§ 67c StGB
Späterer Beginn der Unterbringung
(1) Wird
eine Freiheitsstrafe vor einer wegen
derselben Tat oder Taten angeordneten Unterbringung vollzogen und ergibt die vor dem
Ende des Vollzugs der Strafe
erforderliche Prüfung, dass
1. der Zweck der Maßregel die Unterbringung
nicht mehr erfordert oder
2. die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung
unverhältnismäßig wäre, weil dem
Täter bei einer Gesamtbetrachtung des Vollzugsverlaufs
ausreichende Betreuung im Sinne des § 66c
Absatz 2 in
Verbindung mit § 66c Absatz 1 Nummer 1 nicht angeboten worden ist,
setzt das Gericht die Vollstreckung der Unterbringung zur
Bewährung aus; mit der Aussetzung tritt
Führungsaufsicht ein. Der
Prüfung nach Satz 1 Nummer 1 bedarf es nicht, wenn die
Unterbringung in der Sicherungsverwahrung im ersten Rechtszug weniger
als ein Jahr vor dem Ende des Vollzugs der Strafe angeordnet worden ist.
(2) Hat der Vollzug der Unterbringung
drei Jahre nach
Rechtskraft ihrer Anordnung noch nicht begonnen
und liegt ein Fall des Absatzes 1
oder des § 67b
nicht vor, so darf die Unterbringung nur noch
vollzogen werden, wenn
das Gericht es anordnet. In die Frist wird die
Zeit nicht eingerechnet, in welcher
der Täter auf behördliche Anordnung
in einer Anstalt verwahrt worden ist. Das
Gericht ordnet den Vollzug an, wenn der Zweck
der Maßregel die Unterbringung
noch erfordert. Ist der Zweck der Maßregel nicht
erreicht, rechtfertigen aber besondere
Umstände die Erwartung, daß er auch durch
die Aussetzung erreicht werden kann, so setzt
das Gericht die Vollstreckung der Unterbringung
zur Bewährung aus; mit der
Aussetzung tritt Führungsaufsicht ein. Ist der Zweck
der Maßregel erreicht, so
erklärt das Gericht sie für erledigt.
Strafgesetzbuch, Stand:
24.8.2017
|