahlfeststellung; § 244a StGB, Schwerer Bandendiebstahl; § 260 StGB, Gewerbsmäßige Hehlerei; Bandenhehlerei; § 260a StGB, Gewerbsmäßige Bandenhehlerei 




Verklammerung

K.5
Das jeweils tateinheitlich begangene Vergehen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis vermag als minder schweres Delikt das Verbrechen des Diebstahls mit Waffen und die nach Beendigung des Diebstahls begangenen Straftaten (fahrlässige Tötung, fahrlässige Körperverletzung, fahrlässige Straßenverkehrsgefährdung) nicht zu verklammern (vgl. BGH, Beschl. v. 26.5.2000 - 4 StR 131/00 - NStZ 2001, 88).

 
siehe auch: Tateinheit, § 52 StGB ---> Verklammerung 




Diebstahl mit Waffen und versuchte Nötigung

K.6
Beispiel: Als der Angeklagte, der sich durch Flucht seiner Festnahme entziehen wollte, zu seiner Bauchtasche griff und das Messer hervorholte, um seine Verfolger abzuschütteln, war der zuvor begangene Diebstahl der Zigaretten nach den Feststellungen noch nicht beendet. In einem solchen Fall ist Tateinheit anzunehmen (vgl. BGH, Beschl. v. 12.7.2005 – 4 StR 170/05 - NStZ-RR 2005, 340, 341; BGH, Beschl. v. 10.5.2012 - 4 StR 65/12). 




§ 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB und § 243 Abs. 1 Nr. 3 StGB

K.7
Der sich aus dem gewerbsmäßigen Handeln des Angeklagten ergebende Erschwerungsgrund des § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StGB tritt hinter den Qualifikationstatbestand des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB zurück (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 3.4.1970 - 2 StR 419/69 - NJW 1970, 1279, 1280 (insoweit in BGHSt 23, 239 nicht veröffentlicht); BGH, Beschl. v. 10.10.1984 - 2 StR 470/84 - BGHSt 33, 50, 53; BGH, Urt. v. 11.3.2003 - 1 StR 507/02 - NStZ-RR 2003, 186, 188; BGH, Beschl. v. 13.6.2017 - 3 StR 494/16 Rn. 4).



Strafzumessung




Strafrahmen

S.1
Strafrahmen § 244 Abs. 1 StGB: 6 Monate bis 10 Jahre Freiheitsstrafe

ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB
1 Monat bis 7 Jahre 6 Monate Freiheitsstrafe

ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB - doppelte Milderung -
1 Monat bis 5 Jahre 7 Monate 2 Wochen 1 Tag Freiheitsstrafe

ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB - dreifache Milderung -
1 Monat bis 4 Jahre 2 Monate 2 Wochen 4 Tage Freiheitsstrafe

ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 2 StGB
1 Monat bis 10 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe

Strafrahmen § 
244 Abs. 3 StGB: 3 Monate bis 5 Jahre Freiheitsstrafe

ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB
1 Monat bis 3 Jahre 9 Monate Freiheitsstrafe

ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB - doppelte Milderung -
1 Monat bis 2 Jahre 9 Monate 3 Wochen 2 Tage Freiheitsstrafe

ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB - dreifache Milderung -
1 Monat bis 2 Jahre 1 Monat 1 Woche 2 Tage Freiheitsstrafe

ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 2 StGB
1 Monat bis 5 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe
 




