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G E S E T Z E S T E X T

W I E T E  -  S T R A F R E C H T


 
§ 67 StGB
Reihenfolge der Vollstreckung

(1) Wird die Unterbringung in einer Anstalt nach den §§ 63 und 64 neben einer Freiheitsstrafe angeordnet, so wird die Maßregel vor der Strafe vollzogen.
 
(2) Das Gericht bestimmt jedoch, daß die Strafe oder ein Teil der Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist, wenn der Zweck der Maßregel dadurch leichter erreicht wird. Bei Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt neben einer zeitigen Freiheitsstrafe von über drei Jahren soll das Gericht bestimmen, dass ein Teil der Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist. Dieser Teil der Strafe ist so zu bemessen, dass nach seiner Vollziehung und einer anschließenden Unterbringung eine Entscheidung nach Absatz 5 Satz 1 möglich ist. Das Gericht soll ferner bestimmen, dass die Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist, wenn die verurteilte Person vollziehbar zur Ausreise verpflichtet und zu erwarten ist, dass ihr Aufenthalt im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes während oder unmittelbar nach Verbüßung der Strafe beendet wird.
 
(3) Das Gericht kann eine Anordnung nach Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 nachträglich treffen, ändern oder aufheben, wenn Umstände in der Person des Verurteilten es angezeigt erscheinen lassen. Eine Anordnung nach Absatz 2 Satz 4 kann das Gericht auch nachträglich treffen. Hat es eine Anordnung nach Absatz 2 Satz 4 getroffen, so hebt es diese auf, wenn eine Beendigung des Aufenthalts der verurteilten Person im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes während oder unmittelbar nach Verbüßung der Strafe nicht mehr zu erwarten ist.
 
(4) Wird die Maßregel ganz oder zum Teil vor der Strafe vollzogen, so wird die Zeit des Vollzugs der Maßregel auf die Strafe angerechnet, bis zwei Drittel der Strafe erledigt sind.
 
(5) Wird die Maßregel vor der Strafe oder vor einem Rest der Strafe vollzogen, so kann das Gericht die Vollstreckung des Strafrestes unter den Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 zur Bewährung aussetzen, wenn die Hälfte der Strafe erledigt ist. Wird der Strafrest nicht ausgesetzt, so wird der Vollzug der Maßregel fortgesetzt; das Gericht kann jedoch den Vollzug der Strafe anordnen, wenn Umstände in der Person des Verurteilten es angezeigt erscheinen lassen.

(6) Das Gericht bestimmt, dass eine Anrechnung nach Absatz 4 auch auf eine verfahrensfremde Strafe erfolgt, wenn deren Vollzug für die verurteilte Person eine unbillige Härte wäre. Bei dieser Entscheidung sind insbesondere das Verhältnis der Dauer des bisherigen Freiheitsentzugs zur Dauer der verhängten Strafen, der erzielte Therapieerfolg und seine konkrete Gefährdung sowie das Verhalten der verurteilten Person im Vollstreckungsverfahren zu berücksichtigen. Die Anrechnung ist in der Regel ausgeschlossen, wenn die der verfahrensfremden Strafe zugrunde liegende Tat nach der Anordnung der Maßregel begangen worden ist. Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend.
 
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017
 



Reihenfolge der Vollstreckung
Überblick zur Darstellung § 67 StGB

§ 67 Abs. 1 StGB
    Vorwegvollzug der Maßregel als Regelfall
    Abweichen vom Regelfall
§ 67 Abs. 2 StGB
    Neufassung
       Zeitliche Geltung der Neufassung
    Beschwer bei Nichtanwendung
    Vorwegvollzug der Freiheitsstrafe
       Regel-Ausnahme-Verhältnis
       Ausnahmefälle
       Anrechnung verbüßter Untersuchungshaft
       Begründung des Vorwegvollzugs
          Förderung der Therapiebereitschaft
          Zunichtemachen des Maßregelerfolgs durch anschließenden Strafvollzug
          Organisatorische Mängel der Haftanstalten
          Herbeiführung eines Leidensdrucks
          Ermöglichung der Beendigung einer im Jugendstrafvollzug begonnenen Berufsausbildung
          Konfrontation mit den Folgen seines strafbaren Handelns
          Abstrakte und pauschale Erwägungen
       Berechnung der Vorwegvollzugsdauer
          Vorwegvollzug bei Bildung getrennter Strafen
       Feststellung der Therapiedauer
    Korrektur fehlerhafter Vorwegvollzugsanordnungen
§ 67 Abs. 3 StGB
    Änderungen
§ 67 Abs. 4 StGB
    Änderungen § 67 Abs. 4 StGB
§ 67 Abs. 5 StGB
    Aussetzung der Vollstreckung des Strafrests zur Bewährung
Urteil
    Urteilsformel
Prozessuales
    Rechtsmittel
       Erstreckung auf nicht revidierende Mitangeklagte
    Gesetze
       Verweisungen
      Änderungen § 67 StGB
 
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