§ 66c StGB
Ausgestaltung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung und des
vorhergehenden Strafvollzugs
(1) Die
Unterbringung in der Sicherungsverwahrung erfolgt in Einrichtungen, die
1. dem Untergebrachten auf der Grundlage einer umfassenden
Behandlungsuntersuchung und eines regelmäßig
fortzuschreibenden Vollzugsplans eine Betreuung anbieten,
a) die individuell und intensiv sowie geeignet ist, seine
Mitwirkungsbereitschaft zu wecken und zu fördern, insbesondere
eine psychiatrische, psycho- oder sozialtherapeutische Behandlung, die
auf den Untergebrachten zugeschnitten ist, soweit standardisierte
Angebote nicht Erfolg versprechend sind, und
b) die zum Ziel hat, seine Gefährlichkeit für die
Allgemeinheit so zu mindern, dass die Vollstreckung der
Maßregel möglichst bald zur Bewährung
ausgesetzt oder sie für erledigt erklärt werden kann,
2. eine Unterbringung gewährleisten,
a) die den Untergebrachten so wenig wie möglich belastet, den
Erfordernissen der Betreuung im Sinne von Nummer 1 entspricht und,
soweit Sicherheitsbelange nicht entgegenstehen, den allgemeinen
Lebensverhältnissen angepasst ist, und
b) die vom Strafvollzug getrennt in besonderen Gebäuden oder
Abteilungen erfolgt, sofern nicht die Behandlung im Sinne von Nummer 1
ausnahmsweise etwas anderes erfordert, und
3. zur Erreichung des in Nummer 1 Buchstabe b genannten Ziels
a) vollzugsöffnende Maßnahmen gewähren und
Entlassungsvorbereitungen treffen, soweit nicht zwingende
Gründe entgegenstehen, insbesondere konkrete Anhaltspunkte die
Gefahr begründen, der Untergebrachte werde sich dem Vollzug
der Sicherungsverwahrung entziehen oder die Maßnahmen zur
Begehung erheblicher Straftaten missbrauchen, sowie
b) in enger Zusammenarbeit mit staatlichen oder freien Trägern
eine nachsorgende Betreuung in Freiheit ermöglichen.
(2) Hat das Gericht die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung im
Urteil (§ 66),
nach Vorbehalt (§ 66a
Absatz 3) oder
nachträglich (§ 66b)
angeordnet oder sich eine solche
Anordnung im Urteil vorbehalten (§ 66a
Absatz 1 und 2), ist
dem Täter schon im Strafvollzug eine Betreuung im Sinne von
Absatz 1 Nummer 1, insbesondere eine sozialtherapeutische Behandlung,
anzubieten mit dem Ziel, die Vollstreckung der Unterbringung
(§ 67c
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) oder deren Anordnung
(§ 66a
Absatz 3) möglichst entbehrlich zu machen.
Strafgesetzbuch, Stand:
24.8.2017
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