Strafrahmenwahl

S.2
Beispiel: Das Landgericht hat namentlich im Hinblick darauf, dass die Haupttat im Versuchsstadium stecken geblieben ist und der Angeklagte lediglich Beihilfe hierzu geleistet hat, den Strafrahmen des § 244 Abs. 3 StGB zu Grunde gelegt, der Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren vorsieht, und hat in Anwendung des § 47 Abs. 2 StGB von einem Mindestmaß von 90 Tagessätzen ausgehend eine Geldstrafe von 150 Tagessätzen verhängt. Dies begegnet rechtlichen Bedenken. Das Landgericht hat nicht bedacht, dass der nach §§ 27 Abs. 2 Satz 2, 49 Abs. 1 StGB zwingend zu mildernde Normalstrafrahmen des § 244 Abs. 1 StGB Freiheitsstrafe von einem Monat bis sieben Jahre sechs Monate vorsieht und deshalb im Mindestmaß für den Angeklagten günstiger ist als der Strafrahmen des § 244 Abs. 3 StGB. Da das Mindestmaß der Geldstrafe somit dreißig Tagessätze beträgt, die Strafkammer sich bei der Bemessung der Strafe dagegen ersichtlich an der von ihr fehlerhaft angenommenen Untergrenze von 90 Tagessätzen orientiert hat, wird der Senat nicht ausschließen können, dass die Strafkammer bei Zugrundelegung des zutreffenden Strafrahmens auf eine niedrigere Geldstrafe erkannt hätte (vgl. BGH, Beschl. v. 24.6.2014 - 2 StR 83/14). 




Strafzumessungserwägungen

S.3
Der Gesichtspunkt, dass es sich zumindest bei dem Waffen- und Eigentumsdelikt nicht um eine Spontantat gehandelt hat, wirkt als Fehlen des Strafmilderungsgrundes schwächer ausgeprägter krimineller Energie nicht unbedingt strafschärfend (vgl. BGH StV 1995, 584; BGH, Beschl. v. 13.9.2007 - 5 StR 305/07; Tröndle/Fischer StGB 54. Aufl. § 46 Rdn. 33a, 74).

Hat der Angeklagte die Tat unter den Voraussetzungen des § 21 StGB begangen und ist das Tatgericht bei der Strafzumessung gleichwohl vom Strafrahmen des § 
244 Abs. 1 StGB ausgegangen, ohne sich mit der Möglichkeit einer Milderung nach § 49 Abs. 1 StGB auseinanderzusetzen, stellt dies einen Rechtsfehler dar (vgl. BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 11; StGB § 49 Abs. 1 Strafrahmenverschiebung 3; BGH, Beschl. v. 10.3.2009 - 5 StR 73/09 - StV 2010, 240).

Die strafmildernde Berücksichtigung des Umstandes, dass der Angeklagte beim Diebstahl mit Waffen das Messer nicht eingesetzt hatte erscheint bedenklich. Dieser Tatbestand wird dadurch gekennzeichnet, daß der Täter die Waffe nur bei sich führt. Denn wenn er sie zur Durchführung der Wegnahme - und sei es nur zur Drohung - einsetzen würde, käme der mit höherer Strafdrohung bewehrte Tatbestand des schweren Raubes in Betracht (vgl. BGH, Urt. v. 23.8.2000 - 3 StR 224/00 - NStZ 2001, 82).

 
siehe auch: Schwerer Raub, § 250 StGB

Wird zu Lasten des Angeklagten gewertet, er sei zusammen mit dem Tatbeteiligten X in einer festen Organisationsstruktur tätig gewesen, die Taten seien schematisiert abgelaufen, und die Tätergruppe sei sowohl personell als auch vom Arbeitsablauf her auf eine größere Anzahl von Einzeltaten eingestellt gewesen verstößt dies gegen § 46 Abs. 3 StGB. Diese Umstände sind bei der Beurteilung des Schuldspruchs mit dafür maßgebend, daß der Angeklagte die Qualifikation der bandenmäßigen Tatbegehung verwirklicht hat und dürfen deshalb bei der Strafzumessung nicht nochmals straferschwerend berücksichtigt werden (vgl. BGH, Beschl. v. 16.8.2000 - 3 StR 242/00 - NStZ 2001, 85).

Der Wohnungseinbruchsdiebstahl ist zwar mit einem gravierenden Eingriff in die Opfersphäre verbunden (Fischer StGB 58. Aufl. § 244 Rn. 45). Er kann zu ernsten psychischen Störungen führen (BT-Drucks. 13/8587 S. 43). Die Erfüllung des Tatbestands setzt aber nicht voraus, dass es im Einzelfall tatsächlich zum Eintritt einer schweren psychischen Belastung eines Geschädigten gekommen ist. Auch kann die Erheblichkeit einer festgestellten Beeinträchtigung des Opfers strafschärfend bewertet werden (vgl. BGH, Beschl. v. 31.3.2011 - 2 StR 39/11).

