LINKWEG :: allgemein / gesetze / stgb / § 63 |
G E S E T
Z E S T E X T
W I E T E - S T R A F R E C H T |
§ 63 StGB Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus Hat jemand
eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit
(§ 20)
oder der verminderten Schuldfähigkeit
(§ 21)
begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem
psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des
Täters und seiner Tat ergibt, daß von ihm infolge seines
Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer
seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich
gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden
angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die
Allgemeinheit gefährlich ist. Handelt es sich bei der begangenen
rechtswidrigen Tat nicht um eine im Sinne von Satz 1 erhebliche Tat, so
trifft das Gericht eine solche Anordnung nur, wenn besondere
Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Täter infolge
seines Zustandes derartige erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.
Strafgesetzbuch, Stand:
24.8.2017
|
Unterbringung in einem
psychiatrischen Krankenhaus
|
|
Besucherzaehler |
:: freigabestatus allgemein | |
© 2010 - 2017 Peter Wiete • E-Mail: info@wiete-strafrecht.de |