Die strafschärfende Berücksichtigung der gewerbsmäßigen Tatbegehung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, weil das gesteigerte Unrecht eines Wohnungseinbruchdiebstahls in keinem inneren Zusammenhang mit dem ebenfalls gesteigerten Unrecht des gewerbsmäßigen Diebstahls steht (vgl. dazu BGH, Urt. v. 11.3.2003 - 1 StR 507/02 - NStZ-RR 2003, 186, 188 f.;
BGH, Beschl. v. 13.6.2017 - 3 StR 494/16 Rn. 6).

War die Schadenshöhe ein wesentlicher Strafschärfungsgrund, können mehrdeutige Angaben zur Anzahl der entwendeten Gegenstände die Feststellungen zur Schadenshöhe in Frage stellen, was etwa schon deswegen gilt, weil sich den Urteilsgründen nicht entnehmen lässt, ob die Strafkammer bei der Strafzumessung den Mindestschaden zugrunde gelegt hat und sich die Urteilsgründe nicht zu dem Umstand verhalten, dass der Geschädigte ursprünglich von einem beträchtlich geringeren Schaden ausgegangen war und – aufgrund noch nicht erfolgter Regulierung durch die Versicherung – keine weiteren objektiven Anhaltspunkte zur Schadenshöhe vorlagen (vgl. BGH, Beschl. v. 4.7.2012 - 5 StR 219/12).

Das Vorliegen mehrerer Begehungsweisen ist bei der Strafzumessung zu Ungunsten des Täters zu bewerten (vgl. BGH, Beschl. v. 4.12.2013 - 4 StR 367/13 zu § 
244 StGB; BGH, Beschl. v. 24.3.1994 – 4 StR 656/93 - BGHR StGB § 250 Abs. 1 Konkurrenzen 2, zu § 250 StGB; MüKoStGB/Schmitz, 2. Aufl., § 244 Rn. 67). 



Urteil




Urteilsformel

U.1
Ist der Angeklagte zum Diebstahl in eine Wohnung eingebrochen und hat damit den Qualifikationstatbestand des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB erfüllt, ist dessen rechtliche Bezeichnung nach § 260 Abs. 4 Satz 1 StPO in der Urteilsformel anzugeben (vgl. BGH, Beschl. v. 13.9.2001 - 3 StR 341/01).

Wurde nicht nur die Verwirklichung der Qualifikation des § 
244 Abs. 1 Nr. 3 StGB (Wohnungseinbruchdiebstahl), sondern wegen des Mitsichführens der Axt auch die des § 244 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB (Diebstahl mit Waffen oder anderen gefährlichen Werkzeugen) angenommen, ist dies in der Urteilsformel durch die rechtliche Bezeichnung der Tat als "Wohnungseinbruchdiebstahl mit Waffen" zum Ausdruck zu bringen (vgl. BGH, Beschl. v. 11.5.2015 - 3 StR 115/15 Angeklagter hatte bei seinem Einbruch in die Wohnung der Nebenklägerin eine Axt als gefährliches Werkzeug mit sich geführt; BGH, Beschl. v. 4.12.2013 - 4 StR 367/13 Rn. 2). 




Urteilsgründe

U.2
Ist in den Urteilsgründen lediglich festgestellt, dass diese „Gruppen“ untereinander kooperierten, indem sie sich auf der Grundlage der vorgesehenen arbeitsteiligen Beschaffung von Kraftfahrzeugen „austauschten und unterstützten“, in ihren Bereichen jedoch „jeweils eigenständig“ tätig waren, kann die Feststellung der Bandeneigenschaft fraglich sein, wenn nähere Feststellungen zur Art der Kooperation, insbesondere zu Einzelheiten der gegenseitigen Unterstützung nicht getroffen wurden. Schon im Hinblick darauf, dass die beiden, vom Gericht als „Gruppen“ bezeichneten Teile des Zusammenschlusses ihre jeweilige Tätigkeit eigenständig entfalteten und auf unterschiedliche Fahrzeugarten spezialisiert waren, bedarf es genauerer Feststellungen dazu, ob alle Beteiligten organisatorisch in eine (einheitliche) Bande eingebunden waren (vgl. BGH, Beschl. v. 16.3.2010 - 4 StR 497/09).

Erschöpft sich die Sachverhaltsdarstellung in der Wiedergabe des Gesetzeswortlauts - etwa des § 
244 Abs. 1 Nr. 3 StGB -, ohne die das Tatbestandsmerkmal des Einbrechens ausfüllenden Tatumstände näher zu bezeichnen, genügt dies nicht den Anforderungen des § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO (vgl. BGH, Beschl. v. 29.6.2000 - 4 StR 190/00 - NStZ 2000, 607; Engelhardt in KK-StPO, 6. Aufl., § 267 Rn. 9) und ermöglicht keine revisionsgerichtliche Kontrolle der vom Tatrichter vorgenommenen Subsumtion des Sachverhalts unter die angewandte Strafvorschrift (vgl. BGH, Beschl. v. 1.3.2011 - 4 StR 30/11).

Bande

Eine zwischen drei Personen getroffene Vereinbarung, "das Ziel - die Erlangung von Geld (durch Einbruchsdiebstähle) - durch geplante wie spontane Taten zu erreichen, wobei zur Umsetzung dieses Ziels auch die Ausführung von zwei von drei Tätern ausreichend sei" (vgl. UA S. 39), belegt nicht in jedem Fall, dass spätere, von lediglich zwei Tätern begangene Taten Ausdruck dieser Bandenabrede sind. Dies gilt vor allem dann, wenn an der Abrede beteiligte dritte Personen von solchen Taten nichts wissen, womöglich nie etwas erfahren und auch nicht an durch sie erlangten Vorteilen partizipieren. Ob in solchen Fällen die von nur zwei Beteiligten begangene Tat die spezifische Gefährlichkeit aufweist, die sich aus der Bandenabrede ergibt und die der Strafgrund für die Qualifikation ist, bedarf jeweils besonderer Prüfung. Sie kann etwa entfallen, wenn die Ausführung der Tat sich gegenüber anderen, mit Bandenbezug begangene Taten als untypisch darstellt, wenn das Fehlen der Einbeziehung oder nachträglichen Information Dritter der Bandenabrede widerspricht oder wenn die Tat ohne jede Nutzung von logistischen Vorbereitungen und Hilfsmitteln der Bande durchgeführt wird (BGH, Beschl. v. 10.10.2012 - 2 StR 120/12).
 
Im Übrigen bedarf es für die Feststellung einer solchen Abrede einer sorgfältigen Gesamtwürdigung der tatsächlichen Umstände insbesondere in Fällen einer nur konkludent getroffenen Vereinbarung, deren Feststellung auf das (nachfolgende) deliktische Handeln der beteiligten Personen gestützt wird (vgl. BGHSt 50, 160, 162). Allein aus dem Umstand, dass eine Reihe von Taten nur von zwei Mitgliedern einer Bande begangen worden sind, kann nicht geschlossen werden, eben dies sei von vornherein so "vereinbart" worden und Teil der Bandenabrede (vgl. BGH NStZ 2011, 637; BGH, Beschl. v. 10.10.2012 - 2 StR 120/12). Bandenabrede und Bandentat sind zwei unterschiedliche und jeweils gesondert festzustellende Tatbestandsmerkmale; auch wenn im Einzelfall aus der Tat auf eine vorangehende Vereinbarung geschlossen werden kann, ergibt sich zwischen beiden Merkmalen keine Deckungsgleichheit. Der Tatrichter muss sich bei der Feststellung daher bewusst sein, dass Mittäterschaft ohne Bandenabrede auch bei Beteiligung von mehreren Personen möglich ist, ebenso als Einzeltat außerhalb einer (bestehenden) Bandenstruktur (BGH, Beschl. v. 10.10.2012 - 2 StR 120/12).

Bei der Feststellung einer nur "konkludenten" Bandenabrede ist der Tatrichter oft darauf angewiesen, aus der späteren Begehung einzelner Taten und aus dem Gesamtzusammenhang der Delikte Rückschlüsse zu ziehen. Gibt es im Zusammenhang mit der Deliktsbegehung Umstände, die auf das Vorliegen einer "Einzeltat" hinweisen können, müssen diese zunächst in ihrem eigenständigen Gewicht und im Zusammenwirken mit anderen Indizien gewürdigt werden und dürfen nicht von vornherein als Bestätigung einer - unterstellten - Bandenabrede angesehen werden. Taten, deren konkrete Tatumstände, etwa die Begehung durch lediglich zwei Personen, an sich für eine "Einzeltat" und gegen ihre bandenmäßige Begehung sprechen, dürfen nicht, weil sie auch innerhalb einer Bande begangen werden können, ohne Weiteres als eine solche Bandentat angesehen und ohne jeden Anhaltspunkt als Indiz für das Vorliegen einer dieser Taten einbeziehenden Bandenabrede gewertet werden (BGH, Beschl. v. 10.10.2012 - 2 StR 120/12).



Prozessuales




Verfahrenshindernisse

Z.1




[ Verfolgungsverjährung ]

Z.1.1
Die Verjährungsfrist für Diebstahl mit Waffen beträgt zehn Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 StGB).

 
siehe auch: Verjährungsfrist § 78 StGB; Einstellung bei Verfahrenshindernissen, § 206a StPO 




Ermittlungsmaßnahmen

Z.2




[ Überwachung der Telekommunikation ]

Z.2.1
Das Vergehen des Bandendiebstahls nach § 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB stellt ferner eine Katalogtat nach § 100a Abs. 2 Nr. 1 j StPO dar, bei der unter den weiteren Voraussetzungen der Vorschrift auch ohne Wissen der Betroffenen die Telekommunikation überwacht und aufgezeichnet werden darf.

 
siehe auch: Überwachung der Telekommunikation, § 100a StPO




[ Erhebung von Verbindungsdaten der Telekommunikation ]

Z.2.2
Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, dass jemand als Täter oder Teilnehmer
1. eine Straftat von auch im Einzelfall erheblicher Bedeutung, insbesondere eine in § 
100a Abs. 2 StPO
bezeichnete Straftat, begangen hat, in Fällen, in denen der Versuch strafbar ist, zu begehen versucht hat oder durch eine Straftat vorbereitet hat (§ 100g Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO) oder
2. eine Straftat mittels Telekommunikation begangen hat (§ 
100g Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StPO),
so dürfen nach § 
100g Abs. 1 StPO auch ohne Wissen des Betroffenen Verkehrsdaten (§ 96 Abs. 1 TKG, § 113a TKG) erhoben werden, soweit dies für die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten erforderlich ist. Im Falle des (§ 100g Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StPO) ist die Maßnahme nur zulässig, wenn die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten auf andere Weise aussichtslos wäre und die Erhebung der Daten in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der Sache steht. Die Erhebung von Standortdaten in Echtzeit ist nur im Falle des (§ 100g Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO) zulässig.

 
siehe auch: § 100g StPO, Auskunft über Verbindungsdaten der Telekommunikation 




[ Einsatz technischer Mittel ]

Z.2.3
Nach § 100f Abs. 1 StPO darf auch ohne Wissen der Betroffenen außerhalb von Wohnungen das nichtöffentlich gesprochene Wort mit technischen Mitteln abgehört und aufgezeichnet werden, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass jemand als Täter oder Teilnehmer eine in § 100a Abs. 2 StPO bezeichnete, auch im Einzelfall schwerwiegende Straftat begangen oder in Fällen, in denen der Versuch strafbar ist, zu begehen versucht hat, und die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Beschuldigten auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.

Dabei darf sich gemäß § 
100f Abs. 2 StPO die Maßnahme nur gegen einen Beschuldigten richten. Gegen andere Personen darf die Maßnahme nur angeordnet werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie mit einem Beschuldigten in Verbindung stehen oder eine solche Verbindung hergestellt wird, die Maßnahme zur Erforschung des Sachverhalts oder zur Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Beschuldigten führen wird und dies auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.
Die Maßnahme darf nach § 
100f Abs. 3 StPO auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden.

Für das Verfahren gelten nach § 
100f Abs. 4 StPO die §§ 100b Abs. 1, 4 Satz 1; 100d Abs. 2 StPO  entsprechend.

 
siehe auch: § 100f StPO, Einsatz technischer Mittel




- Einsatz weiterer technischer Mittel

Z.2.3.1
Den Einsatz weiterer technischer Mittel (Herstellung von Bildaufnahmen, Einsatz technischer Observationsmittel) sieht die Strafprozessordnung in § 100h StPO unter den dort genannten Voraussetzungen vor.

 
siehe auch: § 100h StPO, Einsatz weiterer technischer Mittel 




[ Ermittlung von Mobilfunkendgeräten ]

Z.2.4
Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, dass jemand als Täter oder Teilnehmer eine Straftat von auch im Einzelfall erheblicher Bedeutung, insbesondere eine in § 100a Abs. 2 StPO bezeichnete Straftat, begangen hat, in Fällen, in denen der Versuch strafbar ist, zu begehen versucht hat oder durch eine Straftat vorbereitet hat, so dürfen durch technische Mittel
1. die Gerätenummer eines Mobilfunkendgerätes und die Kartennummer der darin
verwendeten Karte sowie
2. der Standort eines Mobilfunkendgerätes
ermittelt werden, soweit dies für die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten erforderlich ist (§ 100i Abs. 1 StPO).

 
siehe auch: § 100i StPO, Ermittlung von Mobilfunkendgeräten   




[ Akustische Wohnraumüberwachung ]

Z.2.5
Bandendiebstahl (§ 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB) gehört zu den in § 100c Abs. 2 StPO genannten besonders schweren Straftaten (Katalogtaten), bei denen unter den Voraussetzungen des § 100c Abs. 1 StPO die akustische Wohnraumüberwachung angeordnet werden darf.

 
siehe auch: Wohnraumüberwachung, § 100c StPO 




Haftsachen

Z.3




[ Sicherungshaft bei Wiederholungsgefahr ]

Z.3.1
Ist der Beschuldigte dringend verdächtig, wiederholt oder fortgesetzt eine die Rechtsordnung schwerwiegend beeinträchtigende Straftat nach § 244 StGB begangen zu haben und begründen bestimmte Tatsachen die Gefahr, dass er vor rechtskräftiger Aburteilung weitere erhebliche Straftaten gleicher Art begehen oder die Straftat fortsetzen wird und ist Haft zur Abwendung der drohenden Gefahr erforderlich, besteht der - gemäß § 112a Abs. 2 StPO subsidiäre - weitere Haftgrund nach § 112a Abs. 1 Nr. 2 StPO, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr zu erwarten ist. 

Liegen die Voraussetzungen für den Erlaß eines Haftbefehls nach § 112 StPO vor und sind die Voraussetzungen für die Aussetzung des Vollzugs des Haftbefehls nach § 116 Abs. 1, 2 StPO nicht gegeben, wird der Haftbefehl auch dann nach § 
112 StPO erlassen, wenn Wiederholungsgefahr besteht (vgl. § 112a Abs. 2 StPO; Meyer-Goßner, StPO 51. Aufl. § 112a Rdnr. 17).  




Führungsaufsicht

Z.4
§ 245 StGB sieht bei Straftaten nach § 244 StGB die Möglichkeit der Anordnung der Führungsaufsicht vor. Danach kann, wenn der Angeklagte eine zeitige Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verwirkt hat und die Gefahr besteht, daß er weitere Straftaten begehen wird, - unbeschadet der Vorschriften über die Führungsaufsicht kraft Gesetzes (§§ 67b, 67c, 67d Abs. 2 bis 6 und 68f) - neben der Strafe Führungsaufsicht angeordnet werden (§ 68 StGB).

Die Anordnung von Führungsaufsicht setzt die Wahrscheinlichkeit erneuter Straffälligkeit des Angeklagten voraus (vgl. hierzu Stree in Schönke/Schröder StGB 25. Aufl. § 68 Rdn. 6) und ist bei der Verhängung mehrjähriger Freiheitsstrafen in der Regel entbehrlich, weil in diesen Fällen entweder 
§ 57 StGB oder § 68f StGB eingreift (vgl. BGHR StGB § 256 Führungsaufsicht 1; BGH, Beschl. v. 8.2.2000 - 4 StR 488/99; Fischer StGB 56. Aufl. § 68 Rdn. 6).

  siehe auch: § 68 StGB, Voraussetzungen der Führungsaufsicht




Nebenklage

Z.5




[ Anschlußberechtigung ]

Z.5.1
Wer durch eine rechtswidrige Tat, insbesondere nach § 244 Absatz 1 Nummer 3 StGB verletzt ist, kann sich gemäß § 395 Abs. 3 StPO der erhobenen öffentlichen Klage mit der Nebenklage anschließen, wenn dies aus besonderen Gründen, insbesondere wegen der schweren Folgen der Tat, zur Wahrnehmung seiner Interessen geboten erscheint.

 
siehe auch: § 395 StPO, Befugnis zum Anschluss 




Gesetze

Z.8




[ Verweisungen ]

Z.8.1
Auf § 244 StGB wird verwiesen in:

§ 46b StGB (über § 100a Abs. 2 StPO) 
  siehe auch: § 46b StGB, Hilfe zur Aufklärung oder Verhinderung von schweren Straftaten
§ 244a StGB 
  siehe auch: Schwerer Bandendiebstahl, § 244a StGB

§ 
100a StPO   siehe auch: § 100a StPO, Überwachung der Telekommunikation
§ 
100c StPO   siehe auch: Wohnraumüberwachung, § 100c StPO
§ 112a StPO   siehe auch: Weitere Haftgründe, § 112a StPO 
§ 
395 StPO   siehe auch: § 395 StPO, Befugnis zum Anschluss




[ Änderungen § 244 StGB
]

Z.8.2
§ 244 StGB wurde mit Wirkung vom 22.7.2017 geändert durch das fünfundfünfzigste Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Wohnungseinbruchdiebstahl vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2442). Zuvor hatte die Vorschrift folgenden Wortlaut:

"§ 244 StGB
Diebstahl mit Waffen; Bandendiebstahl; Wohnungseinbruchdiebstahl

(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer
1. einen Diebstahl begeht, bei dem er oder ein anderer Beteiligter
a) eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
b) sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden,
2. als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds stiehlt oder
3. einen Diebstahl begeht, bei dem er zur Ausführung der Tat in eine Wohnung einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in der Wohnung verborgen hält.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren."

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§ 244 StGB wurde mit Wirkung vom 1.7.2017 geändert durch das Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872). Zuvor hatte die Vorschrift folgenden Wortlaut:


"§ 244 StGB
Diebstahl mit Waffen; Bandendiebstahl; Wohnungseinbruchdiebstahl

(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer
1. einen Diebstahl begeht, bei dem er oder ein anderer Beteiligter
a) eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
b) sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden,
2. als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds stiehlt oder
3. einen Diebstahl begeht, bei dem er zur Ausführung der Tat in eine Wohnung einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in der Wohnung verborgen hält.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

(4) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 ist § 73d anzuwenden."

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§ 244 StGB wurde mit Wirkung vom 5.11.2011 geändert durch das vierundvierzigste Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuchs - Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte vom 1. November 2011, BGBl. I S. 2130.

Zuvor hatte die Vorschrift folgenden Wortlaut:

"§ 244 StGB
Diebstahl mit Waffen; Bandendiebstahl; Wohnungseinbruchdiebstahl

(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer
1. einen Diebstahl begeht, bei dem er oder ein anderer Beteiligter
a) eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
b) sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt,
um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt
zu verhindern oder zu überwinden,
2. als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder
Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds stiehlt oder
3. einen Diebstahl begeht, bei dem er zur Ausführung der Tat in eine Wohnung einbricht,
einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen
Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in der Wohnung verborgen hält.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 sind die §§ 43a und 73d anzuwenden."




Strafgesetzbuch - Besonderer Teil - 19. Abschnitt (Diebstahl und Unterschlagung)
   
 




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